Verfahrensgang

SG Cottbus (Urteil vom 29.05.2001; Aktenzeichen S 11 RA 334/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.10.2002; Aktenzeichen B 4 RA 19/02 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird dasUrteil desSozialgerichts Cottbus vom29. Mai 2001 geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27. März 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2000 verpflichtet, den Bescheid vom 02. Dezember 1999 zu ändern und die Altersrente des Klägers nach den Vorschriften des SGB VI mit den festgestellten Zusatzversorgungszeiten neu zu berechnen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt als so genannter Bestandsrentner eine Erhöhung seiner Rente durch Neuberechnung wie für so genannte Zugangsrentner.

Der im … 1925 geborene Kläger bezog im Dezember 1991 eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnete Rente, die mit Bescheid vom 02. Dezember 1991 nach dem SGB VI umgewertet wurde.

Mit Schreiben vom 08. Juni 1999 beantragte er bei der Beklagten die Überführung seiner Altersrente wegen der „Aufnahme in das Zusatzversorgungssystem für Ingenieure”. Mit Bescheid vom 13. März 2000 stellte die Beklagte in ihrer Funktion als Versorgungsträgerin für die Zusatzversorgungssysteme die Zeit vom 15. Februar 1954 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte fest.

Eine Neuberechnung der Rente des Klägers jedoch lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. März 2000 ab, da eine solche für so genannte Bestandsrentner (Rentner, die bereits am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnete Rente hatten) nicht vorgesehen sei. Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2000, abgesandt am 16. Juni 2000, zurück.

Mit seiner am 12. Juli 2000 erhobenen Klage hat der Kläger sein Anliegen weiter verfolgt.

Er hat vorgetragen, durch das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. Juni 1998 (Aktenzeichen: B 4 RA 11/98 R) habe sich die bei der Beklagten wiedergegebene Rechtslage geändert; dem sei durch die Anwendung von § 44 oder 48 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (SGB X) Rechnung zu tragen. Im Übrigen hat er einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Grundgesetz – GG –) gerügt.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

  1. den Widerspruchsbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 16. Juni 2000 aufzuheben,
  2. dem Widerspruch vom 06. April 2000 stattzugeben,
  3. die Beklagte zu beauflagen, eine Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung der festgestellten Zusatzversorgungszeiten zu veranlassen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich hierzu auf die angefochtenen Bescheide berufen.

Mit Urteil vom 29. Mai 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zunächst gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides Bezug genommen, die es sich zu Eigen gemacht hat. Ergänzend hat die Kammer dargelegt, dass das vom Kläger zitierte Urteil des BSG nicht einen so genannten Bestandsrentner, sondern einen so genannten Zugangsrentner betreffe. Auch wenn das BSG nunmehr Zugehörigkeitszeiten und Arbeitsentgelte nach den §§ 5 und 8 AAÜG auch ohne Vorliegen einer Versorgungszusage anerkenne, sei dies nicht auf die Rentenberechnung von Bestandsrentnern anzuwenden. Der Wortlaut von § 307 b Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) sei eindeutig und keiner erweiternden Auslegung zugänglich. Das BSG habe auch die Rechtslage bezüglich der §§ 307 a und 307 b SGB VI nicht geändert, so dass kein Fall des § 44 SGB X vorliege: Gerichte seien, abgesehen vom Bundesverfassungsgericht, nicht befugt, Gesetze im materiellen Sinne zu ändern oder aufzuheben.

Dieses Ergebnis verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz: Der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung von Bestandsrentnern und Zugangsrentnern liege darin, dass bei ca. vier Millionen Bestandsrentnern eine Neuberechnung und Umwertung nur in einem maschinellen Verfahren habe durchgeführt werden können.

Gegen dieses dem Kläger am 11. Juli 2001 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 03. August 2001 erhobene Berufung.

Durch die Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung der Zugehörigkeit zu Zusatzversorgungssystemen auch ohne eine entsprechende Versorgungszusage in der DDR sei eine neue Rechtslage eingetreten, der die §§ 307 a und 307 b SGB VI nicht Rechnung trügen und die zu einer Ungleichbehandlung führten, für die es keinen sachlich gerechtfertigten Grund gebe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 29. Mai 2001 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. März 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2000 zu verpflichten, die Altersrente des Klägers unter Rücknahme des Beschei...

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