Bei Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit Altersteilzeit sind regelmäßig die sog. Aufstockungsbeträge zu beachten. Im Rahmen der Altersteilzeit ist der Arbeitgeber u. a. dazu verpflichtet, das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit um mindestens 20 % aufzustocken, wobei auch weitere Entgeltbestandteile aufgestockt werden können.
2.1 Nichtberücksichtigung
Aufstockungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltersTZG sind steuerfrei und gehören nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Die gesetzlichen Aufstockungsbeträge werden gemäß § 10 Abs. 2 AltersTZG bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen zwar während des Krankengeldbezugs fortgezahlt. Dennoch führen diese Zahlungen grundsätzlich nicht zum Ruhen des Krankengeldanspruchs, wenn das Regelentgelt aus dem gekürzten Arbeitsentgelt berechnet wurde. Betriebliche Zusatzaufstockungsleistungen bei Altersteilzeit sind ebenfalls grundsätzlich unschädlich.
Insoweit nehmen die Aufstockungszahlungen eine Sonderstellung ein. Sie sollen in den Monaten, in denen das Arbeitsentgelt reduziert wird, den Lebensstandard des Arbeitnehmers sichern. Würde das Krankengeld gekürzt, entspräche dies nicht dieser Zielsetzung.. Steuerfreie Aufstockungsleistungen bleiben daher unberücksichtigt, wenn die beitragspflichtigen Einnahmen i. S. d. § 23c SGB IV ermittelt werden. Eine Besserstellung arbeitsunfähiger Versicherter kann hierdurch nicht eintreten.
Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitsphase
Es ist folgendes Arbeitszeitmodell nach dem AltersTZG vereinbart:
Volle Arbeitsleistung: 1.1.2022 bis 31.12.2023
Bezahlte Freistellungsphase: 1.1.2024 bis 31.12.2025
Während der Arbeitsphase werden lediglich 50 % des "erarbeiteten" Arbeitsentgelts ausgezahlt, weitere 50 % werden für die Vergütung der arbeitsfreien Phase angespart. Das gekürzte Arbeitsentgelt beträgt 1.400 EUR brutto (900 EUR netto).
Arbeitsunfähigkeit ab 15.3.2023 |
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Entgeltfortzahlung bis 25.4.2023 |
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Krankengeld kalendertäglich (brutto) |
27,00 EUR |
Krankengeld kalendertäglich (netto) |
23,70 EUR |
Aufstockungsleistungen kalendertäglich |
12,00 EUR |
Vom 26.4.2023 ist Krankengeld auf der Basis des um 50 % reduzierten Arbeitsentgelts zu berechnen und zu zahlen. Die Aufstockungsleistungen führen nicht zum Ruhen des Krankengeldanspruchs.
2.2 Berücksichtigung
Soweit und solange vom Arbeitgeber Zahlungen im Rahmen tariflicher Vereinbarungen oder auf freiwilliger Basis trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit neben dem in ursprünglicher Höhe weitergezahlten Krankengeld geleistet werden, gelten diese als Arbeitsentgelt, soweit sie zusammen mit dem Krankengeld das (Vergleichs-)Nettoarbeitsentgelt (des ungekürzten Arbeitsentgelts) übersteigen; sie führen insoweit zum Ruhen des Krankengeldes.
Im Rahmen der Altersteilzeit gilt dies auch für Aufstockungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AltersTZG, obwohl diese in der Regel steuerfrei sind und somit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV nicht zum Arbeitsentgelt gehören. Würden die Aufstockungsbeträge unberücksichtigt bleiben, würde es in solchen Fällen zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der arbeitsunfähigen Versicherten führen.
Ruhenswirkung des Aufstockungsbetrags
Es ist folgendes Arbeitszeitmodell vereinbart:
Volle Arbeitsleistung: 1.1.2022 bis 31.12.2023
Bezahlte Freistellungsphase: 1.1.2024 bis 31.12.2025
Während der Arbeitsphase werden lediglich 50 % des "erarbeiteten" Arbeitsentgelts ausgezahlt, weitere 50 % werden für die Vergütung der arbeitsfreien Phase angespart. Das ungekürzte Arbeitsentgelt betrug 2.800 EUR brutto (1.500 EUR netto). Mit Beginn des Arbeitszeitmodells wird es auf 50 % reduziert. Laut tarifvertraglicher Vereinbarung setzt auch bei bestehender Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug die Zahlung des Aufstockungsbetrags ein.
Arbeitsunfähigkeit ab 1.12.2022 |
Krankengeld kalendertäglich (brutto) |
45,00 EUR |
Krankengeld kalendertäglich (netto) |
39,40 EUR |
Aufstockungsleistungen kalendertäglich |
15,00 EUR |
Das Netto-Krankengeld und der Aufstockungsbetrag (zusammen 54,40 EUR kalendertäglich) übersteigen das (Vergleichs-)Nettoarbeitsentgelt von 50 EUR kalendertäglich um 4,40 EUR. Dieser Betrag wird beitragspflichtig. Das (Netto-)Krankengeld ruht in Höhe des Nettobetrags der beitragspflichtigen Einnahme.