Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Berufungszulassung. Berechnung des Beschwerdewertes bei mehreren Streitgegenständen. keine Addition verschiedener Zeiträume
Leitsatz (amtlich)
Bei mehreren Streitgegenständen ist eine Addition verschiedener Zeiträume für die Frage der (fehlenden) Zulassungsbedürftigkeit der Berufung nach § 144 Abs 1 S 2 SGG grundsätzlich unzulässig.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt während Familienheimfahrten.
Der Kläger ist 1960 geboren und schwerbehindert (Trisomie 21). Er wohnt in K. in einer Einrichtung des betreuten Wohnens in Familien der Diakonie S. e.V. und bezieht Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) sowie Hilfe zum Lebensunterhalt in Form eines Barbetrages vom Beklagten. Seit mehreren Jahren besucht der Kläger zweimal pro Jahr - einmal im Sommer und einmal zum Weihnachtsfest und Jahreswechsel - seinen Bruder, der zu seinem Betreuer bestellt ist, in B.. Der Kläger bezieht seit dem 1. September 2001 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Der Kläger beantragte am 17. Juni 2013 beim Beklagten einen Fahrtkostenzuschuss für die Familienheimfahrt vom 7. bis 19. Juli 2013 in Höhe von 44,00 Euro sowie Hilfe zum Lebensunterhalt für diesen Zeitraum. Der Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 24. Juni 2013 Fahrtkosten in Höhe von 44,00 Euro sowie Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 79,92 Euro. Bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt legte der Beklagte einen Regelbedarf in Höhe von 306,00 Euro, einen Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 52,02 Euro und Kosten der Unterkunft in Höhe von 259,20 Euro (insgesamt 617,22 Euro) zugrunde, zog hiervon den Mehrbedarf sowie den Barbetrag (103,14 Euro) ab (= 462,06 Euro), teilte diesen Betrag durch 30,42 Tage, so dass sich ein täglicher Betrag von 15,29 Euro und für 13 Tage ein Betrag von 197,47 Euro ergab, von dem der Beklagte anzurechnendes Einkommen in Höhe von 117,55 Euro abzog.
Der Kläger beantragte am 9. Dezember 2013 beim Beklagten einen Fahrtkostenzuschuss für die Familienheimfahrt vom 23. Dezember 2013 bis 3. Januar 2014 in Höhe von 44,00 Euro sowie Hilfe zum Lebensunterhalt für diesen Zeitraum. Der Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 20. Dezember 2013 Fahrtkosten in Höhe von 44,00 Euro sowie Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 18,23 Euro. Bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt legte der Beklagte für Dezember 2013 einen Regelbedarf in Höhe von 306,00 Euro, einen Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 52,02 Euro und Kosten der Unterkunft in Höhe von 259,20 Euro (insgesamt 617,22 Euro) zugrunde, zog hiervon den Mehrbedarf sowie den Barbetrag (103,14 Euro) ab (= 462,00 Euro), teilte diesen Betrag durch 30,42 Tage, so dass sich ein täglicher Betrag von 15,29 Euro und für neun Tage ein Betrag von 136,71 Euro ergab, von dem der Beklagte anzurechnendes Einkommen in Höhe von 118,48 Euro abzog. Für Januar 2014 legte der Beklagten einen Regelbedarf in Höhe von 313,00 Euro, einen Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 53,21 Euro und Kosten der Unterkunft in Höhe von 265,20 Euro (insgesamt 631,41 Euro) zugrunde, zog hiervon den Mehrbedarf sowie den Barbetrag (105,57 Euro) ab (= 472,63 Euro), teilte diesen Betrag durch 30,42 Tage, so dass sich ein täglicher Betrag von 15,54 Euro und für drei Tage ein Betrag von 46,62 Euro ergab, dem der Beklagte anzurechnendes Einkommen in Höhe von 118,48 Euro gegenüberstellte, so dass sich für Januar 2014 kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ergab.
Der Kläger beantragte am 8. Juni 2014 beim Beklagten einen Fahrtkostenzuschuss für die Familienheimfahrt vom 6. bis 21. Juli 2014 in Höhe von 46,00 Euro sowie Hilfe zum Lebensunterhalt für diesen Zeitraum. Mit Bescheid vom 23. Juni 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger daraufhin Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 145,20 Euro sowie Fahrtkosten in Höhe von 46,00 Euro (zusammen 191,20 Euro). Bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt legte der Beklagte einen Regelbedarf in Höhe von 313,00 Euro, einen Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 53,21 Euro und Kosten der Unterkunft in Höhe von 265,20 Euro (insgesamt 631,41 Euro) zugrunde, zog hiervon den Mehrbedarf sowie den Barbetrag (105,57 Euro) ab (= 472,63 Euro), teilte diesen Betrag durch 30,42 Tage, so dass sich ein täglicher Betrag von 15,54 Euro und für 16 Tage ein Betrag von 248,64 Euro ergab, von dem der Beklagte anzurechnendes Einkommen in Höhe von 103,44 Euro abzog.
Gegen den Bescheid vom 23. Juni 2014 erhob der Kläger am 24. Juli 2014 Widerspruch und beantragte zugleich d...