Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 13c des Gesetzes zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2670) mit Wirkung zum 7.12.2006 eingeführt; sie tritt an die Stelle des bisherigen § 88 Abs. 4, der zugleich gestrichen wurde.
Sie regelt zentral den Einkommenseinsatz in Fällen, in denen durch eine Aufnahme in eine teilstationäre oder stationäre Einrichtung Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt ersprart werden. Zuvor war die Ersparnis von Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt an unterschiedlichen Stellen geregelt, nämlich in § 82 Abs. 4 a. F. sowie in § 88 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 a. F. Nach § 82 Abs. 4 a. F. konnte die Aufbringung der Mittel für Leistungen nach dem Dritten Kapitel von einer Person, die in einer teilstationären oder stationären Einrichtung lebte, verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart wurden. § 88 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 a. F., der inhaltlich mit § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 BSHG übereinstimmte, sah vor, dass die Aufbringung der Mittel, auch soweit das Einkommen unter der Einkommensgrenze lag, verlangt werden konnte, soweit bei teilstationären oder stationären Leistungen Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart wurden. Mit der Einfügung des § 92a wurde die Regelung des § 88 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 a. F. ersatzlos unter Hinweis darauf gestrichen, dass nach der Konzeption des SGB XII die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht mehr Bestandteil der Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel sei, weshalb bei teilstationären oder stationären Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel kein häuslicher Lebensunterhalt erspart werden könne (vgl. BT–Drs. 16/2711 S. 12 zu Nr. 14). Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die vormalige Regelung des § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 BSHG versehentlich übernommen hatte, obwohl die Systematik der Einkommensberücksichtigung bei stationären und teilstationären Leistungen, insbesondere in Bezug auf die Differenzierung zwischen Leistungen für den Lebensunterhalt einerseits und den sonstigen Maßnahmekosten andererseits, grundsätzlich geändert wurde (vgl. BSG, Urteil v. 23.8.2013, B 8 SO 17/12 R, Rz. 23). Die Regelung des § 92a soll nach der Gesetzesbegründung § 82 Abs. 4 a. F. maßgeblich aus zwei Gründen ersetzen: Die Neuregelung sollte zum einen systematisch in den Vierten Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII integriert werden, weil dort Vorschriften verordnet seien, die sich mit der Einschränkung des Einkommens– und Vermögenseinsatzes befassten. Zum anderen sollte mit der Änderung dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung getragen werden. Das bisherige Recht habe einseitig nur die Fälle privilegiert, bei denen der Heimbewohner seinen zu Hause lebenden (Ehe-)Partner überwiegend unterhalten habe. Nur in diesen Fällen habe der Einsatz des Einkommens des Heimbewohners auf die Höhe der häuslichen Ersparnis begrenzt werden können. Nach der Rechtsprechung des BVerwG sei die häusliche Ersparnis regelmäßig auf die Höhe des Regelsatzes beschränkt gewesen. In den Fällen, in denen der zu Hause lebende (Ehe-)Partner über eigenes Einkommen verfügt und damit zumindest einen überwiegenden Teil seines Lebensbedarfs selbst habe decken können, habe das Einkommen des Heimbewohners dagegen in voller Höhe zur Finanzierung der Kosten der Heimunterbringung eingesetzt werden müssen. Dies habe dazu geführt, dass Ehepaare in äußerst unterschiedlicher Höhe zu den Kosten der Heimunterbringung herangezogen worden seien, auch wenn diese Paare über ein gleich hohes gemeinsames Einkommen verfügt hätten (vgl. BT–Drs. 16/2711 S. 12 zu Nr. 16).
Im Bereich der Kinder– und Jugendhilfe erfolgt die Heranziehung von Kostenbeitragspflichtigen aus Einkommen auf Grundlage des § 94 SGB VIII, dessen Abs. 5 vorsieht, dass für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern junger Menschen und Leistungsberechtigter nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt werden. Zum Zwecke einer bundeseinheitlichen Handhabung erscheint eine entsprechende Rechtsverordnung de lege ferenda auch für das SGB XII opportun (vgl. zu den Divergenzen bei der Handhabung des § 92a nur Ruschmeier, ZfF 2008 S. 265).