Rz. 3
Die Regelung stellt sicher, dass diejenigen Personen, die am 31.12.2004 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag i. S. v. § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG hatten, diesen zusätzlichen Barbetrag weiterhin ohne zeitliche Einschränkung erhalten (vgl. BT-Drs. 15/3977 zu Art. 2 Nr. 5). Auch wenn ihre Relevanz abnimmt, so gibt es doch weiterhin Hilfebedürftige, die in den Genuss dieser Leistung kommen (vgl. BSG, Urteil v. 13.7.2017, B 8 SO 1/16 R, Rz. 34; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.8.2018, L 23 SO 286/16, Rz. 18).
Rz. 4
Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens wurde bereits kritisiert, dass die Vorschrift zu einer langen Phase der Ungleichbehandlung von Heimbewohnern führen wird. Einerseits hat ein Teil der Heimbewohner noch Anspruch auf den Zusatzbarbetrag; dem anderen Teil steht der Betrag wegen der Neuregelung in § 35 Abs. 2 nicht zu. Die Oppositionsfraktionen hielten diese Ungleichbehandlung nicht für gerechtfertigt. Auch das Ziel des Gesetzgebers, welches er mit der Streichung des Zusatzbarbetrages bei Einführung des § 35 verfolgt habe (vgl. Komm. zu § 35), nämlich eine Ungleichbehandlung von ambulanter und stationärer Versorgung zu beseitigen, würde dadurch kurz- bis mittelfristig nicht erreicht.
Rz. 5
Nach der im Gesetzgebungsverfahren von den Regierungsfraktionen vertretenen Auffassung ist die Besitzstandsregelung für stationär Betreute auch im Vergleich zu Menschen, die zu Hause ambulant betreut würden, sachgerecht. Menschen, die sich auf die bestehende Regelung bereits eingestellt hätten, erhielten den Zusatzbarbetrag auch weiter. Alle anderen hätten die Möglichkeit, sich anders abzusichern (vgl. BT-Drs. a. a. O. unter A).
Rz. 6
Ferner wurde von der Regierung im Gesetzgebungsverfahren darauf verwiesen, dass die nunmehr gesetzlich festgelegte Stichtagsregelung i. S.e. Auslaufregelung nicht systemfremd sei, weil ähnliche Regelungen bereits in § 130 und § 132 enthalten seien (vgl. Behrend, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 2. Aufl. 2017, Stand: 8.6.2017, § 141 SGB XI, Rz. 25). Die Stichtagsregelung schaffe einerseits Klarheit für die zurzeit stationär Betreuten bzw. diejenigen Personen, die zukünftig in stationäre Betreuungsanstalten aufgenommen würden. Sie gewährleiste anderseits aber auch die von dem Gesetzgeber intendierte langsame Angleichung von ambulanter und stationärer Betreuung (vgl. BT-Drs. a. a. O.).
Rz. 7
Es mag fraglich sein, ob die Regelung sozialpolitisch sachgerecht oder auch nur sinnvoll ist. Gegen die Abschaffung des zusätzlichen Barbetrages und die Übergangsregelung des § 133a bestehen jedenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BSG, Urteil v. 26.8.2008, B 8/9b 10/06 R); denn die Regelung enthält eine verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht geschuldete Übergangsvorschrift in Form einer Stichtagsregelung. Die Anforderungen, die das BVerfG für die Rechtmäßigkeit solcher Regelungen stellt, sind erfüllt, da sich der Gesetzgeber von einem nachvollziehbaren Motiv, nämlich dem Ziel der Verwirklichung des Grundsatzes "ambulant vor stationär" hat leiten lassen. Personen, die sich vor dem 1.1.2005 nicht in einer vollstationären Einrichtung befanden, werden nicht dadurch in ihren Grundrechten verletzt, dass der zusätzliche Barbetrag bei vollstationären Sozialhilfeleistungen, der bis 31.12.2004 Hilfeempfängern wegen der Beteiligung an den Kosten des Aufenthalts in der Einrichtung zustand, ab 1.1.2005 nur noch denjenigen gezahlt wird, die am 31.12.2004 einen Anspruch darauf hatten (BSG, a. a. O., Rz. 20 ff.).
Rz. 8
Probleme bei der Anwendung der Vorschrift sind in Fällen aufgetreten, in denen Betroffenen, die sich schon vor dem 1.1.2005 in Einrichtungen befanden, rückwirkend für die Zeit vor diesem Zeitpunkt Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt wurden. Dabei stellt sich die Frage, ob die rückwirkende Zuerkennung der Rente auch nachträglich zu einem Anspruch auf den Zusatzbarbetrag für den Zeitraum vor dem 1.1.2005 und damit auch darüber hinaus führt.
Rz. 9
Dies könnte dann zu bejahen sein, wenn der Leistungsträger den Betroffenen nachträglich aus der Rentenzahlung zur Leistung eines Kostenbeitrages heranzieht (vgl. SG Duisburg, Urteil v. 29.8.2006, S 27 SO 219/05; SG Düsseldorf, Urteil v. 12.1.2007, S 42 SO 8/06). Richtigerweise (vgl. SG Duisburg, Urteil v. 24.11.2006, S 32 SO 61/05) dürfte aber zunächst weiter zu fragen sein, ob überhaupt eine Berechtigung des Trägers zu einer solchen nachträglichen Heranziehung bestand. Dies ist wohl i. d. R. nicht der Fall, weil § 88 Abs. 1 Nr. 3 (früher: § 85 Abs. 1 Nr. 3 BSHG) dafür keine Grundlage enthält und die Voraussetzungen der §§ 45 ff. SGB X regelmäßig nicht vorliegen dürften. Die Betroffenen sind in diesen Fällen daher darauf zu verweisen, ggf. gegen eine rechtswidrige rückwirkende Heranziehung zur Kostenbeteiligung an den Heimkosten vorzugehen.
Rz. 10
Im Sozialhilferecht besteht auch dann kein Anspruch auf den zusätzlichen Barbetrag wegen Beteiligung an den Heimkosten nach der seit dem 1.1.2005 geltenden B...