Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Sozialarbeiterin im Sozialpsychiatrischen Dienst
Leitsatz (amtlich)
Sozialarbeiter im Sozialpsychatrischen Dienst, die auf der Grundlage des PsychKG NW tätig werden, sind nicht in die EG S 14 des Anhangs C (VKA) zum TVöD-BT-V eingruppiert. Ihre Tätigkeiten sind nicht gleichwertig mit den Tätigkeiten der Sozialarbeiter, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind (s. auch Urteil vom 18.09.2012 - 12 Sa 1796/12).
Normenkette
TVöD-BT-V Anhang C (VKA) Entgeltgruppe S. 14
Verfahrensgang
ArbG Siegen (Entscheidung vom 28.02.2012; Aktenzeichen 1 Ca 1356/11) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 28.02.2012 - 1 Ca 1365/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist Diplom-Sozialarbeiterin und steht seit dem 01.03.1981 bei dem beklagten Kreis als Sozialarbeiterin in einem Arbeitsverhältnis. Mit Wirkung vom 01.10.1995 wurde die Klägerin dem Sozialpsychiatrischen Dienst (SPDi) des beklagten Kreises im Gesundheitsamt, Untere Gesundheitsbehörde, Fachservice Gesundheit und Verbraucherschutz in S1 zugeordnet. Die Klägerin wurde zunächst nach der Vergütungsgruppe BAT V b, seit dem 01.03.1985 nach der Vergütungsgruppe BAT IV b und seit der Überleitung in den TVÖD-Entgelttabelle S ab dem 01.11.2009 nach der Entgeltgruppe S12 vergütet, nach dem durch den Tarifabschlusses für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst deren Eingruppierung und Bezahlung mit Wirkung zum 01.11.2009 neu geregelt worden (TVöD SuE)
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Bestimmungen des TVÖD einschließlich der diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung Anwendung.
Die Klägerin ist als Mitarbeiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes zuständig für einen Teilbereich des Stadtgebietes von S1 mit ca. 26.000 Einwohnern. Sie ist bei psychischen Erkrankungen unter Einbeziehung fachärztlicher Beratung eigenverantwortlich für die Umsetzung der Hilfe- und Schutzmaßnahmen nach dem PsychKG NRW zuständig. Die überwiegend telefonisch und persönlich an sie herangetragenen Hilfegesuche werden von ihr selbständig und vollständig bearbeitet. Es obliegt ihr, die Situation zu bewerten und die geeigneten Maßnahmen in die Wege zu leiten. Die Klägerin bietet eigene Sprechstunden an und unternimmt Hausbesuche. Sie ist zudem verantwortlich für die Korrespondenz mit Klienten, Behörden, Angehörigen, Ärzten, Kliniken usw. sowie für die Dokumentation und Datenpflege. Schließlich begleitet sie Klienten und Angehörige zu Fachärzten, Behörden und anderen Stellen des Hilfesystems. Bei Bedarf stellt die Klägerin auch Anträge nach dem Betreuungsgesetz. Mit außergerichtlichem Schreiben vom 25.01.2010 sowie mit gewerkschaftlichem Schreiben vom 04.05.2011 begehrte die Klägerin vom beklagten Kreis ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14. Mit Schreiben vom 17.05.2011 lehnte der beklagte Kreis die Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe S 14 ab.
Gemäß § 5 PsychKG NW werden die Aufgaben nach dem Gesetz von den Kreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung geleistet. Die sachliche Zuständigkeit nach dem PsychKG NW ergibt sich aus dessen § 12, in dem es heißt:
"Die Unterbringung wird auf Antrag der örtlichen Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst vom zuständigen Amtsgericht angeordnet. Dem Antrag ist ein den §§ 321 und 331 FamFG, bei Minderjährigen in Verbindung mit §§ 167 Abs. 1 und 6 sowie § 151 Nr. 7 FamFG entsprechendes ärztliches Zeugnis beizufügen. Antragstellung und Unterbringung sind von der örtlichen Ordnungsbehörde zu dokumentieren und dem Sozialpsychiatrischen Dienst der unteren Gesundheitsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Bei Gefahr in Verzug kann die örtliche Ordnungsbehörde die sofortige Unterbringung ohne vorherige gerichtliche Entscheidung vornehmen, wenn ein ärztliches Zeugnis über einen entsprechenden Befund vorliegt. Will die Ordnungsbehörde in der Beurteilung der Voraussetzungen für eine sofortige Unterbringung von einem vorgelegten ärztlichen Zeugnis abweichen, hat sie dem Sozialpsychiatrischen Dienst der unteren Gesundheitsbehörde zu beteiligen."
Bei dem Beklagten werden die Aufgaben in Unterbringungsverfahren von der Ordnungsbehörde und den Amtsärzten wahrgenommen, nicht aber vom Sozialpsychiatrischen Dienst. Dieser wird in den vorgeschriebenen Fällen beteiligt.
Im Jahr 2008 hat es im Kreisgebiet 89 und im Jahr 2009 insgesamt 41 Unterbringungen gegeben, an den der Sozialpsychiatrische Dienst nicht allen Fällen beteiligt war. Im Jahr 2008 haben 12 Sozialarbeiter bzw. Sozialpädagogen im sozialpsyc...