Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflegeversicherungsbeitrag. Rentner. Verfassungsmäßigkeit der alleinigen Beitragstragung ab 1.4.2004
Orientierungssatz
Die am 1.4.2004 in Kraft getretene Neuregelung des § 59 Abs 1 SGB 11, wonach Rentner die Versicherungsbeiträge zur sozialen Pflegeversicherung ab diesem Zeitpunkt allein zu tragen haben, stellt keinen verfassungswidrigen Eingriff in die Grundrechte aus Art 3 Abs 1 und Art 14 Abs 1 S 1 GG dar.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Regelung in § 59 Abs. 1 SGB XI, wonach der Beitrag zur Pflegeversicherung ab dem 01.04.2004 von den Rentnerinnen und Rentnern allein zu tragen ist.
Durch Bescheid vom 08.03.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er ab dem 01.04.2004 aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003 die Beiträge zur Pflegeversicherung als Rentner allein zu tragen habe und die Höhe seiner auszuzahlenden Rente sich daher ab diesem Zeitpunkt auf monatlich 958,06 € verringere. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 06.07.2004 zurückgewiesen.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) die Klage durch Urteil vom 13.04.2005 abgewiesen. In seiner Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, soweit der Kläger vortrage, dass § 59 Abs. 1 SGB XI verfassungswidrig sei, sei dem entgegenzutreten. Hintergrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze sei die langfristige Lösung von Finanzierungsproblemen der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen, die aus der steigenden Lebenserwartung und dem gleichzeitig ungünstiger werdenden Verhältnis zwischen Beitragszahlern und Rentnern resultierten. Zur Vermeidung von unvertretbar steigenden Beiträgen zur Rentenversicherung, die sich aus längeren Rentenlaufzeiten, die zudem von einem kleiner werdenden Anteil der Aktiven finanziert werden müssten, ergäben, sei neben weiteren Maßnahmen die Regelung in § 59 Abs. 1 SGB XI getroffen worden. Dabei habe sich der Gesetzgeber davon leiten lassen, dass es bislang der gesetzlichen Rentenversicherung nicht möglich gewesen sei, neben ihrem herkömmlichen Leistungsspektrum die Hälfte der Beitragslast der Rentnerinnen und Rentner in der 1995 eingeführten sozialen Pflegeversicherung zu übernehmen. Diese Leistung sei gewährt worden, obwohl die Rentner, denen die Leistungen der Pflegeversicherung heute zugute kämen, während ihrer Erwerbsphase regelmäßig nicht oder nur kurz durch eigene Beiträge zur Finanzierung beigetragen hätten. Aufgrund der aktuellen finanziellen Situation der gesetzlichen Rentenversicherung könne diese Leistung jedoch nicht weiter von ihr erbracht werden. Bei der Einführung der Pflegeversicherung hätten die Arbeitnehmer durch den Verzicht auf einen Feiertag zur Finanzierung beigetragen; die Belastung der Rentner werde nunmehr ähnlich wie bei den Aktiven ausgestaltet. Im Gegenzug zu den Belastungen bei dem Beitrag zur Pflegeversicherung habe der Gesetzgeber Änderungen dahingehend vorgenommen, dass Entlastungen in der Krankenversicherung so schnell wie möglich an die Rentner weitergegeben würden.
Der Kläger könne nicht mit Erfolg eine Verletzung seiner Rechte aus Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), aus Artikel 14 Abs. 1 GG sowie auch keine Verletzung des grundgesetzlich garantierten Vertrauensschutzes geltend machen. Hinsichtlich der ungleichmäßigen Belastungen der Rentnerinnen und Rentner im Vergleich zu den Arbeitnehmern habe sich der Gesetzgeber von dem als sachgerecht einzustufenden Unterscheidungskriterium leiten lassen, dass zum einen Letztere bei der Einführung der Pflegeversicherung durch den Verzicht auf einen Feiertag zur Finanzierung beigetragen hätten und auch weiterhin beitrügen und zum anderen die Rentnerinnen und Rentner, denen die Leistungen aus der Pflegeversicherung heute regelmäßig zugute kämen, während ihrer Erwerbsphase aufgrund der Einführung der sozialen Pflegeversicherung im Jahre 1995 regelmäßig nicht oder nur kurz durch eigene Beiträge zur Finanzierung dieser sozialen Versicherungssäule beigetragen hätten. Im übrigen habe sich der Gesetzgeber bei dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze von den überragend wichtigen Gemeinwohlbelangen der auch in Zukunft abzusichernden Finanzierbarkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Stabilisierung des Beitragssatzes auch zur Schaffung der Voraussetzungen für die Belebung der Konjunktur günstiger gesamtwirtschaftlicher Rahmenbedingungen leiten lassen, so dass aus diesem Grunde die Änderung in § 59 Abs. 1 SGB XI den Kläger auch nicht in dem grundgesetzlich garantierten Vertrauensschutz verletze und sich des weiteren als eine rechtmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des durch Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz als Eigentum geschützten Rentenanspruchs darstelle.
Gegen in dieses ihm a...