Rz. 39
Abs. 3 Satz 1 sieht ferner einen Förderungsausschluss in Fällen des § 92 Abs. 1 Nr. 2 SGB III vor, wenn der Arbeitnehmer bei einem früheren Arbeitgeber eingestellt wird. Grundsätzlich gilt das für jeden früheren Arbeitgeber unabhängig von den Gründen, den Rahmenbedingungen und insbesondere auch von den Gründen, die zur Beendigung der Beschäftigung geführt haben. Der Förderungsausschluss betrifft allerdings nur frühere versicherungspflichtige Beschäftigungen. Der Gesetzgeber sieht dagegen kein Missbrauchspotenzial, wenn ein Arbeitnehmer früher lediglich einmal geringfügig i. S. v. § 8 SGB IV bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war. Im Übrigen geht er bei Eingliederungszuschüssen davon aus, dass eine Minderleistung oder ein Einarbeitungsaufwand nicht anfällt. Das trifft auf die Konzeption des § 16e einerseits erst recht zu, weil es keines Minderleistungsausgleichs bedarf. Tatsächlich aber kommt es nach dieser Konzeption auf die individuelle Betroffenheit des Arbeitnehmers von Arbeitslosigkeit und dessen Teilhabe an und nicht auf Minderleistungen. Insofern ist der Ausschlusstatbestand zu hinterfragen. Die Begrenzung auf versicherungspflichtige Beschäftigungen bedeutet andererseits, dass versicherungsfreie frühere Beschäftigungen in geförderten Arbeitsverhältnissen nach § 16e a. F. oder nach dem Bundesprogramm "Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt" wie auch sonstige versicherungsfreie Beschäftigungen aus anderem Grund keinen Förderungsausschluss herbeiführen können.
Rz. 40
Ein Förderungsausschlusstatbestand liegt im Grundsatz auch dann vor, wenn die frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers bei dem die Förderung begehrenden Arbeitgeber nur befristet war.
Rz. 41
§ 92 Abs. 1 Nr. 2 SGB III enthält allerdings zugleich 2 Ausnahmen von dem grundsätzlichen Förderungsausschluss. Damit will der Gesetzgeber zum einen den Ausschluss nicht greifen lassen, wenn die frühere Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber nur von unwesentlicher Bedeutung war. Zum anderen sollen besonders betroffene schwerbehinderte Menschen bei nur befristeter Beschäftigung in der Vergangenheit nunmehr nicht von der Förderung ausgeschlossen werden.
Rz. 42
War der Arbeitnehmer früher bei demselben Arbeitgeber zu einer Zeit beschäftigt, die bei Förderungsbeginn länger als 4 Jahre zurückliegt, so ist diese Vorbeschäftigung bedeutungslos. Damit spielen von vornherein Vorbeschäftigungen keine Rolle, die bei Inkrafttreten der Fördervorschrift am 1.1.2019 im Kalenderjahr 2014 oder früher geendet haben. Die 4-jährige Frist ist stets vom ersten Tag der potenziellen Förderung rückwärts zu berechnen und endet an dem Tag des potenziellen Förderbeginns 4 Jahre früher.
Rz. 43
Innerhalb der Frist von 4 Jahren vor dem potenziellen Förderbeginn bleiben Vorbeschäftigungszeiten bei der Prüfung des Förderungsausschlusses unberücksichtigt, die bis zu 3 Monate betragen. Auch davon sind nur versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten betroffen. Auch eine deutlich längere Vorbeschäftigungszeit führt nicht zum Förderungsausschluss, wenn sie nur für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten in die 4-Jahres-Frist hineinragt.
Rz. 44
Für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen gilt eine Ausnahme von dem Tatbestand der Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber. Diese ist ebenso nicht relevant, wenn eine der o. a. Ausnahmekonstellationen vorliegt, die für ale Arbeitnehmer gelten (Rz. 42, 43). Darüber hinaus spielen Vorbeschäftigungszeiten aber überhaupt keine Rolle, soweit sie von diesen Menschen in befristeten Beschäftigungsverhältnissen ausgeübt worden sind.
Rz. 45
Bei versicherungspflichtigen Vorbeschäftigungen kommt es nicht darauf an, ob diese gefördert worden sind oder nicht. Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit in anderen Sozialversicherungszweigen als der Arbeitsförderung sind für die Beurteilung des Förderungsausschlusses nicht relevant.