Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Mitglied des Vorstands einer rechtsfähigen gemeinnützigen Stiftung bürgerlichen Rechts. organschaftliche Funktion. Geschäftsführungstätigkeit. Vergütung. Aufwandsentschädigung. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. Abgrenzung
Orientierungssatz
Zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines Vorstandsmitglieds einer rechtsfähigen gemeinnützigen Stiftung bürgerlichen Rechts, das über die Ausübung organschaftlicher Funktionen hinaus Aufgaben der Geschäftsführung wahrnimmt und dessen Tätigkeit nicht objektivierbar dadurch geprägt ist, dass sie ideelle Zwecke verfolgt und ohne Erwerbsabsicht unentgeltlich ausgeübt wird.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 4.5.2017 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) (nur noch) die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in seiner Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes der Klägerin in der Zeit vom 13.11.2010 bis zum 31.8.2012 in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie in der Zeit vom 1.8.2014 bis zum 31.12.2016 in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung.
Die Klägerin ist eine durch das Land Nordrhein-Westfalen genehmigte rechtsfähige gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts. Sie unterliegt der Stiftungsaufsicht nach dem Stiftungsgesetz Nordrhein-Westfalen. Die Förderungszwecke erstrecken sich sowohl auf die Förderung der Wissenschaft und Forschung als auch auf die Förderung sozialer Projekte und Zwecke, insbesondere in den Bereichen Gesundheitspflege, kinder- und jugendbezogene, familienbezogene, seniorenbezogene Projekte einschließlich der Bildungs- und Ausbildungsförderung. Das Stiftungskapital besteht aus der 50%igen Beteiligung der Klägerin am Stammkapital der C und L GmbH.
Neben dem Beigeladenen zu 1) gehörten Herr B als Vorsitzender und Herr O dem Vorstand der Klägerin an. Betreffend den sozialversicherungsrechtlichen Status des Herrn O als Vorstandsmitglied der Klägerin ist beim Senat die derzeit im Hinblick auf die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens ruhende Streitsache L 8 R 376/17 anhängig. Das Herrn B betreffende Streitverfahren ist noch beim Sozialgericht (SG) Köln anhängig. Der Beigeladene zu 1) gehört dem Vorstand der Klägerin seit dem 12.11.2010 an. Seine derzeitige Amtszeit endet nach der Vertretungsbescheinigung der Bezirksregierung L vom 20.4.2018 mit dem 11.11.2022.
Zu den Aufgaben des am 00.00.1947 geborenen Beigeladenen zu 1) gehörte neben der strategischen Ausrichtung der Klägerin die laufende Bearbeitung der Förderanträge, die an die Stiftung gerichtet werden. Des Weiteren initiierte die Klägerin auch eigene Projekte, die u.a. durch den Beigeladenen zu 1) in die Wege geleitet wurden. In der Regel wurden durch andere gemeinnützige Institutionen Förderanträge bei der Klägerin eingereicht. Es war Aufgabe des Beigeladenen zu 1), die Förderanträge hinsichtlich der Förderwürdigkeit im Rahmen der satzungsmäßigen Regelungen zu überprüfen. Dazu machte sich der Beigeladene zu 1) in der Regel vor Ort ein Bild über die angefragte Projektförderung. Zu diesem Zweck wurden viele Institutionen (Kindergärten, Krankenhäuser, Altenheime, Schulen, etc.), aber auch Lehrstühle der Universitäten besucht. Darüber hinaus erstellte der Beigeladene zu 1) die laufende Budgetplanung für die bereits laufenden und die geplanten Projektförderungen, den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht und übte das Projekt-Controlling aus. Des Weiteren war es seine Aufgabe des Beigeladenen, das Kapital der Klägerin für diese ertragssichernd zu investieren. Die Klägerin ist eine unternehmensbezogene Stiftung. Ihr wurden im Wege des Vermächtnisses durch die Stifterin 50 % der Anteile an der C und L GmbH in L übertragen. Der Beigeladene zu 1) nahm neben den Herren B und O, den weiteren Mitgliedern des Vorstands der Klägerin, in der Gesellschafterversammlung der C und L GmbH die Gesellschafterrechte wahr.
Der Vorstand traf sich in der Regel an drei festen Tagen in der Woche. An diesen Besprechungen nahmen ausschließlich die drei Vorstände teil. Darüber hinaus fanden noch vielfältige auswärtige Termine statt, deren Wahrnehmung innerhalb des dreiköpfigen Vorstandes abgestimmt wurde. Bei wichtigen Förderprojekten wurden die Termine von allen drei Vorständen wahrgenommen. Bei längerer Verhinderung, z.B. Krankheit, erfolgte die Vertretung durch die anderen beiden Vorstände. Die Klägerin beschäftigte in den...