Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Zuzahlungen zu Arznei- und Verbandmittel. Praxisgebühr. Regelsatz
Orientierungssatz
Die Zuzahlungen zu Arznei- und Verbandmittel sowie die Praxisgebühr sind Bestandteil des Regelsatzes, sodass der Sozialhilfeträger hierfür keine zusätzlichen Leistungen zu erbringen hat (vgl zum Arbeitslosengeld II LSG Celle vom 18.8.2005 - L 8 AS 205/05 ER).
Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Hilfen zur Gesundheit und Übernahme und Erstattung der Zuzahlungen 2005 und 2004.
Der Kläger hat ohne vorherige Antragstellung bei dem Beklagten am 24. Februar 2005 Klage beim Sozialgericht (SG) Aurich erhoben. Nach seinen auslegungsbedürftigen Erklärungen verlangt er offenbar Hilfen zur Gesundheit nach den §§ 47ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) und in Erweiterung dieser ursprünglichen Klage Übernahme und Erstattung der Zuzahlungen 2005 und 2004. Der Beklagte hat erwidert, dass der Kläger seit den 80er Jahren Hilfen in besonderen Lebenslagen nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bezogen habe; seit dem 1. Januar 2005 erhalte er Leistungen gemäß § 48 SGB XII iVm § 264 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V). Er sei als Landesbeamter im Ruhestand beihilfeberechtigt; dieser Beihilfeanspruch sei übergeleitet worden. Seit dem 1. Januar 2004 werde die Krankenbehandlung gemäß § 264 SGB V von der Krankenkasse übernommen. Dem Kläger seien durch die AOK mehrfach Chipkarten übersandt worden, für das Jahr 2005 sei der Kläger erneut bei der AOK gemeldet. Die Krankenbehandlung des Klägers sei durch die AOK gesichert. Es bedürfe daher einer unmittelbaren Hilfeleistung durch ihn - den Beklagten - nicht. Der Klageerweiterung, die sich auf die Übernahme der Zuzahlungen erstrecke, werde nicht zugestimmt. Ein Vorverfahren sei nicht durchgeführt worden, ein Anspruch sei nicht denkbar. Bereits für Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG sei ein derartiger Anspruch weitgehend ausgeschlossen gewesen.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 3. Mai 2005 abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig, weil das notwendige Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei. Weiterhin sei die Klage nicht begründet, weil eine Krankenbehandlung des Klägers durch die AOK sichergestellt sei. Der Kläger erhalte seit dem 1. Januar 2004 Krankenbehandlung gemäß § 264 SGB V. Es bestehe daher kein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Hilfen zur Gesundheit nach den §§ 47ff SGB XII, da der Kläger Leistungen gemäß §§ 48 SGB XII, 264 SGB V erhalte. Die im klägerischen Schriftsatz vom 14. März 2005 enthaltene Klageerweiterung auf Übernahme der Zuzahlungsgebühren 2005 und 2004 sei nicht zulässig. Der Beklagte habe nicht eingewilligt. Die Klageänderung sei nicht sachdienlich, denn der Streitgegenstand werde noch unübersichtlicher. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger in der Vergangenheit eine Vielzahl gerichtlicher Verfahren geführt habe, so dass es nicht prozessökonomisch sei, die Klageerweiterung als sachdienlich anzusehen.
Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger am 17. Mai 2005 zugestellt.
Der Kläger hat am 15. Juni 2005 Berufung eingelegt. Eine Begründung dafür hat er nicht vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aurich vom 3. Mai 2005 aufzuheben, |
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den Beklagten zu verpflichten, ihm Hilfen zur Gesundheit zu gewähren und die Zuzahlungen 2005 und 2004 zu übernehmen. |
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Aurich vom 3. Mai 2005 ist nicht begründet.
Für die vom Kläger erhobene Klage einschließlich der Erweiterung fehlt das nötige Vorverfahren, so dass die Klage bereits aus diesem Grunde unzulässig ist. Im Übrigen besteht für die geltend gemachten Anliegen kein Anspruch des Klägers.
Das Fax des Klägers vom 19.04.2006 gab dem Senat keine Veranlassung den Termin aufzuheben. Denn der Kläger war spätestens durch die gerichtliche Nachfrage über den Erhalt der Terminsmitteilung über den Termin informiert. Aufgrund des mitgeteilten Aktenzeichens konnte der Kläger wissen, welche Angelegenheit dieser Rechtsstreit betraf. Er hatte daher ausreichend Zeit und Gelegenheit, noch weitere Gründe vorzutragen, falls ihm das nötig erschien. Das hätte er - wie üblich - ebenfalls mit Fax tun können.
Den Antrag auf Terminsaufhebung ist daher grundlos, so dass ihm nicht nachzukommen war.
Vor der Durchführung einer Klage ist gemäß § 78 SGG ein Vorverfahren durchzuführen. Der Antragsteller muss sein Anliegen beim Sozialleistungsträger anbringen, der sodann darüber eine Entscheidung zu treffen hat. Erst nach Beendigung dieses Ver...