Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Medizinisches Versorgungszentrum. Nachbesetzung der Stelle eines angestellten Arztes mit einer Teilzeitstelle von 50 Prozent. Vertrauensschutz. Einstweilige Anordnung. Anordnungsgrund. Versorgungsengpass. Existenzgefährdung
Leitsatz (amtlich)
Die Nachbesetzung der Stelle eines angestellten Arztes mit einer Teilzeitstelle von 50% in einem MVZ ist nur in dem zeitlichen Umfang der Beschäftigung des ausgeschiedenen Arztes möglich. Soll der im Wege der Nachfolgebesetzung anzustellende Arzt länger arbeiten, bedarf die Erhöhung der Arbeitszeit der Genehmigung des Zulassungsausschusses.
Normenkette
SGB V § 103 Abs. 4a S. 5; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; GKG § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 4
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 09.07.2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 40.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Genehmigung zur Beschäftigung des angestellten Arztes PD Dr. B. im Umfang von über 20 Wochenstunden.
Die Antragstellerin ist ein seit 01.04.2007 zugelassenes Medizinisches Versorgungszentrum in der Rechtsform einer GbR. Gesellschafter der GbR sind Dr. U. Pl. und Dr. B. E.. Nach § 8 des Gesellschaftsvertrages vom 01.12.2007 gliedert sich der Geschäftsbetrieb in zwei Bereiche, eine fachärztliche Praxis für Hals-Nasen-Ohren (HNO-Praxis) und eine Facharztpraxis für Allgemeinmedizin und Innere Medizin (AIM-Praxis). Im Innenverhältnis leiten und verantworten Dr. E. den Bereich HNO-Praxis und Dr. Pl. den Bereich AIM-Praxis. Nach § 9 des Gesellschaftsvertrages üben beide Gesellschafter die Geschäftsführung grundsätzlich gemeinsam aus.
Die streitgegenständliche Arztstelle war zunächst durch Kauf der kardiologischen Praxis des Dr. P. Z. in das MVZ eingebracht worden. Der Internist Dr. T. war als Nachfolger von Dr. Z. in der Zeit vom 01.01.2008 bis zum 30.04.2009 mit 40 Wochenstunden bei der Antragstellerin tätig. Ab dem 14.05.2009 war die Arztstelle zuletzt bis zum 31.01.2010 mit dem Facharzt für Innere Medizin Dr. H. besetzt. Dr. H. war aufgrund eines Beschlusses des Zulassungsausschusses vom 13.05.2009 zunächst mit 34 Wochenstunden, ab dem 01.10.2009 aufgrund eines Änderungsbeschlusses des Zulassungsausschusses vom 23.09.2009 in einem Umfang von 20 Wochenstunden als angestellter Arzt bei der Antragstellerin beschäftigt. In dem Beschluss war festgestellt worden, dass die Anstellung des Arztes, die auf Grund eines Verzichts auf die Zulassung gem. § 103 Abs. 4a SGB V erfolge und nicht dem zeitlichen Umfang einer Vollzeitbeschäftigung von über 30 Stunden entspreche, nur innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Anstellung bis zu einer Vollzeitbeschäftigung von mehr als 30 Stunden pro Woche erweitert werden könne. Dies gelte auch für die Nachbesetzung der Stelle mit einem angestellten Arzt.
Am 14.10.2009 beantragte Dr. Pl. beim Zulassungsausschuss die Genehmigung der Beschäftigung von Dr. B., Facharzt für Innere Medizin, als angestellten Arzt im Umfang von mehr als 30 Wochenstunden. Der Mitgesellschafter Dr. E. teilte dem Zulassungsausschuss am 26.10.2009 telefonisch mit, dass er seine Zustimmung in Form der Gegenzeichnung des Arbeitsvertrages von Dr. B. nicht geben werde. In der Folge führten die Mitgesellschafter einen zivilrechtlichen Rechtsstreit um die Frage der Zustimmung von Dr. E..
Die Antragstellerin stellte am 28.01.2010 einen erneuten Antrag auf Genehmigung der Beschäftigung von Dr. B.. Am 17.03.2010 wies der Zulassungsausschuss den Antrag zurück. Zur Begründung wurde angegeben, es liege kein wirksamer Antrag bzw. Arbeitsvertrag mit Dr. B. vor.
Mit Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten von Dr. Pl. vom 11.03.2010, eingegangen beim Antragsgegner am 15.03.2010 sowie mit Formularerklärung vom 24.03.2010, unterzeichnet vom Bevollmächtigten der Antragstellerin wurde nochmals die Genehmigung der Beschäftigung von Dr. B. als angestellten Arzt im Umfang von mehr als 30 Wochenstunden beantragt. Hilfsweise wurde von der Verfahrensbevollmächtigten des Dr. Pl. eine vorläufige Anstellung im Umfang von 20 Stunden beantragt.
Am 30.03.2010 beantragte der Gesellschafter Dr. U. Pl. im Namen der Antragstellerin und anwaltlich vertreten einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Heilbronn. Mit Beschluss vom 01.04.2010 wurde das Verfahren an das Sozialgericht Stuttgart verwiesen.
In der Sitzung des Zulassungsausschusses vom 22.04.2010 stellten Dr. Pl. und Dr. E. übereinstimmend einen Antrag auf Genehmigung der Beschäftigung des Dr. B. und erklären dies zu Protokoll. Die Bevollmächtigte von Dr. Pl. konkretisierte den Antrag hinsichtlich des Umfangs der Anstellung auf 40 Stunden, hilfsweise auf 20 Stunden, der Bevollmächtigte von Dr. E. beantragte eine Anstellung des Dr. B. zu einem Umfang von 10 Stunden.
Mit Beschluss des Zulassungsausschu...