Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. fehlender Anordnungsgrund. keine Abwendung wesentlicher Nachteile. Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Mietschulden. drohender Verlust der Wohnung. fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Räumungsanspruch des Vermieters. keine Fortsetzung des Mietverhältnisses
Leitsatz (amtlich)
Für eine einstweilige Anordnung ist kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, wenn drohende wesentliche Nachteile (hier: Verlust einer Unterkunft nach Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs) nicht mehr abzuwenden sind.
Normenkette
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 Sätze 1-2, 4, § 69 Nrn. 2-3, §§ 95, 123, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 153 Abs. 1, § 172 Abs. 3 Nr. 1, § 202 S. 1; ZPO § 4 Abs. 1, § 920 Abs. 2; BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, S. 3, § 564 Abs. 1, § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1, § 985; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1, § 22 Abs. 8 S. 1; SGB I § 12 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; BVerfGG § 9 Abs. 2 S. 2
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 2. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Im Streit sind Leistungen für Unterkunft und Heizung.
Der 1958 geborene Antragsteller war vom 20.09.2018 bis 30.01.2019 inhaftiert. Seit November 2009 ist er Mieter einer Wohnung in der B.... in A.... (Mietvertrag vom 22.10.2009 mit der C...., nachfolgend: bisheriger Vermieter). Mit Schreiben vom 24.07.2019 kündigte die (neue) Eigentümerin der Wohnung (nachfolgend: Vermieterin) den Mietvertrag fristlos wegen eines Mietrückstands "von mindestens zwei Warmmieten". Am 14.08.2019 erhob die Vermieterin beim Amtsgericht Z.... Klage auf Räumung der Wohnung (Az. 167 C …./19). Hierzu ist ein weiterer Termin zur mündlichen Verhandlung für den 07.02.2020 anberaumt (fernmündliche Auskunft des Amtsgerichts vom 13.01.2020).
Der Antragsgegner entzog dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab März 2018 (Bescheid vom 01.02.2018) und versagte ihm nach dessen erneuten Antrag (persönliche Vorsprache am 31.01.2019, Abgabe eines Formblatts "Weiterbewilligungsantrag" am 04.02.2019) Leistungen (Bescheid vom 22.02.2019; Widerspruchsbescheid vom 21.05.2019, W 3035/19; Klageverfahren beim Sozialgericht - SG - Leipzig unter dem Az. S 19 AS …./19 anhängig).
Ein Antrag des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz vom 04.02.2019 blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Sächs. Landessozialgericht - LSG - v. 27.06.2019 - L 3 AS …./19 B ER zu SG Leipzig v. 28.02.2019 - S 19 AS …./19 ER). Die Beiladung der Stadt Z.... zum Verfahren erfolgte.
Am 28.10.2019 hat der Antragsteller beim SG Leipzig mit zwei getrennten Schreiben vom selben Tag "Rechtsschutz zum o.g. Aktenzeichen" (einerseits S 19 AS 262/19 ER, andererseits L 3 AS 382/19 B ER) beantragt. Die Räumungsklage sei anhängig. Das SG (zum Az. S 19 AS 262/19 ER) bzw. - nach "Weiterleitung" - das LSG (zum Az. L 3 AS 382/19 B ER) solle den Antragsgegner verpflichten, Mietschulden und die zukünftige Miete an die Vermieterin zu zahlen.
Das SG hat ein neues Verfahren angelegt (Az. S 19 AS 2464/19 ER), in diesem Verfahren das an das LSG gerichtete Schreiben des Antragstellers vom 28.10.2019 an dieses Gericht (zum Verfahren mit dem Az. L 3 AS 382/19 B ER) weitergeleitet, welches es wiederum an das SG zur Zuordnung in die Gerichtsakte zum Verfahren mit dem Az. S 19 AS …./19 ER übersandte.
Im Verfahren S 19 AS 2464/19 ER hat das SG die Gerichtsakten des Amtsgerichts (Az. 167 C …./19) zur Einsicht angefordert und die Stadt Z.... beigeladen (Beschluss vom 08.11.2019). Nach ergebnislosen Aufforderungen des Antragstellers (Schreiben des SG vom 04., 08. und 14.11.2019), die Vermieterin für eine gerichtliche Anfrage von einer Schweigepflicht zu entbinden oder eine Bestätigung von ihr über die Fortsetzung des Mietverhältnisses bei Begleichung der Mietschulden vorzulegen, hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt (Beschluss v. 02.12.2019). Der Antragsteller begehre die Übernahme von aktuellen Mietschulden durch ein Darlehen. Einen Anspruch darauf habe er nicht glaubhaft gemacht. Die Kündigung des Mietverhältnisses sei durch Zahlung an die Vermieterin nicht mehr abzuwenden. Dessen freiwillige Fortsetzung durch die Vermieterin sei aufgrund unkooperativen Verhaltens des Antragstellers nicht nachgewiesen.
Gegen den - ihm am 05.12.2019 zugestellten - Beschluss vom 02.12.2019 hat der Antragsteller am 12.12.2019 beim SG zur Weiterleitung an das Sächs. LSG Beschwerde eingelegt. Er habe keine Mietschulden, begehre kein Darlehen und sei daher zu nichts verpflichtet.
Der Antragsteller beantragt (ausdrücklich),
den Antrag vom 28.10.2019 auf einstweiligen Rechtsschutz zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zuständig sei die Beigeladene. Unabhängig davon bestehe kein Anspruch auf Übernahme der Mietschulden seit Juni 2019.
Die Beigeladene beantragt,
die Beschwerde zurückzu...