Rz. 4

Der Anspruch entsteht unabhängig vor einer Antragstellung von dem Zeitpunkt an, in dem der Sozialhilfeträger Kenntnis von den Anspruchsvoraussetzungen erlangt (§ 18), frühestens jedoch ab Juli 2022 (Abs. 1 Satz 3). Der Anspruch auf den Sofortzuschlag ist zeitlich nicht befristet. Gemäß Abs. 2 wird der Regelungsinhalt des § 72 Abs. 2 SGB II übernommen. Dies bedeutet, dass der Sofortzuschlag für jeden Monat erbracht wird, in dem die genannten Voraussetzungen vorliegen. Rückwirkende Änderungen oder Aufhebungen haben für den Sofortzuschlag keine Auswirkungen. Aufhebung, Änderung oder Wegfall des dem Sofortzuschlag zugrundeliegenden Anspruchs nach dem Dritten oder Vierten Kapitels des SGB XII wirken sich damit innerhalb eines Bewilligungszeitraums nicht für in der Vergangenheit liegende Teilzeiträume aus, sondern ausschließlich für in der Zukunft liegende Teilzeiträume (BT-Drucks 20/1411 S. 18). Durch den Verweis in Abs. 3 auf § 17 Absatz 1 Satz 2 SGB XII in Absatz 3 wird ebenso wie in § 70 Absatz 3 SGB II verhindert, dass der Anspruch auf den Sofortzuschlag übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

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