Aufgaben der spezialisierten ambulanten Versorgung im Sinne dieser Richtlinie sind insbesondere:
2. |
die diagnostische und therapeutische Versorgung von Patientinnen und Patienten mit einer Erkrankung nach § 2 auf Grundlage einer Überweisung, |
4. |
Vorschläge zur Anpassung des individuellen Behandlungsplans für die koordinierende Ärztin oder den koordinierenden Arzt, |
5. |
die Verordnung von Leistungen nach § 8 gegebenenfalls per Videosprechstunde unter Beachtung der geltenden Vorgaben, |
6. |
die Durchführung von telemedizinischen Leistungen, bei Bedarf die Teilnahme an Konsilen und Fallbesprechungen möglichst unter Nutzung bestehender telemedizinischer Möglichkeiten, |
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