Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht. Familienhelfer. abhängige Beschäftigung. selbständige Tätigkeit
Orientierungssatz
Familienhelfer nach dem SGB 8 können auch als freie Mitarbeiter bei einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe tätig sein (vgl LSG München vom 21.05.2010 - L 4 KR 68/08).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind die Feststellung von Versicherungspflicht und die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung für eine Tätigkeit als Familienhelferin in der Zeit von Dezember 1995 bis Dezember 1999.
Die 1958 geborene Beigeladene zu 1) erwarb am 21. November 1986 einen Studienabschluss als Diplompädagogin und am 14. November 1995 den als Diplompsychologin. Sie ließ den Kläger im Juli 1995 einen “Helfervorgang„ über sich anlegen, in dem ihre persönlichen Daten auf einem “Personenblatt„, Nachweise über bisherige Ausbildung und Tätigkeiten, Lebenslauf und ein Führungszeugnis gesammelt wurden. Zu ihrem Einsatz als Familienhelferin kam es, wenn der Kläger auf Antrag eines Erziehungsberechtigten Leistungen nach den §§ 27, 31 des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch (SGB VIII) bewilligt hatte. In diesen Fällen erstellte der Kläger durch einen Sozialarbeiter zunächst Hilfepläne, in denen der Einsatz eines Familienhelfers vorgesehen und Aufgaben und Ziele der Hilfen formuliert wurden. Die Bewilligung erfolgte gegenüber dem antragstellenden Erziehungsberechtigten und bezog sich auf die Übernahme der Kosten für den Einsatz eines Familienhelfers für bestimmte Zeiträume im Umfang der im Einzelnen bewilligten wöchentlichen Stunden. In den Bewilligungsbescheiden wurde der Name der Beigeladenen zu 1) genannt und darauf hingewiesen, dass mit ihr direkt abgerechnet werde. Die Beigeladene zu 1) erhielt Durchschriften der Bescheide, verbunden mit dem Hinweis, dass das Familienhelfergeld je Stunde 26,40 DM betrage. Für die Abrechnung hatte die Beigeladene zu 1) dem Kläger monatliche Stundenaufstellungen vorzulegen, die von ihr und den betreuten Familien zu unterschreiben waren. Der Kläger gewährte daneben auch Urlaubsabgeltung und einen Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von 6,6 vom Hundert. Auf dieser Grundlage war die Beigeladene zu 1) in der Zeit von Juli 1995 bis Dezember 1999 als Familienhelferin tätig, wobei sich aus den Unterlagen des Klägers für diese Tätigkeit ein Umfang von 6 bis 14 Stunden wöchentlich ergibt. Ab dem 1. Januar 2000 war die Beigeladene zu 1) bis zum 31. Juli 2002 als angestellte Familienhelferin bei der Diakoniegemeinschaft B beschäftigt, die als freier Träger Leistungen der Familienhilfe für den Kläger erbrachte.
Mit Schreiben vom 25. Mai 1999 wandte sich die Beigeladene zu 1) an die Beklagte und beantragte zu prüfen, ob ihre Tätigkeit als Honorarkraft der Abgabepflicht zur Sozialversicherung unterfalle. Um Beitragspflichten und eine Festeinstellung zu umgehen, habe der Kläger den Einsatz so geregelt, dass sie offiziell bei der Familie eingestellt sei, tatsächlich empfange sie Weisungen und Honorar aber vom Jugendamt. Durch Bescheid vom 5. Juli 1999 teilte die Beklagte der Beigeladenen zu 1) gegenüber mit, dass sie nicht selbständig tätig, sondern sozialversicherungspflichtig sei. Gegenüber dem Kläger wiederholte sie mit Schreiben vom 13. Oktober 1999 diese Feststellung der Versicherungspflicht. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 1999 zurück. Die in der sozialpädagogischen Familienhilfe nach § 31 SGB VIII von den Trägern der freien und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe eingesetzten Familienhelfer seien Arbeitnehmer und damit in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Das gelte auch für die Beigeladene zu 1).
Die dagegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Berlin durch Urteil vom 22. Juni 2001 - S 72 KR 1230/99 - ab. Die Beigeladene zu 1) habe in einem Beschäftigungsverhältnis zu dem Kläger gestanden. In dem anschließenden Berufungsverfahren hob die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG Berlin am 4. August 2004 die angefochtenen Bescheide auf, nachdem sie darauf hingewiesen worden war, dass der Bescheid vom 13. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 1999 dem Bestimmtheitsgebot nicht entspreche, weil er keine Angaben über die Beschäftigungsdauer, den Umfang der Beschäftigung und das Arbeitsentgelt enthalte.
Nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 22. November 2004 stellte die Beklagte durch Bescheid vom 27. Dezember 2004 fest, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit als Familienhelferin in der Zeit vom 1. Dezember 1995 bis 31. Dezember 1999 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unte...