Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Ausschluss der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe. Hauptsacheverfahren. Nichterreichen des Wertes des Beschwerdegegenstandes. Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Beschwerde. Wert des Beschwerdegegenstandes
Leitsatz (amtlich)
Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 127 Abs 2 S 2 Halbs 2 ZPO ist die Beschwerde gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss ausgeschlossen, wenn aufgrund des Streitgegenstandes kein zulassungsfreies Rechtsmittel in der Hauptsache stattfinden kann. Die Ausschlusstatbestände des § 172 Abs 3 Nr 1 und 2 SGG stellen insoweit keine abschließende Regelung für den Beschwerdeausschluss im Prozesskostenhilfeverfahren dar.
Normenkette
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1, § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 172 Abs. 3
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. September 2012 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) anhängige Klageverfahren S 5 AS 2501/12.
Gegenstand der in der Hauptsache am 13. Juli 2012 beim SG erhobenen Klage ist der Bescheid vom 22. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2012, mit dem der Beklagte für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2012 eine Minderung des Arbeitslosengelds (Alg) II um monatlich zehn Prozent des maßgebenden Regelbedarfs (hier: 33,70 € monatlich) festgestellt hat. Der Streit wird insbesondere darüber geführt, ob der Kläger einer Meldeaufforderung ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen ist. Mit Klageerhebung hat der Kläger sinngemäß die Bewilligung von PKH und die Beiordnung eines vom SG auszuwählenden Rechtsanwalts beantragt. Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 13. September 2012 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Rechtsverfolgung in der Hauptsache biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; das Gericht folge insoweit der zutreffenden Begründung des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2012.
Gegen diesen, dem Kläger gemäß Zustellungsurkunde am 19. Oktober 2012 zugestellten Beschluss richtet sich die am 14. November 2012 schriftlich beim SG eingelegte Beschwerde. Das SG habe zu Unrecht die Erfolgsaussicht der Klage verneint. Die Beschwerde sei auch statthaft und zulässig.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten (63102BG0001911), die Klage- und PKH-Akten des SG (S 5 AS 2501/12) und die Beschwerdeakte des Senats (L 12 AS 4772/12 B) Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist - entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen Beschluss des SG vom 13. September 2012 - nicht statthaft. Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Eine solche Ausnahme normiert § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, der u. a. auf § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) verweist, wonach die Beschwerde bei einem Prozesskostenhilfeverfahren ausgeschlossen ist, wenn aufgrund des Streitgegenstandes kein zulassungsfreies Rechtsmittel in der Hauptsache stattfinden kann (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. u. a. Beschluss vom 30. November 2010 - L 12 AS 4439/10 B - sowie zur früheren, bis 10. August 2010 geltenden Rechtslage Senatsbeschluss vom 22. September 2009 - L 12 AS 3719/09 PKH-B - beide nicht veröffentlicht; ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. April 2012 - L 9 AS 32/12 B -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. März 2012 - L 29 AS 2120/11 B PKH -, vom 18. März 2011 - L 15 SO 42/11 B PKH -, vom 22. Dezember 2010 - L 34 AS 2182/10 B PKH - und vom 27. September 2010 - L 20 AS 1602/10 B PKH -; Bayerisches LSG, Beschluss vom 18. April 2011 - L 11 AS 221/11 B PKH -; Sächsisches LSG, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - L 1 AL 212/09 B PKH -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - L 5 AS 227/10 B -; Hessisches LSG, Beschluss vom 4. Oktober 2010 - L 7 AS 436/10 B -; alle veröffentlicht in Juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Februar 2012 - L 14 AS 2248/10 B PKH -, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de; a.A. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Januar 2011 - L 7 AS 4623/10 -; Sächsisches LSG, Beschluss vom 15. Juni 2012 - L 3 AS 158/12 PKH B -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - L 25 B 2246/08 AS PKH - alle veröffentlicht in Juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 172 Rdnr. 6i; Lüdke in Lüdke, SGG, 3. Aufl., § 172 Rdnr. 13). Betrifft die in der Hauptsache geführte Klage - wie hier - eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist die Beschwerde gegen den die...