Bei der Auswahl des richtigen Förderinstrumentes kommt es darauf an, welche Situation im Einzelfall vorliegt und welche Zielsetzung mit der Qualifizierung verfolgt wird. Das Qualifizierungsgeld ist immer dann das Instrument der Wahl, wenn eine bestimmte Anzahl von Beschäftigten einen strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarf aufweist und durch die Weiterbildungsmaßnahme ihre Arbeitsplätze im Betrieb erhalten werden sollen, es also für sie im Anschluss an die Qualifizierung eine positive Beschäftigungsperspektive im Betrieb gibt.
2.1 Weiterbildungsförderung für Beschäftigte
Die Förderung mithilfe des Qualifizierungsgeldes ist abzugrenzen von anderen Weiterbildungsförderungen für Beschäftigte für kurzarbeitende Beschäftige und für Beschäftigte in Transfergesellschaften.
Hinsichtlich der Förderung von Weiterbildungen für Beschäftigte ergibt sich eine Überschneidung in der Zielsetzung. Qualifizierungsgeld und die Weiterbildungsförderung Beschäftigter haben das Ziel durch die Weiterbildungsmaßnahmen die Beschäftigten im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses bei ihrem Arbeitgeber zu qualifizieren und nach Beendigung der Maßnahmen die Arbeitsplätze im Betrieb zu erhalten. Unterscheidungsmerkmal ist hier, dass das Qualifizierungsgeld eine kollektives strukturwandelbedingtes Qualifizierungserfordernis einer bestimmten Anzahl an Beschäftigten voraussetzt, während die Weiterbildungsförderung Beschäftigter bei einem individuellen Qualifizierungsbedarf ansetzt. Die Zahlung beider Förderleistungen für den gleichen Personenkreis ist wegen eines gesetzlichen Förderausschlusses beim Qualifizierungsgeld nicht möglich.
2.2 Weiterbildungsförderung von kurzarbeitenden Beschäftigten
Auch die Weiterbildungsförderung von kurzarbeitenden Beschäftigten nach § 106a SGB III hat die Zielsetzung den Arbeitsplatz im Betrieb zu erhalten, in dem die Zeit der Kurzarbeit für die Weiterbildung genutzt wird. Diese Weiterbildungsförderung ist nur möglich, wenn Kurzarbeit im Betrieb bereits vorliegt. Durch die Besonderheiten der Kurzarbeit muss die Qualifizierungsmaßnahme sich an eine flexibel verändernde Arbeitszeit bzw. Ausfallzeit anpassen lassen und es dürfte sich eher um kürzere Qualifizierungsmaßnahmen handeln, die im Rahmen eines vorübergehenden Arbeitsausfall abgeschlossen werden können. Die Zahlung beider Förderleistungen für den gleichen Personenkreis ist wegen der unterschiedlichen Fördervoraussetzungen ausgeschlossen. Zudem kann einerseits im Umfang der Kurzarbeit keine weiterbildungsbedingte Freistellung für das Qualifizierungsgeld vorliegen. Anderseits kann bei Zahlung von Qualifizierungsgeld keine Kurzarbeit vorliegen, da der Arbeitsausfall weiterbildungsbedingt ist und nicht aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses eintritt.
2.3 Weiterbildungsförderung von Beschäftigten in Transfergesellschaften
Die Förderung mit Qualifizierungsgeld und die Weiterbildungsförderung von Beschäftigten in Transfergesellschaften haben zwar gemein, dass ihnen ein kollektiver Ansatz zugrunde liegt, da beide Förderungen grundsätzlich kollektivvertragliche Vereinbarungen fordern. Die Zielsetzung ist aber unterschiedlich. Während das Qualifizierungsgeld auf die Erhaltung der Arbeitsplätze im Betrieb zielt, setzt die Weiterbildungsförderung nach § 111a SGB III einen dauerhaften Arbeitsausfall und die Überführung der von einer Betriebsänderung betroffenen Beschäftigten im Rahmen eines 3-seitigen Vertrags vom personalabgebenden Betrieb auf die Transfergesellschaft voraus. Ziel ist durch die Betreuung und Qualifizierung in der Transfergesellschaft eine neue Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufzunehmen (Job-to-Job-Ansatz).