Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzlicher Ausschluss eines Anspruchs auf Krankengeld für einen Selbständigen

 

Orientierungssatz

1. Ein Anspruch auf Krankengeld ist seit dem 1. 1. 2009 für hauptberuflich Selbständige ausgeschlossen. Für diese besteht lediglich die Möglichkeit, entsprechende Wahltarife abzuschließen. Hat der Selbständige davon keinen Gebrauch gemacht, so ist ein Krankengeldanspruch ausgeschlossen.

2. Ein solcher Anspruch besteht auch nicht entsprechend dem sozialhilferechtlichen Herstellungsanspruch. Aus § 13 SGB 1 kann eine Pflicht des Sozialleistungsträgers nicht hergeleitet werden. Die Krankenkasse genügt ihrer Aufklärungspflicht, wenn sie in ihrer Mitgliederzeitschrift auf die geänderte Rechtslage hinweist.

3. Eine Pflicht zur Auskunft und Beratung besteht nur bei einem konkreten Beratungsgesuch des Versicherten.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 21.10.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld.

Der Kläger ist hauptberuflich selbstständig tätig und bei der Beklagten freiwillig gesetzlich krankenversichert. Bis zum 31.12.2008 bestand diese Versicherung nach der Satzung der Beklagten (vgl. § 44 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung) mit Anspruch auf Krankengeld. Vom 05.01.2007 bis zum 31.10.2007 hatte der Kläger auch Krankengeld erhalten.

Durch Art. 2 Nr. 6a Buchst. b des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) vom 26.3.2007 (BGBl I 378) wurde § 44 Abs. 2 SGB V mit Wirkung zum 01.01.2009 geändert. Nunmehr hatten hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige keinen Anspruch auf Krankengeld mehr (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V in der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung). Zugleich wurde die Pflicht der Krankenkassen eingeführt, unter anderem für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige gegen die Zahlung von Prämien Wahltarife anzubieten, die einen Anspruch auf Krankengeld entsprechend § 46 Satz 1 SGB V oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen (§ 53 Abs. 6 SGB V in der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung).

Bereits Anfang Oktober 2008 versandte die Beklagten an hauptberuflich selbstständige Mitglieder Schreiben, in denen sie über diese gesetzlichen Änderungen informierte und den Abschluss verschiedener Wahltarife, die sich nach dem jeweiligen Beginn des Anspruchs auf Krankengeld in Abhängigkeit von dem Tag des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit unterschieden, anbot. Darüber hinaus informierte die Beklagte in einem Artikel in ihrer Mitgliederzeitschrift von Januar 2009 unter der Überschrift "Ein neuer Wahltarif sichert den Anspruch auf Krankengeld - Damit das Leben weitergeht " über die gesetzlichen Änderungen.

Anfang Januar 2009 teilte die Beklagten dem Kläger in einem Schreiben mit, dass ab dem 01.01.2009 ein einheitlicher Beitragssatz gelte. Die Beiträge des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung betrügen insgesamt 619,24 Euro. Dieser Betrag lag knapp 8 Euro unter dem bis dahin gezahlten Beitrag.

Unter dem 16.02.2009 übersandte die Beklagte dem Kläger ferner eine "Bescheinigung über den Bezug von Entgeltersatzleistungen (zur Vorlage beim Finanzamt)". Darin führte sie aus, der Kläger solle den im Zeitraum vom 05.01.2007 bis zum 31.10.2007 bezogenen Krankengeldbetrag in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

Mit Schreiben vom 25.06.2009 informierte die Beklagte den Kläger über die im Rahmen des so genannten "Konjunkturpaketes II" beschlossene Beitragssenkung ab dem 01.07.2009, im Falle des Klägers auf 597,19 Euro. Darüber hinaus führte die Beklagte in dem Schreiben folgendes aus:

"Künftig wird für hauptberuflich Selbstständige wieder wahlweise ein "gesetzliches" Krankengeld gegen Zahlung des allgemeinen Beitragssatzes eingeführt. Daneben bietet die BARMER weiterhin erstklassige Wahltarife zur Absicherung des Einkommensausfalls im Krankheitsfall an. Weitere Informationen hält jede BARMER Geschäftsstelle für sie bereit."

Durch Art. 14 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.07.2009 (BGBl I 1990) wurde § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V mit Wirkung zum 01.08.2009 dann erneut geändert. Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige haben seitdem die Möglichkeit, gegenüber ihrer Krankenkasse zu erklären, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (sog. Wahlerklärung). Darüber hinaus wurden die Wahltarife zum 01.08.2009 neu geregelt. Die bisherigen Wahltarife wurden zum 31.07.2009 geschlossen; Übergangsregelungen zur Begründung neuer Wahltarife oder der Abgabe der Wahlerklärung mit Wirkung zum 01.08.2009 wurden geschaffen (§ 319 SGB V).

Der Kläger wählte keinen Wahltarif und gab zunächst auch keine Wahlerklärung ab.

Am 27.12.2012 erkrankte der Kläger und war durchgehend bis ...

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