rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 05.11.1999; Aktenzeichen S 35 (1) AL 71/97) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 05. November 1999 geändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, das wohlverstandene Interesse des Beigeladenen an der Abtretung der Arbeitslosenhilfe vom 28. Februar 1997 in Höhe von 412,00 DM monatlich an die Klägerin nach Abzug des Anspruchs auf Wohngeld - soweit bekannt - des Beigeladenen festzustellen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und des Beigeladenen in beiden Instanzen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist jetzt noch streitig, ob eine Abtretung von Arbeitslosenhilfe, die der Beigeladene zugunsten der Klägerin vorgenommen hat, im wohlverstanden Interesse des Beigeladenen war und die Beklagte dies hätte feststellen müssen.
Der Beigeladene ist seit dem 01.03.1996 Mieter der Klägerin. In der Vergangenheit war es wiederholt zu Mietrückständen gekommen und zur Androhung der Kündigung durch die Klägerin, was für den Beigeladenen ein Abgleiten in die Obdachlosigkeit bedeutet hätte. Er bezog von der Beklagten Arbeitslosenhilfe, und zwar ab 06.04.1996 in Höhe von 318,60 DM pro Woche und ab 01.03.1997 in Höhe von 286,20 DM pro Woche.
Im Januar 1997 trennte sich der Beigeladene von seiner Ehefrau. Die Klägerin bot dem Beigeladenen eine kleinere Wohnung an, weil er sich die bisherige nicht mehr leisten konnte. Das Angebot galt ab 01.03.1997 unter der Voraussetzung, dass der Beigeladene seinen Arbeitslosenhilfeanspruch in Höhe der laufenden Miete an die Klägerin abtrat. Hiervon wurde die Beklagte unterrichtet. Am 28.02.1997 unterzeichnete der Beigeladene folgende Abtretungserklärung zugunsten der Klägerin:
"Abtretung von Ansprüchen aus Leistungen gemäß SGB I nach § 53 Abs. 2 Nr. 2.
Hiermit trete ich zur Begleichung meiner künftigen Mieten (nach Abzug von Wohngeld - soweit bekannt -) meinennspruch aus Leistungen auf Alhi in Höhe von monatlich DM 412,00 ab."
Die Klägerin machte der Beklagten hiervon Mitteilung und bat um Überweisung der Arbeitslosenhilfe in Höhe der Abtretung. Mit Bescheid vom 10.03.1997 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die vorgelegte Forderungsabtretung zur Deckung der Miete nicht ausgeführt werden könne, weil die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt seien. Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch 1. Teil (SGB I) sei ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nur dann wirksam abgetreten, wenn die Beklagte als zuständige Leistungsträgerin ein wohlverstandenes Interesse feststellen könne. Ein solches könne nur in Ausnahmefällen angenommen werden, denn laufende Geldleistungen, die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes bestimmt seien, könnten nach § 53 Abs. 3 SGB I nur in dem Umfang abgetreten wer den, wie Arbeitseinkommen nach den §§ 850 c bis d ZPO pfändbar sei. Eine darüber hinausgehende Abtretung sei nur bei einer extremen Fallgestaltung möglich. Ein derartiges Interesse könne nur dann vorliegen, wenn dem Berechtigten durch die Abtretung schutzwürdige Vorteile verschafft würden, die er ohne die Abtretung nicht erreichen könne oder die höher einzuschätzen seien als die Innehabung des Zahlungsanspruches. Im Falle des Beigeladenen könne die pünktliche Mietzahlung z. B. auch durch einen Dauerauftrag, eine Einzugsermächtigung oder ähnliches sichergestellt werden. Für eine Abtretung sei daher kein Raum.
Hiergegen legte die Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, das wohlverstandene Interesse des Beigeladenen sei in dem schutzwürdigen Vorteil für ihn begründet, dass der Mietrückstand durch das Sozialamt übernommen werde, dadurch die fristliche Kündigung hinfällig werde und ihm Zwangsräumung und Obdachlosigkeit nicht mehr drohten. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.1997 zurück und führte aus: Der Leistungssatz des Beigeladenen in Höhe von 286,20 DM wöchentlich übersteige nicht den Pfändungsfreibetrag, so dass eine Abtretung nach § 53 Abs. 3 SGB I nicht in Betracht komme. Eine Abtretung nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I scheide ebenfalls aus, weil ein wohlverstandenes Interesse nicht festgestellt werden könne. Der Beigeladene könne auf andere Art die Zahlung der Miete sicherstellen, z. B. durch Bankeinzugsverfahren. Darüber hinaus dürfe der Leistungsberechtigte nicht sozialhilfebedürftig sein oder durch die Übertragung werden, da die rechtsgeschäftliche Verfügungsmacht über Sozialleistungen dort ihre Grenze haben müsse, wo als Folge der Verfügung ein Sozialhilfeträger helfend eintreten müsse.
Hiergegen hat die Klägerin am 10.06.1997 Klage beim Sozialgericht in Dortmund erhoben. Sie hat geltend gemacht: Die Beklagte sei verpflichtet, das wohlverstandene Interesse an der Abtretung festzustellen. Hierzu reiche die drohende Zwangsräumung und Obdachlosigkeit des Beigeladenen aus. Im übrigen habe die Beklagte in der Vergangenheit ähnliche Abtretungen akzeptiert und ausgeführt, so dass e...