Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR aufgrund von erzieltem Arbeitsentgelt, Verdienst, Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss
Orientierungssatz
1. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in dem Urteil vom 23. August 2007, B 4 Rs 4/06 R; SozR 4-8570 § 6 Nr. 4, an.
2. Soweit die Kritiker der Rechtsprechung des BSG vorbringen, dass Nachweisprobleme bestehen könnten, kann der Senat dieser Argumentation nicht folgen.
3. Der vom Sozialgericht Chemnitz in seinem Urteil vom 16. Oktober 2012, S 7 RS 1837/09, geäußerten Auffassung, dass das Verpflegungsgeld deshalb nicht als Entgelt im Sinne des AAÜG berücksichtigt werden könne, weil es keine Gegenleistung des Arbeitgebers für die erbrachte Arbeitsleistung des Versicherten darstelle, kann sich der Senat ebenfalls nicht anschließen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. August 2010 geändert. Der Tenor wird - zum Teil in Änderung und zum Teil zur Klarstellung - wie folgt gefasst:
“Der Bescheid der Beklagten vom 15. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2008 wird geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 05. März 1998 für die Zeit ab 1. Januar 2008 insoweit zurückzunehmen, als weiteres tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt wie folgt festzustellen ist:
Reinigungszuschuss in Höhe von monatlich 3,50 Mark für die Zeit vom 01. Januar 1969 bis zum 30. Juni 1990,
Verpflegungsgeld in Höhe von 3,35 Mark pro Tag in der Zeit vom 01. April 1965 bis 31. Dezember 1968,
in Höhe von monatlich 101,90 Mark vom 01. Januar 1969 bis 28. Februar 1970,
in Höhe von monatlich 67,90 Mark vom 01. März 1970 bis 31. März 1970,
in Höhe von monatlich 101,90 Mark vom 01. April 1970 bis 31. März 1971,
in Höhe von monatlich 114,12 Mark vom 01. April 1971 bis 31. Dezember 1972,
in Höhe von monatlich 114,06 Mark vom 01. Januar 1973 bis 31. August 1973,
in Höhe von monatlich 129,27 Mark vom 01. September 1973 bis 28. Februar 1982,
in Höhe von monatlich 50,04 Mark vom 01. März 1982 bis 31. März 1982,
in Höhe von monatlich 129,27 Mark vom 01. April 1982 bis 31. August 1987,
in Höhe von monatlich 136,97 Mark vom 01. September 1987 bis 31. Juli 1988,
in Höhe von monatlich 30,93 Mark vom 01. August 1988 bis 31. August 1988,
in Höhe von monatlich 136,97 Mark vom 01. September 1988 bis 30. Juni 1990.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger bezüglich einer Rücknahme wie oben tenoriert für die Zeit bis 31. Dezember 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.„
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2011 wird abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits zu zwei Dritteln zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Es handelt sich um eine Berufung des Klägers und der Beklagten gegen ein Urteil des Sozialgerichts Berlin, mit dem dieses die Beklagte verurteilt hat, unter teilweiser Rücknahme des ursprünglichen Feststellungsbescheides einen Reinigungszuschuss sowie Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt zu bescheinigen und im Übrigen die Klage, teilweise als unzulässig, abgewiesen hat.
Der 1939 geborene, also jetzt 73 Jahre alte Kläger war in der Zeit von April 1965 bis Juni 1990 bei der Zollverwaltung der DDR als Kraftfahrer und Wartungsmechaniker tätig. Ab 01. Juli 1990 wurde Versorgung gezahlt.
Mit Bescheid vom 05. März 1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie zur Überführung seiner im Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung der ehemaligen DDR (System Nr. 3 der Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz -AAÜG-) erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung dem zuständigen Rentenversicherungsträger die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung von Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlichen Überführungsdaten mitgeteilt habe. Aus dem Abdruck der Mitteilung, der laut der Beklagten Bestandteil des Bescheides war, geht hervor, dass für die Zeit vom 01. April 1965 bis 30. Juni 1990 Entgelte gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG festgestellt wurden.
In den Akten der Beklagten finden sich “Einweisungen zur Zahlung der Vergütung„ und Besoldungsstammkarten für die Jahre 1965 bis Juni 1990. Hierin waren unter anderem Verpflegungsgeld in unterschiedlicher Höhe und ein Reinigungszuschlag i. H. v. 3,35 Mark bzw. 3,50 Mark und ab September 1973 eine Schmutzzulage, die (wohl) bis Ende August 1977 gezahlt wurde, i. H. v. 60,- Mark monatlich als dem Kläger gezahlte Zuschläge und Zuschüsse aufgeführt.
Seit dem 1. Juni 1999 bezieht der Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Der Rentenberechnung wurden für die Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zum Sonderversorgungssyst...