Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Sozialarbeiters im Sozialpsychiatrischen Dienst
Leitsatz (amtlich)
Sozialarbeiter im Sozialpsychatrischen Dienst, die auf der Grundlage des PsychKG NW tätig werden, sind nicht in die EG S 14 des Anhangs C (VKA) zum TVöD-BT-V eingruppiert. Ihre Tätigkeiten sind nicht gleichwertig mit den Tätigkeiten der Sozialarbeiter, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind.
Normenkette
TVöD-BT-V Entgeltgruppe S. 14 des Anhangs C (VKA)
Verfahrensgang
ArbG Münster (Entscheidung vom 15.11.2011; Aktenzeichen 3 Ca 1113/11) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 15.11.2011 - 3 Ca 1113/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist staatlich anerkannte Sozialarbeiterin und steht seit dem 01.10.1991 bei der beklagten Kommune als Sozialarbeiterin im Sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamtes in einem Arbeitsverhältnis. Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung aber auch aufgrund Tarifbindung findet auf das Arbeitsverhältnis der TVöD Anwendung. Mit dessen Inkrafttreten wurde die Klägerin aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT/TVSoz übergeleitet in die Entgeltgruppe 9 TVöD. Durch Inkrafttreten des Tarifabschlusses für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst ist deren Eingruppierung und Bezahlung mit Wirkung zum 01.11.2009 neu geregelt worden (TVöD SuE). Danach wurde die Klägerin rückwirkend zum 01.11.2009 aus der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 TVöD in die Entgeltgruppe 12 Ü Stufe 6 TVöD SuE übergeleitet. Nach der vom städtischen Gesundheitsamt Anfang 2011 erstellten Stellenbeschreibung werden alle Tätigkeiten des Sozialpsychiatrischen Dienstes als Teil der unteren Gesundheitsbehörde ausgeübt, um die Vorgaben und Ziele des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) umzusetzen. Dabei ist die Arbeit bezirksbezogen organisiert. Jeder Sozialarbeiter ist für die Bearbeitung aller ihm nach dem PsychKG zugeordneten Aufgaben für Personen aller Altersgruppen in seinem Bezirk verantwortlich. Für die Kinder- und Jugendpsychiatrische Aufgabenstellung gibt es eine zusätzliche Spezialisierung im Team.
Gemäß § 5 PsychKG NW werden die Aufgaben nach dem Gesetz von den Kreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung geleistet. Die sachliche Zuständigkeit nach dem PsychKG NW ergibt sich aus dessen § 12, in dem es heißt:
"Die Unterbringung wird auf Antrag der örtlichen Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst vom zuständigen Amtsgericht angeordnet. Dem Antrag ist ein den §§ 321 und 331 FamFG, bei Minderjährigen in Verbindung mit §§ 167 Abs. 1 und 6 sowie § 151 Nr. 7 FamFG entsprechendes ärztliches Zeugnis beizufügen. Antragstellung und Unterbringung sind von der örtlichen Ordnungsbehörde zu dokumentieren und dem Sozialpsychiatrischen Dienst der unteren Gesundheitsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Bei Gefahr in Verzug kann die örtliche Ordnungsbehörde die sofortige Unterbringung ohne vorherige gerichtliche Entscheidung vornehmen, wenn ein ärztliches Zeugnis über einen entsprechenden Befund vorliegt. Will die Ordnungsbehörde in der Beurteilung der Voraussetzungen für eine sofortige Unterbringung von einem vorgelegten ärztlichen Zeugnis abweichen, hat sie dem Sozialpsychiatrischen Dienst der unteren Gesundheitsbehörde zu beteiligen."
Bei der Beklagten werden die Aufgaben in der Ordnungsbehörde von der Feuerwehr und hierfür speziell geschulten Einsatzkräften wahrgenommen. Statistisch stellen sich die Unterbringungsverfahren und die Beteiligung des Sozialpsychiatrischen Dienstes wie folgt dar:
Jahr |
Gesamtzahl an Unterbringungsverfahren nach PsychKG NW |
Anzahl der Einweisungen in Zusammenarbeit mit dem städtischen SpDi |
2007 |
599 |
26 |
2008 |
590 |
40 |
2009 |
608 |
26 |
2010 |
640 |
25 |
2011 |
456* |
20* |
*Stand 10/2010
Mit Schreiben vom 15.02.2011 hat die Klägerin schriftlich die Überleitung in die Entgeltgruppe 14 TVöD SuE rückwirkend zum 01.11.2009 geltend gemacht. Die Beklagte hat auf die Einhaltung der Verfallfrist nach dem 01.11.2009 verzichtet.
Die Entgeltgruppe S 14 TVöD SuE hat folgenden Wortlaut:
"Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z. B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise)."
Die Klägerin hat die Auffassung v...