Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Minderung der Unterkunfts- und Heizkosten durch Rückzahlung bzw Guthaben nach Betriebskostenabrechnung auch bei Privatinsolvenzverfahren des Hilfebedürftigen
Orientierungssatz
1. Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Damit sind Heiz- und Betriebskostenguthaben auf die nach dem SGB 2 bewilligten Leistungen anzurechnen.
2. Das gilt auch dann, wenn sich der Hilfebedürftige in der Verbraucherinsolvenz befindet, der Rückzahlungsbetrag in die Insolvenzmasse genommen wird und somit nicht tatsächlich zur Verfügung steht.
3. Nach der rechtlichen Ausgestaltung der InsO handelt es sich bei der Rückerstattung um Einkommen des Schuldners. Nach dem System der InsO ist die Rückerstattung dem Hilfebedürftigen zugeflossen, auch wenn er mangels Verfügungsbefugnis darüber keine Verfügungsmacht hatte, sondern der Betrag unmittelbar zu dessen Schuldentilgung verwendet worden ist.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 18.03.2009 geändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anrechnung eines Heiz- und Betriebskostenguthabens auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei Verbraucherinsolvenz der Kläger.
Die 1955 und 1959 geborenen, verheirateten Kläger, über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld von November 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, beziehen seit Mai 2006 als Bedarfsgemeinschaft von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheiden vom 20.03.2007, 02.06.2007 und 03.07.2007 wurden für Mai 2007 Leistungen in Höhe von 1.064,92 Euro, für Juni 2007 in Höhe von 1.054,92 Euro, für Juli 2007 in Höhe von 1.056,92 Euro und für August bis Oktober 2007 in Höhe von monatlich 1.082,92 Euro bewilligt. Hierbei legte die Beklagte Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 410,92 Euro monatlich (Mai bis Juli 2007) bzw. 436,92 monatlich (August bis Oktober 2007) zu Grunde.
Mit Schreiben vom 28.06.2007 überreichte die C H Wohnungsgesellschaft mbH den Klägern die Betriebskostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 01.01.2006 - 31.12.2006 sowie die Heizkostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 01.01.2006 - 31.08.2006. Danach ergab sich ein Guthaben der Kläger von insgesamt 529,22 Euro (Betriebskostenüberschuss 269,29 Euro, Heizkostenüberschuss 259,93 Euro). Mit Schreiben vom 04.07.2007 teilte der Insolvenzverwalter den Klägern mit, dass das Guthaben Gegenstand der Insolvenzmasse sei.
Im Hinblick auf die Guthabenberechnung erteilte die Beklagte den Klägern am 12.07.2007 einen Änderungsbescheid über die Leistungsbewilligung für den Zeitraum Mai bis Oktober 2007. Dabei ging sie davon aus, dass auf den Zeitraum 01.05.2006 - 31.08.2006 (Leistungsbezug während des von der Betriebs- und Heizkostenabrechnung erfassten Zeitraums) ein Guthaben von 62,95 Euro entfalle. Dieser Betrag werde in zwei Raten von 31,50 Euro und 31,45 Euro ab dem 01.08.2007 von der an die Kläger zu zahlenden Leistung einbehalten.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 23.07.2007 Widerspruch ein und beriefen sich darauf, dass sie persönlich keine Rückzahlung erhalten hätten, da diese in die Insolvenzmasse gegangen sei. Die Beklagte nahm die Einbehaltung von 31,45 Euro für den Monat September 2007 mit Änderungsbescheid vom 02.06.2007 zurück, da die Verrechnung nach § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II nur im Monat nach der Rückzahlung möglich sei. Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2007 zurück.
Die Kläger haben am 12.09.2007 Klage beim Sozialgericht Detmold (SG) erhoben und ihr Begehren auf volle Auszahlung der Leistungen auch im Monat August 2007 weiter verfolgt. Sie haben geltend gemacht, dass die Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II bei Insolvenz der Leistungsempfänger nicht anwendbar sei. Mit einer Verrechnung der laufenden Leistungen verschaffe sich die Beklagte sonst im Insolvenzverfahren einen Zugriff auf Ansprüche, die an sich nicht pfändbar seien. Die Beklagte müsse sich darauf verweisen lassen, ihre Rückforderung gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen. Anderenfalls würde gegenüber den übrigen Gläubigern ein nicht gerechtfertigter Vorteil erwachsen.
Mit Urteil vom 18.03.2009 hat das SG die Beklagte verurteilt, den Klägern für August 2007 weitere 31,50 Euro zu bewilligen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II nicht zur Anwendung komme, da das Guthaben den Klägern nie zugeflossen sei. Dies setze die Vorschrift aber voraus, da nur dann, wenn Geld wie Einkommen zufließe, auch der Bedarf auf Seiten des Hilfebedürftigen gemindert werde. Im Hinblick auf die streitige Rechtsfrage hat das SG die Berufung zugelassen.
Gegen das am 30.03.2009 zugest...