Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung Betriebsweg. Versicherter Weg nach SGB VII § 8 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4. Sammeltransport durch Bauarbeitgeber. Haftung des Arbeitgebers. Haftungsbeschränkung. Unfall. Wegeunfall. Betriebsweg. Werksverkehr. Sammeltransport

 

Leitsatz (amtlich)

Das am 01.01.1997 in Kraft getretene Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) vom 07.08.1996 (BGBl. I S. 1254) hat nichts dazu gemeint, daß es bei einem Werksverkehr oder Sammeltransport durch den Arbeitgeber bei der Haftungsbeschränkung nach SGB VII §§ 104 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 1 Satz 1 bleibt.

 

Normenkette

SGB § 8 Abs. 2 Nrn. 1, 4, § 104 Abs. 1 S. 1, § 105 Abs. 1 S. 1, § 108 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bautzen (Urteil vom 03.05.2001; Aktenzeichen 2 Ca 2073/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 03. Mai 2001 – 2 Ca 2073/01 – wird auf Kosten des Klägers

zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten auch in dem Berufungsverfahren weiter darüber, ob der Kläger von den Beklagten aufgrund eines am 09.12.1997 erlittenen Verkehrsunfalles Schmerzensgeld und Schadensersatz verlangen kann.

Der Kläger und der Beklagte zu 3. sind gewerbliche Arbeitnehmer der Beklagten zu 1., einem Bauunternehmen.

Die Beklagte zu 2. ist der Haftpflichtversicherer für einen VW-Transporter T 4, deren Halterin die Beklagte zu 1. ist.

Am 09.12.1997 ließ die Beklagte zu 1. mit diesem Fahrzeug einen Sammeltransport von den jeweiligen Wohnungen bestimmter Arbeitnehmer zu den jeweiligen Baustellen durchführen. Unter den Teilnehmern war der Kläger.

Der Beklagte zu 3. führte das Fahrzeug. Der Kläger nahm den Beifahrersitz ein. Auf den Rücksitzen befanden sich noch vier weitere Arbeitskollegen.

Gegen 6.25 Uhr wurde die Bundesautobahn 4 von … in Fahrtrichtung … befahren. Bei Kilometer 21,5 im Landkreis … kam es zu einem Verkehrsunfall infolge Glatteises. In diesen wurden neben dem Betriebsfahrzeug noch drei weitere Fahrzeuge verwickelt.

Infolge des Unfalls erlitt der Kläger eine Tibiakopfmehrfachfragmentfraktur links (Mehrstückbruch des linken Schienbeinkopfmassivs), Infraktion Basis Mittelglied vierter Finger links (Anbruch), subcapitale Fibulafraktur links (hoher Wadenbeinbruch) und ein Kompartmentsyndrom.

Aufgrund dieser Verletzungen war der Kläger in der Zeit vom 09.12.1997 bis 14.09.1998 arbeitsunfähig. Die zuständige Bauberufsgenossenschaft Bayern und Sachsen erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an.

Mit Urteil des Amtsgerichts … vom 11.01.1999 – 3 OWi 130 Js 1159/98 – wurde der Beklagte zu 3. wegen fahrlässigen Fahrens mit zu hoher, nicht angepaßter Geschwindigkeit in Tateinheit mit fahrlässigem Verstoß gegen die Vorschrift über das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr zu einer Geldbuße in Höhe von 75,00 DM verurteilt.

Die Klage richtet sich gegen die Beklagte zu 1., die Arbeitgeberin, als Halterin des Unfallfahrzeuges, gegen die Beklagte zu 2. im Wege des Direktanspruchs als Haftpflichtversicherer und gegen den Beklagten zu 3. als Führer des Fahrzeuges.

Der Kläger hat vorgetragen, die Haftpflicht der Beklagten zu 1. und zu 3. bestehe aufgrund der eingetretenen Körperverletzung. Die Ersatzpflicht sei auch nicht ausgeschlossen, weil der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden sei, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Verrichtungen beruht hätte. Vielmehr hätte ein „Idealfahrer” die Geschwindigkeit den Straßenverhältnissen angepaßt und so die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten lassen.

Eine Beschränkung der Haftung nach Maßgabe der Vorschriften des SGB VII über die Beschränkung der Haftung der Arbeitnehmer sowie anderer im Betrieb tätiger Personen bestehe nicht. Denn der Unfall habe sich bei dem Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach dem Ort der Tätigkeit ereignet.

Mit Blick auf anderslautendes Vorbringen der Beklagten behauptet der Kläger, er sei ordnungsgemäß angeschnallt gewesen und habe die Beine angewinkelt auf dem Boden des Transporters stehen gehabt.

Nach der Verweisung des Rechtsstreits durch das vom Kläger ursprünglich angegangene Landgericht Bautzen an das Arbeitsgericht Bautzen hat der Kläger beantragt,

  1. die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, mindestens aber (den in Euro auszudrückenden Betrag) von 25.000,00 DM betragen solle, nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 13.12.2000 zu bezahlen;
  2. festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden – letztere, soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen – aus dem Unfallereignis vom 09.12.1997 auf der Bundesautobahn 4 … in Richtung … bei Kilometer 21,5 im Landkreis … zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstig...

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