Verfahrensgang
SG Karlsruhe (Urteil vom 11.08.2003; Aktenzeichen S 5 KR 2512/02) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. August 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert beträgt 4.000,–€.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beigeladene Ziff. 1) (H…) aufgrund abhängiger Beschäftigung versicherungspflichtig ist.
Die Klägerin betreibt einen Pflegedienst. Die Tätigkeit besteht darin, dass durch geschulte Pflegepersonen Menschen für Kurz-, Langzeitpflege oder Urlaubsvertretung rund um die Uhr betreut werden. Zwischen der Klägerin und den Pflegebedürftigen wird dabei kein schriftlicher Vertrag geschlossen. Die erforderlichen Maßnahmen werden von der Klägerin mit den Angehörigen abgesprochen. Üblicherweise findet ein erster Antrittsbesuch beim zu Pflegenden durch die Klägerin statt. Anschließend wird ein erster Einsatz des Pflegers organisiert, um ein Kennenlernen zu ermöglichen. Der Einsatz wird mit den Pflegern abgesprochen. Jeder Pfleger wird beim Patienten wöchentlich von einer Mitarbeiterin der Klägerin besucht. Dabei wird über Veränderungen seitens des Patienten gesprochen und auf eventuelle Wünsche eingegangen. Der 1963 geborene H… ist seit 1994 für die Klägerin als Altenpfleger tätig.
Im Juni 2000 beantragte H… bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status. Er gab an, in der Branche seien aus Kostengründen ausschließlich freiberufliche (selbstständige) Mitarbeiter beschäftigt. Seine Tätigkeit als Altenpfleger beinhalte typische Merkmale unternehmerischen Handelns, da es dem Kunden freigestellt sei, ihn als Altenpfleger jederzeit abzulehnen und seinen Auftrag zu beenden und somit seine berufliche und private Existenz zu gefährden. Vor der Selbstständigkeit sei er nicht als Arbeitnehmer bei der Klägerin beschäftigt gewesen. Die Klägerin führte hierzu ergänzend aus, H… beziehe “seine” Patienten ausnahmslos von ihr. Er sei grundsätzlich immer nur für einen Patienten tätig. Etwaige Urlaubszeiten bestimme er selbst. Ansprüche auf Urlaubsgelder, sonstige Zuwendungen oder Leistungen bei Krankheit erhalte er nicht. Die Rechnungsstellung an die Patienten erfolge durch sie. Sie handele mit dem Patienten den Preis für die Betreuung aus und gebe in Abhängigkeit von dieser Preisgestaltung einen von ihr selbst bestimmten und nach Stunden bemessenen Betrag an H… weiter. H… rechne dann monatlich mit ihr ab.
Nach Anhörung teilte H… mit, er sei für die Klägerin als Subunternehmer tätig. Neben eigenen Pflegefällen habe er hin und wieder für die Klägerin Aufträge übernommen. Aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mit der Klägerin habe er bei Ausfall seiner Person für Ersatz zu sorgen. Sollte dies nicht gelingen, müsse er die Klägerin sofort verständigen, damit aus dem Potential von Subunternehmern eine geeignete Kraft gefunden werden könne.
Jeweils mit Bescheid vom 06.07.2001 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und H… fest, H… sei abhängig beschäftigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin trete als Arbeitgeber für die Vertragsverhandlungen mit den Pflegebedürftigen oder deren Angehörige nach außen in Erscheinung. Diese vereinbare mit ihren “Kunden”, den Pflegebedürftigen, wann welche Leistungen zu welcher Zeit und welchem Umfang zu erbringen seien. Die sich hieraus ergebende Vergütung werde ebenfalls zwischen der Klägerin und dem Pflegebedürftigen ausgehandelt. H… habe zwar die Möglichkeit, entsprechende Aufträge der Klägerin ohne Angabe von Gründen entweder vorab – oder auch nach Annahme – abzulehnen. Bei Annahme einer Pflegedienstleistung werde er jedoch hinsichtlich des Arbeitsortes, der Arbeitszeit und der Arbeitsdauer insoweit an die Weisungen der Klägerin gebunden, als diese die zwischen ihr und dem Pflegebedürftigen getroffenen Vereinbarungen vorgebe. Zur Versorgung der Patienten würden von der Klägerin Dienstpläne erstellt. Bei Urlaub und Krankheit des Pflegepersonals seien Absprachen zwischen der Klägerin und H… erforderlich, damit die Pflege der Patienten weiterhin sichergestellt sei. H… sei auch in den organisatorischen Ablauf des Unternehmens der Klägerin eingebunden. Dafür spreche auch, dass er im Kalenderjahr 2000 an insgesamt 137 Tagen eingesetzt worden sei. Die Stellung von Vertretern bzw. Hilfskräften für den Fall der Verhinderung sei von der Zustimmung der Klägerin abhängig. H… sei auch ausschließlich für die Klägerin tätig. Andere Arbeitgeber habe er nicht. Maßgeblichen Einfluss auf die Höhe seiner Vergütung besitze er nicht. Sein Honorar werde auf Stundenbasis vergütet, was ebenfalls als ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung zu werten sei. Werbeaktivitäten entfalte H… nicht. Darin, dass den Patienten freigestellt sei, H… als Altenpfleger jederzeit abzulehnen, sei kein typisches Unternehmerrisiko zu sehen. Wie das Vertragsverhältnis bürgerlich-rechtlich zu beurteilen sei und welche Absichten die Parteien mit ihren Abmachungen verfolgen würden, sei unerheblich. Es komme auf die...