Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.04.2024 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein erstinstanzliches Klageverfahren, das auf eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) unter Berücksichtigung eines höheren Regelbedarfs i.S.v.§ 20 Abs. 1 SGB II für die Zeit vom 01.10.2023 bis zum 30.09.2024 gerichtet ist.
Der 0000 geborene Kläger bezog jedenfalls seit 2017 vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 21.08.2023 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 01.10.2023 bis zum 30.09.2024. Er berücksichtigte hierbei einen Regelbedarf gemäß der Regelbedarfsstufe 1 i.H.v. 502 EUR monatlich. Der Kläger erhob am 21.09.2023 Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.08.2023. Zu seinen Gunsten sei ein Regelbedarf i.H.v. 725 EUR "zuzüglich Stromkosten" zu bewilligen. Mit Bescheid vom 16.12.2023 änderte der Beklagte die Bewilligung für die Zeit vom 01.01.2024 bis zum 30.09.2024 ab und berücksichtigte nunmehr einen Regelbedarf i.H.v. 563 EUR monatlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2023 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Regelbedarf i.S.v.§ 20 Abs. 1 SGB II umfasse die Bewilligung von Haushaltsenergie, so dass eine zusätzliche Bewilligung von Stromkosten nicht in Betracht komme. Im Übrigen sei von einer Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung auszugehen. Der Gesetzgeber versuche, inflationsbedingte Mehrkosten durch "Hilfs- und Entlastungspakete" abzudecken, was zulässig sei.
Am 08.01.2024 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage gegen den Bescheid vom 21.08.2023 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16.12.2023, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2023, erhoben ( S 43 AS 49/24 ) und die Bewilligung von PKH beantragt. Der Beklagte sei unter Abänderung des angefochtenen Bescheides zu verurteilen, ihm für die Zeit von Oktober 2023 bis Dezember 2023 Leistungen unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs i.H.v mindestens 725 EUR monatlich zuzüglich Stromkosten, für die Zeit von Januar 2024 bis September 2024 i.H.v. mindestens 813 EUR monatlich zuzüglich Stromkosten zu zahlen. Hilfsweise sei der Beklagte zu verpflichten, eine nachvollziehbare, transparente und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entsprechende Neubemessung vorzunehmen. Ggf. sei der Rechtsstreit auszusetzen und dem BVerfG hinsichtlich der Frage vorzulegen, ob die Höhe der Regelbedarfe für die Jahre 2023 und 2024 verfassungsgemäß sei. Der bewilligte Regelbedarf führe bei ihm zu einer Bedarfsunterdeckung, weil die inflationsbedingte Preissteigerung bereits bei Lebensmitteln und Energiekosten (Strom) ein drastisches Kaufkraftdefizit bewirke. Es mangele zudem an Methodenklarheit, Transparenz, Plausibilität und Realitätsgerechtigkeit. Es liege ein evidenter Verstoß gegen die Vorgaben des BVerfG vor, nach denen der gesetzliche Leistungsanspruch so ausgestaltet sein müsse, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers decke. Evidente Mängel bei der Berechnung des Regelbedarfs entstünden vor allem durch die Bezugnahme auf die "Referenzgruppe der untersten 15%", die Einbeziehung "verdeckt Armer", durch "Verunreinigung" der Statistikmethode mittels fehlerhaften Einbezugs von Warenkorbelementen, durch fehlende Ermittlungen (Energiekosten und Kinderbedarfe) und durch eine insgesamt unzureichende und völlig überholte und veraltete Datengrundlage. Nach der Auswertung eines Verbraucherportals aus München lägen die durchschnittlichen Stromkosten für einen Einpersonenhaushalt mit einem Jahresverbrauch von 1500 kWh trotz "Strompreisbremse" bei jährlich 641 EUR und damit 25 % über der dem Regelbedarf zugrundeliegenden Pauschale, die mithin klar unzureichend sei. Gemäß den aktuellen Angaben des Statistischen Bundesamts habe die Inflationsrate im Dezember 2022 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum 8,6 % betragen, die Verbraucherpreise für Energie seien dagegen um 24,4 %, die Verbraucherpreise für Nahrungsmittel um 20,7 % gestiegen. Die vorgenommenen Erhöhungen der Regelbedarfe hätten damit keinen Inflationsbezug mehr. Ergänzend hat der Kläger auf ein verfassungsrechtliches Kurzgutachten von Prof. Dr. Lenze vom 30.09.2021 zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 01.01.2022, eine Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes vom 02.11.2022 zum Bürgergeld-Gesetz sowie auf Kurzexpertisen der Paritätische Forschungsstelle zur Fortschreibung der Regelbedarfe 2023 und 2024 Bezug genommen. Abschließend bestätige ein von der Partei "Die Linke" in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten der Rechtsanwälte Günther, dass die Höhe des Bürgergeldes gegen das "Menschenrecht auf angemessene Ernährung" und die Höhe der Regelbedarfe gegen Art. 11 Abs. 1 des UN-Sozialpakts verstoße.
Der Beklagte hat auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Er sei al...