Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.11.2023 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der alleinstehende Kläger bezieht von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bürgergeld - nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Mit Änderungsbescheid vom 17.12.2022 wurden ihm für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 30.09.2023 monatliche Regelleistungen in Höhe von 502,00 Euro, ein Mehrbedarf für Warmwasser sowie die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung, insgesamt 845,25 Euro, bewilligt. Der Kläger legte hiergegen am 26.01.2023 Widerspruch ein. Der Widerspruch sei zulässig, weil ihm der Änderungsbescheid erst am 03.01.2023 zugegangen sei. Er sei auch begründet. Die Erhöhung der Regelsätze zum 01.01.2023 sei unzureichend. Der Beklagte verwarf den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2023 als unzulässig. Der Änderungsbescheid sei von ihm am 17.12.2022 zur Post gegeben worden und gelte am 20.12.2022 als bekanntgegeben. Der Widerspruch vom 26.01.2023 sei daher verspätet eingelegt worden.
Der Kläger hat hiergegen am 08.02.2023 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren gestellt. Er hat beantragt, den Rechtsstreit auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hinsichtlich der Frage vorzulegen, ob die Festlegung der Regelbedarfe für die Zeit ab Januar 2023 verfassungsgemäß ist. Darüber hinaus hat er beantragt, den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Bescheides zu verpflichten, ihm für die Zeit von Januar bis September 2023 anstelle des gewährten Regelbedarfs für Alleinstehende in Höhe von 502,00 Euro monatlich einen Regelbedarf in Höhe von mindestens 725,00 Euro monatlich zzgl. Stromkosten zu gewähren oder jedenfalls eine nachvollziehbare, transparente und den Vorgaben des BVerfG entsprechende Neubemessung vorzunehmen. Der Regelbedarf von 502,00 Euro führe bei ihm zu einer krassen Bedarfsunterdeckung, da die inflationsbedingte Preissteigerung bereits bei Lebensmitteln und Energiekosten (Strom) zu einem drastischen Kaufkraftdefizit führe. Es mangele zudem an Methodenklarheit, Transparenz, Plausibilität und Realitätsgerechtigkeit. Es liege ein evidenter Verstoß gegen die Vorgaben des BVerfG vor, nach denen der gesetzliche Leistungsanspruch so ausgestaltet sein müsse, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers decke.
Evidente Probleme/Mängel würden vor allem hinsichtlich der Referenzgruppe der untersten 15%, durch den Einbezug von verdeckt Armen, durch Verunreinigung der Statistikmethode mittels Einbezugs von Warenkorb-elementen, durch fehlende Ermittlungen (Energiekosten und Kinderbedarfe) und durch eine insgesamt unzureichende und völlig überholte/veraltete Datengrundlage bestehen. Nach der Auswertung eines Verbraucherportals aus München würden die durchschnittlichen Stromkosten für einen Ein-Personen-Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 1500 Kilowattstunden trotz Strompreisbremse bei 641,00 Euro und damit 25 % über der aus den Sozialleistungen gewährten Pauschale liegen, die also klar unzureichend sei. Gemäß den aktuellen Angaben des Statistischen Bundesamts habe die Inflationsrate im Dezember 2022 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum 8,6 % betragen, die Verbraucherpreise für Energie seien um 24,4 %, die Verbraucherpreise für Nahrungsmittel um 20,7 % gestiegen. Die Erhöhung des Regelbedarfs um jetzt 53,00 Euro monatlich habe damit keinen Inflationsbezug mehr. Ergänzend hat der Kläger auf ein verfassungsrechtliches Kurzgutachten von Prof. Dr. Lenze zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 01.01.2022, eine Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes vom 02.11.2022 zum Bürgergeld-Gesetz sowie auf eine Kurzexpertise der Paritätische Forschungsstelle zur Fortschreibung der Regelbedarfe 2023 Bezug genommen.
Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von PKH mit Beschluss vom 29.11.2023 abgelehnt. Es könne dahinstehen, ob der Widerspruch fristgerecht erhoben worden sei, weil die Klage unabhängig davon keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines höheren Regelbedarfs. Die Höhe des ihm gewährten Regelbedarfs begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Anpassung des Regelbedarfs im Zuge der Umstellung auf das Bürgergeld sei nicht zu gering ausgefallen. Sie berücksichtige auch die Inflationsrate in hinreichendem Maße. Diese habe im Januar 2023 zwar bei 8,7 % gelegen, habe sich aber bereits im September 2023 auf 4,5 % gesenkt. Hinzu komme, dass die aktuellen Preissteigerungen weit überwiegend die Heizkosten betreffen würden, die im Rahmen der Kosten der Unterkunft übernommen würden. Ausgaben für die im Regelsatz enthaltenen Anteile für Verkehr und Mobilität würden zudem nunmehr durch das Angebot des Deutschlandtickets ergänzt.
Gegen den ihm am 13.12.2023 zugestel...