Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 03.05.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfenen hat (Beschluss vom 17.05.2005), ist unbegründet.
Angesichts der von der Antragstellerin mittlerweile vorgelegten außerordentlichen Kündigung ihres Mietverhältnisses und der darin ausgesprochenen Räumungsaufforderung könnte die vom Sozialgericht noch verneinte Eilbedürftigkeit vorliegen (vgl.: die Rechtsprechung des OVG NW, etwa Beschluss vom 16.03.2000, 16 B 308/00, FEVS, 52,24 ff., das bereits bei bevorstehender Kündigung und Räumungsklage einen Anordnungsgrund angenommen hat).
Zur Überzeugung des Senats fehlt vorliegend aber ein Anordnungsanspruch.
Denn die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf höhere als die ihr mit Bescheiden vom 30.11.2004, 30.03.2005, 11.04.2005, 19.04.2005 bewilligten Unterkunfts- und Heizungskosten. Insbesondere steht ihr der tatsächlich aufgewendete Kaltmietzins nicht nach § 22 Abs. 1 SGB II (Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitslose) zu. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nämlich nur erbracht, soweit diese angemessen sind. Weitere nach der Besonderheit des Einzelfalls erforderliche Aufwendungen sind nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II allein bei Fehlen einer preiswerteren Unterkunftsalternative zu übernehmen, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate.
Mit der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BSHG (Zusammenfassung und weitere Nachweise im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2005, - 5 C 15/04) sind bei der Beurteilung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage eine Mietpreisspanne zu ermitteln ist. Diese Prüfung muss die Frage einschließen, ob dem Leistungsempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist bzw. war. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist die tatsächliche Miete zu übernehmen. Sonach ist die angemessene Höhe der Unterkunftskosten als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro m² zu ermitteln ("Produkttheorie", Bundesverwaltungsgericht, a.a.O. sowie das zugrundeliegende Urteil des OVG NW vom 15.03.2004, - 12 A 714/03 -, info also 2005, 37 ff.; ZFSH/SGB 2005, 155 ff.).
Nach diesen Maßstäben sind die von der Antragsgegnerin ihrer Bewilligung zugrunde gelegten 297,- Euro nicht zu beanstanden. Diese Zahl entspricht dem Produkt aus der - in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht - für Alleinstehende (noch) als angemessen anzusehenden Wohnfläche von 45 m² (5.71 a) der Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz, Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 08.03.2004 Ministerialblatt NW vom 10.05.2002 Nr. 23) und dem nach den örtlichen Verhältnissen am Wohnort der Antragstellerin als (noch) angemessen anzusehenden Kaltmietzins von 6,60 Euro je m² (45 x 6,60 = 297,-).
Den als noch angemessen anzusehenden Mietzins hat die Antragsgegnerin zutreffend unter Auswertung des für den Raum Köln geltenden Mietspiegels mit 6,60 Euro je m² bestimmt. In welcher genauen Höhe Aufwendungen für eine Unterkunft nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Mietpreissituation auf dem maßgeblichen regionalen Wohnungsmarkt angemessen sind, ist eine Frage der tatrichterlichen, auf den Einzelfall bezogenen Bewertung der für den jeweiligen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Informationen, die nicht durch Einsatz der für die Bemessung des Wohngeldes bestimmten Höchstbeträge ersetzt werden kann (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31.08.2004, - 5 C 8/04 -, NJW 2005, 310 ff.).
Im Kölner Mietspiegel für nichtöffentlich geförderte Wohnungen nach dem Stand von Juli 2004, bei dem es sich um einen sog. "einfachen" Mietspiegel ohne die Indizwirkung aus § 558d BGB hinsichtlich der maßgeblichen ortsüblichen Vergleichsmiete handelt, finden sich Wohnungen in mittlerer Wohnlage bei Ausstattung mit Heizung, Bad, WC und einer Größe um 40 m² in der Spanne von 5,40 bis 7,- je m² bei bis 1960 bezugsfertigen Gebäuden auch in sehr guter Wohnlage noch in der Spanne von 5,95 bis 7,45 Euro. Im Mietspiegel der Gruppe 2 (Wohnungen die bis 1975 bezugsfertig wurden) liegt die Spanne für Wohnungsgrößen um 40 m² in mittlerer Wohnlage und mit der genannten Ausstattung bei 6,40 bis 8,30 Euro. Hiernach wird die Antragstellerin nicht auf die Inanspruchnahme qualitativ unzumutbaren Wohnraumes verwiesen, die auch nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum BSHG unzulässig war (Bundes...