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Anspruch auf Beratung haben nach Abs. 1 alle Leistungsberechtigten nach dem SGB VIII und auch Leistungsempfänger, die nicht selbst leistungsberechtigt sind, wie etwa Kinder und Jugendliche bei der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. Die Beratung muss adressatenorientiert in verständlicher und nachvollziehbarer Weise erfolgen. In Bezug auf Kinder und Jugendliche mit Behinderungen umfasst die Beratung auch die sog. "leichte Sprache". Damit soll Art. 21 VN-Behindertenrechtskonvention Rechnung getragen werden. Den Leistungsberechtigten soll dadurch ein Sicherheitsgefühl vermittelt werden, dass auf ihren Wunsch eine Vertrauensperson hinzuzuziehen ist. Damit kann auch die Verständigung und Kommunikation verbessert werden. (BT-Drs. 19/26107 S. 78).

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