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Die Vorschrift übernimmt Regelungen des § 72 SGB II (vgl. BT-Drs. 20/1411 S. 19). Mit dem Sofortzuschlag sollen geplante Änderungen zur Kindergrundsicherung vorweggenommen werden. Damit sollen finanzielle Spielräume geschaffen werden, die dazu beitragen, die Lebensumstände und Chancen der Kinder zur gesellschaftlichen Teilhabe, zur Teilhabe an Bildung und am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu verbessern. Beim Sofortzuschlag handelt es sich um eine zusätzliche Leistung. Sie dient nicht der Deckung eines konkreten Bedarfs. Die zum Existenzminimum gehörenden Bedarfe werden bereits durch die derzeit geltenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt. Bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung ergänzt der Sofortzuschlag die erforderlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts um einen zusätzlichen Betrag, der unabhängig von der geltenden Höhe der Regelbedarfe oder anderer Bedarfe erbracht wird. Im Rahmen der Prüfung der Einführung einer Kindergrundsicherung soll eine Neudefinition des soziokulturellen Existenzminimums von Kindern und Jugendlichen erfolgen. Dies beinhaltet die Prüfung sämtlicher Bestandteile des soziokulturellen Existenzminimums einschließlich der Regelbedarfe und ihrer Ermittlung (BT-Drs. 20/1411 S. 16 f.).

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