(1)[1] 1Die zuständige Behörde nimmt im befriedeten Besitztum von Anbauvereinigungen regelmäßig Stichproben von dem vorhandenen Cannabis und Vermehrungsmaterial und untersucht im Rahmen von regelmäßigen Kontrollen vor Ort auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob es den Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entspricht und ob die Anbauvereinigungen beim gemeinschaftlichen Eigenanbau sowie bei der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial die Vorgaben dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, insbesondere für den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz, sowie nach § 13 Absatz 4 vorgesehene Auflagen einhalten. 2Die Kontrollen vor Ort und die Probenahmen sollen bei jeder Anbauvereinigung regelmäßig und darüber hinaus anlassbezogen stattfinden.

 

(2)[2] 1Die zuständige Behörde berücksichtigt bei ihrer Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 die ihr übermittelten Angaben und Informationen nach § 26 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 sowie die bei ihr eingegangenen Beschwerden und Hinweise über Anbauvereinigungen. 2Sie fordert ergänzende Informationen von der gemäß § 26 Absatz 4 Satz 1 informierenden Anbauvereinigung an, soweit dies erforderlich ist, um das Vorliegen von über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehenden Risiken für die menschliche Gesundheit zu überprüfen. 3Vermutet die zuständige Behörde das Vorliegen eines über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehenden Risikos für die menschliche Gesundheit, so kann sie außer die in Absatz 3 genannten Maßnahmen zu treffen, selbst die Öffentlichkeit oder die Mitglieder einer Anbauvereinigung warnen, wenn die Anbauvereinigung, die das Cannabis oder Vermehrungsmaterial weitergegeben hat oder weitergeben wollte, nicht oder nicht rechtzeitig gemäß § 26 Absatz 4 Satz 2 warnt oder eine andere ebenso wirksame Maßnahme, insbesondere den Rückruf, die Rücknahme und die Vernichtung des Cannabis oder Vermehrungsmaterials, nicht oder nicht rechtzeitig trifft.

 

(3)[3] 1Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass das von einer Anbauvereinigung angebaute oder weitergegebene Cannabis oder das erhaltene oder zur Weitergabe vorgesehene Vermehrungsmaterial nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entspricht oder dass eine Anbauvereinigung beim gemeinschaftlichen Eigenanbau oder bei der Weitergabe von Cannabis oder Vermehrungsmaterial die Vorgaben dieses Gesetzes für den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz oder die nach § 13 Absatz 4 vorgesehenen Auflagen nicht oder nicht vollständig einhält. 2Die zuständige Behörde ist insbesondere befugt,

 

1.

Maßnahmen gegen eine Anbauvereinigung anzuordnen, die gewährleisten, dass Cannabis erst dann weitergegeben wird, wenn es den Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entspricht,

 

2.

anzuordnen, dass eine Anbauvereinigung das von ihr angebaute Cannabis oder das von ihr zur Weitergabe vorgesehene Vermehrungsmaterial oder das von ihr erhaltene Vermehrungsmaterial prüft oder prüfen lässt und der zuständigen Behörde das Ergebnis der Prüfung mitteilt,

 

3.

einer Anbauvereinigung vorübergehend zu verbieten, dass diese Cannabis anbaut oder weitergibt oder Vermehrungsmaterial weitergibt,

 

4.

den Rückruf und die Rücknahme von weitergegebenem Cannabis oder Vermehrungsmaterial durch die Anbauvereinigung anzuordnen,

 

5.

im befriedeten Besitztum einer Anbauvereinigung vorhandenes Cannabis oder Vermehrungsmaterial, das ein über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehendes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, sicherzustellen und dieses Cannabis oder Vermehrungsmaterial zu vernichten oder vernichten zu lassen,

 

6.

einer Anbauvereinigung ihre Tätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen,

 

7.

anzuordnen, dass die Anbauvereinigung die Öffentlichkeit oder ihre Mitglieder vor den über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehenden Risiken warnt, die mit dem weitergegebenen Cannabis oder Vermehrungsmaterial verbunden sind,

 

8.

die Beseitigung von Werbe- und Sponsoringmaterial oder die Unterlassung von Werbe- oder Sponsoringmaßnahmen anzuordnen.

 

(4)[4] 1Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 6 setzen voraus, dass die Weitergabe des jeweiligen Cannabis oder Vermehrungsmaterials ein über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehendes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das aufgrund der Eintrittswahrscheinlichkeit der Gefahr und der Schwere des drohenden Schadens unter Berücksichtigung der normalen und vorhersehbaren Verwendung des jeweiligen Cannabis oder Vermehrungsmaterials ein rasches Eingreifen der zuständigen Behörde erfordert, auch wenn das Risiko sich noch nicht verwirklicht hat. 2Die zuständige Behörde hat ihre Entscheidung über das Treffen einer Maßnahme auf der Grundlage einer Risik...

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