Rz. 86

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 steht der Mutter, die nach § 1626a Abs. 2 BGB für ein Kind allein sorgeberechtigt, d. h. mit dem Vater nicht verheiratet ist oder war, und dem Vater ein Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung eigener Unterhaltsansprüche nach § 1615l BGB zu. Das ist richtig, da Unterhaltsansprüche nach § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB auch dem Vater des Kindes zustehen, wenn er das Kind betreut (§ 1615l Abs. 4 Satz 1 BGB).

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