0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2557) wurde § 44a mit Wirkung zum 1.1.2016 in das SGB XII eingefügt.

Die bislang in § 44a enthaltene Vorschrift wurde mit Art. 3a des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159) mit Wirkung zum 1.7.2017 ohne inhaltliche Änderungen in den neuen § 44c überführt. Dies stellt eine Folgeänderung zur Neufassung von § 44a dar.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Durch die Vorschrift wurde der Inhalt des § 44 Abs. 3 i. d. F. bis zum 31.12.2015 (Erstattungsansprüche zwischen Trägern) nach § 44c (dort als Nr. 1) übertragen und damit in eine eigene Vorschrift ausgelagert; zugleich wurde die Nr. 2 eingefügt.

2 Rechtspraxis

2.1 Ausschluss der Kostenerstattung (Nr. 1)

 

Rz. 3

Gemäß § 44c Nr. 1 sind im Verhältnis der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger untereinander die Vorschriften über die Erstattung nach dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels des SGB XII für Geldleistungen nach diesem Kapitel nicht anzuwenden. Ausgeschlossen ist damit eine Kostenerstattung gemäß §§ 106 bis 112.

 

Rz. 4

§ 44c Nr. 1 entspricht § 44 Abs. 3 i. d. F. bis zum 31.12.2015; sein Inhalt wurde unverändert übernommen. Der Abs. 3 des § 44 i. d. F. bis zum 31.12.2015 war durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.2012 mit Wirkung zum 1.1.2014 eingefügt worden. In der Gesetzesbegründung wurde hierzu ausgeführt: Die Regelung "ist vor dem Hintergrund der Finanzierungsvorschrift des § 46a SGB XII zu sehen. Da der Bund ab diesem Jahr (2014) die Nettoausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII vollständig den Ländern erstattet, besteht für Erstattungszahlungen zwischen den für die Ausführung des Vierten Kapitels SGB XII zuständigen Trägern, soweit sie die genannten Geldleistungen betreffen, kein Erfordernis mehr. Nach geltendem Recht sind diese wechselseitigen Erstattungszahlungen zwischen den Trägern der Sozialhilfe vorzunehmen, wenn ein Sozialhilfeträger Leistungen erbringt, für die er nicht zuständig ist. Bezogen auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII bedeutet dies, dass die Leistungen rechtmäßig erbracht worden sind, aber nicht vom zuständigen Träger, beispielsweise weil die Zuständigkeit erst im Nachhinein festgestellt wird und der leistende Träger deshalb vorläufig geleistet hat. Ab dem Jahr 2014 werden die nach § 46b SGB XII für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII zuständigen Träger die Nettoausgaben für Geldleistungen ohne Anwendung des Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels SGB XII den Ländern melden und in dieser Höhe nach § 46a SGB XII aus dem Bundeshaushalt abrufen."

Ausgeschlossen sind nur Erstattungsansprüche zwischen den Trägern der Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII im Verhältnis zueinander. Erstattungsansprüche, die im Verhältnis zu den Trägern etwa nach dem Dritten Kapitel des SGB XII bestehen, bleiben hiervon unberührt.

2.2 Ausschluss von Kostenerstattungsansprüchen (Nr. 2)

 

Rz. 5

§ 44c Nr. 2 wurde durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2557) neu eingeführt. Danach sind auch die Vorschriften des Zweiten Abschnitt s des Dritten Kapitels des SGB X, mithin die §§ 102 ff SGB X, für Geldleistungen im Verhältnis der nach diesem Kapitel zuständigen Sozialhifeträger ausgeschlossen. Aufgrund von Erfahrungen aus der Verwaltungspraxis seit Einsetzen der Bundesauftragsverwaltung (1.1.2013) habe sich – so die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/6284) – gezeigt, dass neben den nach Abs. 1 ausgeschlossenen Erstattungsverfahren zwischen den das Vierte Kapitel des SGB XII ausführenden Trägern noch weitere Erstattungen für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII anfallen. Dies sind insbesondere Erstattungen bei Leistungsgewährung in Fällen strittiger Zuständigkeit. In diesen Fällen erbringt ein unzuständiger Träger Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, mit der Folge, dass sich daraus nach §§ 102 ff. SGB X (Zweiter Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB X) ein Erstattungsanspruch gegen den eigentlich zuständigen Träger ergibt. Ebenso wie beim Ausschluss der Erstattungsansprüche nach Nr. 1 sei aufgrund der vollen Erstattung der Nettoausgaben nach dem Vierten Kapitel des SGB XII durch den Bund ein gegenseitiger Ausgleich von Nettoausgaben für Geldleistungen zwischen den einzelnen ausführenden Trägern und die damit verbundenen verwaltungsaufwändigen Erstattungsverfahren nicht erforderlich.

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