Aufgaben der spezialisierten ambulanten Versorgung im Sinne dieser Richtlinie sind insbesondere:

 

1.

die Unterstützung und Beratung der an der hausärztlichen und fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer bei der differentialdiagnostischen Abklärung und bei der Behandlung der Patientinnen und Patienten; die besonderen Erfordernisse an die Versorgung betroffener Kinder und Jugendlicher sind gesondert zu beachten,

 

2.

die diagnostische und therapeutische Versorgung von Patientinnen und Patienten mit einer Erkrankung nach § 2 auf Grundlage einer Überweisung,

 

3.

die bedarfsabhängige Information, Aufklärung, Beratung, Betreuung und Anleitung der Patientinnen und Patienten oder ihrer Bezugspersonen über das Krankheitsbild und zu ihren spezifischen Symptomen unter Berücksichtigung der Lebensumstände der Patientin oder des Patienten, ggf. bei wesentlich veränderter Symptomatik auch wiederholt,

 

4.

Vorschläge zur Anpassung des individuellen Behandlungsplans für die koordinierende Ärztin oder den koordinierenden Arzt,

 

5.

die Verordnung von Leistungen nach § 8 gegebenenfalls per Videosprechstunde unter Beachtung der geltenden Vorgaben,

 

6.

die Durchführung von telemedizinischen Leistungen, bei Bedarf die Teilnahme an Konsilen und Fallbesprechungen möglichst unter Nutzung bestehender telemedizinischer Möglichkeiten,

 

7.

spezialisierte ambulante Einrichtungen veröffentlichen Informationen zur Auswahl geeigneter Patientinnen und Patienten für die Behandlung und ggf. Forschung in der jeweiligen Einrichtung, sowie, welche anamnestischen Informationen und diagnostischen Ergebnisse übermittelt werden sollen.

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