Entscheidungsstichwort (Thema)
Einfluss eines bindend gewordenen Widerspruchsbescheides auf die Anfechtungsklage
Orientierungssatz
1. Wird ein zu Ungunsten des Berechtigten wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse ergangener Änderungsbescheid über Grundsicherungsleistungen aufgehoben, so lebt der ursprüngliche Bewilligungsbescheid wieder auf. Eine Verurteilung des Leistungsträgers zur Gewährung von höheren Leistungen als im ursprünglichen Bescheid bewilligt, ist unzulässig.
2. Nach Abschluss eines Widerspruchsverfahrens durch Erlass und Bekanntgabe eines Widerspruchsbescheides kann durch einen erneuten Widerspruch nicht das Widerspruchsverfahren neu eröffnet werden. Die gegen einen bindend gewordenen Widerspruchsbescheid erhobene Anfechtungsklage ist unbegründet.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 22.09.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Durch Bescheid vom 22.10.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 809,21 EUR monatlich (359,00 EUR Regelleistung + 450,21 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2009. Mit Änderungsbescheid vom 23.11.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig unter Berufung unter § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 760,66 EUR (359,00 EUR Regelleistung + 401,66 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) für Dezember 2009. In dem Bescheid heißt es u.a., dass ab Dezember 2009 aufgrund der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht Köln vom 17.11.2009 zunächst 380,00 EUR an Kaltmiete inkl. Nebenkosten gezahlt werden. Der Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werde deshalb teilweise aufgehoben. Mit Schreiben vom 27.11.2009, bei dem Beklagten eingegangen am 03.12.2009, legte der Kläger gegen die Absenkung der Kosten für Unterkunft und Heizung Widerspruch ein. Durch Widerspruchsbescheid vom 11.12.2009 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid war an den Kläger adressiert. Durch Änderungsbescheid vom 16.12.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger für Dezember 2009 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 762,21 EUR (359,00 EUR Regelleistung + 403,21 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung). In dem Bescheid wird ausgeführt, dass nach Vorlage der Mietbescheinigung am 10.12.2009 die Kosten der Unterkunft ab Dezember 2009 neu berechnet werden und dem Kläger 1,55 EUR nachgezahlt werden. Der Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werde deshalb teilweise aufgehoben.
Mit Schreiben vom 16.12.2009, bei dem Beklagten am 18.12.2009 eingegangen, legten die Bevollmächtigten des Klägers Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.11.2009 ein. Sie legten eine Kopie einer vom Kläger am 03.12.2009 unterzeichneten Prozessvollmacht vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.2010 verwarf der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 16.12.2009 gegen den Bescheid vom 23.11.2009 als unzulässig.
Mit der hiergegen am 22.02.2010 erhobenen Klage hat der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe begehrt.
Er hat vorgetragen, dass der mit Schreiben vom 16.12.2009 eingelegte Widerspruch zulässig gewesen sei. Ein etwaiger Widerspruchsbescheid vom 11.12.2009 auf einen behaupteten früheren Widerspruch sei seinem Bevollmächtigten nicht zugegangen. Vielmehr hätten seine Bevollmächtigten in seinem Namen und mit seiner Vollmacht ordnungsgemäß erstmals am 16.12.2009 Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.11.2009 eingelegt. In dem angefochtenen Bescheid sei ein krankheitsbedingter Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II nicht berücksichtigt worden.
Durch Beschluss vom 22.09.2010 hat das Sozialgericht Köln den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
Er hat vorgetragen, dass er an einem Diabetes Mellitus Typ II sowie an einer chronischen Gastritis und Asthma erkrankt sei. Aufgrund dieser Erkrankung werde ein Mehrbedarf in Höhe von 114,90 EUR monatlich benötigt, weil der Ernährungsbedarfsberechnung ein höherer Energiebedarf zugrunde zu legen sei. Er verweise auf die seiner Beschwerdeschrift beiliegende zusammenfassende Expertise über die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse hinsichtlich des täglichen Ernährungsbedarfs unter Veränderung des Energiebedarfs bei Krankheiten. Nach den von der in der Expertise angestellten Berechnungen lägen die Kosten für eine gesunde Ernährung bei einem gesunden Menschen bei 6,48 EUR pro Tag. Je nach Schweregrad der Erkrankung erhöhe sich dieser Betrag entsprechend. Bei ihm sei von einem täglichen Energiemehrbedarf von 20% auszugehen.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die vom Kläger eingeleitete Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht....