Entscheidungsstichwort (Thema)
Promotor. Beschäftigung. Selbstständigkeit. Vertrag. Tatsächliche Verhältnisse. Unternehmerrisiko. Sozialversicherungspflicht. Promotion-Tätigkeit. Arbeitnehmer. Abgrenzung. sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. selbstständige Tätigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Eine Statusfeststellung ist nur für die Tätigkeit einer konkreten Person möglich, nicht hingegen für eine Berufsgruppe schlechthin.
Orientierungssatz
Promotoren, die auf der Grundlage von sog Promotionsverträgen und Aktionsvereinbarungen in Fachmärkten, Warenhäusern und unternehmenseigenen Verkaufs- und Beratungsstellen zum Zwecke der Bewerbung von Produkten und der Dokumentation der Marktpräsenz wie auch des Verkaufes von Mobilfunkgeräten und Zubehör sowie des Abschlusses von Mobilfunkverträgen eingesetzt werden, stehen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.
Normenkette
SGB III § 24 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21. März 2005 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten in einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7 a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) um die Frage, ob die von den Beigeladenen zu 1) und 2) für die Klägerin ausgeübten Promotorentätigkeiten dem Grunde nach sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse oder selbständige Tätigkeiten darstellen. Es handelt sich um zwei miteinander verbundene Rechtsstreitigkeiten: Die unter dem ursprünglichen Az. S 6 RA 227/02 bei dem Sozialgericht (SG) Köln geführte Klage betraf den Beigeladenen zu 1), die andere Klage (Az.: S 8 RA 154/02, SG Köln) neben der Beigeladenen zu 2) (früher: Beigeladene zu 7) weitere fünf zunächst noch in das Verfahren einbezogene Promotoren - die früheren Beigeladenen zu 2) bis 6). Im Berufungsverfahren hat die Klägerin insoweit, da eine Beitragspflicht wegen § 7 c SGB IV nicht in Betracht kommt, die letztgenannten Klagen zurückgenommen. Im Hinblick auf das vorliegende Verfahren sind sehr viele weitere Statusfeststellungsverfahren von Promotoren, die für die Klägerin tätig geworden sind, zum Ruhen gebracht worden.
Die Klägerin (zunächst firmierend unter "X Mobil - E MobilNet GmbH") ist eine 100 %-ige Tochter der U-International AG und eine 100 %-ige Enkelin der E AG. Geschäftsgegenstand ist der Betrieb und die Vermarktung des Mobilfunknetzes D1. Zum Zwecke der Bewerbung ihrer Produkte und der Dokumentation der Marktpräsenz wie auch des Verkaufes der Produktpalette (Mobilfunkgeräte und Zubehör) sowie des Abschlusses von Mobilfunkverträgen setzte die Klägerin Promotoren, teils aufgrund sog. Promotionsverträge, teils auf der Grundlage sog. Aktionsvereinbarungen ein, und zwar in Fachmärkten, Warenhäusern und ihren eigenen T-Punkten (Verkaufs- und Beratungsstellen).
Am 08.03.2000 bzw. am 12.07.2001 beantragten die Beigeladenen zu 1) und 2) auf Veranlassung der Klägerin bei der Beklagten die Statusfeststellung nach § 7 a SGB IV.
Der 1973 geborene Beigeladene zu 1) gab an, er sei seit einigen Jahren zwecks Finanzierung seines Studiums der Kommunikationswissenschaften und der Psychologie für eine Vielzahl verschiedener Agenturen und Firmen als Promotor im Mobilfunkbereich tätig, für die Klägerin auf der Grundlage des Promotorenvertrages vom 18.05.1999 und entsprechender Aktionsvereinbarungen für die jeweiligen Einsätze. Zur Abwicklung der Aufträge habe er ein Faxgerät, einen PC und ein Mobiltelefon angeschafft. Er unterliege im Wesentlichen keinen generellen oder Einzelweisungen seitens der Klägerin, sei vielmehr frei in der Gestaltung der Promotorentätigkeit. Diese diene nicht der Absatzsteigerung - der Abschluss von Handy-Verträgen und von Kaufverträgen über Geräte sei allenfalls ein Nebeneffekt -, sondern der Herstellung von Marktpräsenz. Er könne sich durch Dritte vertreten lassen, müsse einen Vertretungsfall auch nicht mit der Klägerin abstimmen und könne nach Belieben Einsätze übernehmen oder ablehnen. Ebenso fehle es an einer Eingliederung in den Betrieb der Klägerin. Die Aufträge würden in der Regel nicht an deren Betriebsstätten ausgeführt. Er ersetze auch keine festangestellten Arbeitnehmer der Klägerin. Unternehmerisches Risiko trage er insoweit, als er nicht wisse, ob es zu Folgeaufträgen kommen werde. Auch stehe es ihm frei, zur Durchführung seiner Veranstaltungen Investitionen zu tätigen, z. B. in Form von Veranstaltungstechnik.
In dem vom Beigeladenen zu 1) vorgelegten "Promotionsvertrag" vom 18.05.1999 heißt es: Gegenstand Der Auftragnehmer übernimmt die Vertretung der Absatzinteressen der T-Mobil im Rahmen von Promotions- und Aktionseinsätzen. Beginn, Dauer und Umfang dieser Einsätze richten sich nach den Vereinbarungen, die zwischen der T-Mobil und den jeweiligen Kunden (Serv...