Rz. 46
Zu Rückzahlungspflichten nimmt Abs. 3 Satz 2 auf § 92 Abs. 2 SGB III Bezug. Dafür gilt kraft gesetzlicher Normierung anders als nach § 92 Abs. 2 Satz 3 SGB III eine Begrenzung auf den für die letzten 6 Monate bewilligten Förderbetrag. Dieser Betrag dürfte regelmäßig nicht den in den letzten 12 Monaten vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geleisteten Förderbetrag überschreiten, denn im Falle von 6 Monaten Förderung und 6 Monaten Nachbeschäftigung käme eine Rückzahlungspflicht schon nicht mehr in Betracht. § 92 Abs. 2 Satz 1 SGB III enthält die pauschale Rückzahlungsvorschrift für den Fall, dass das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraumes oder einer Nachbeschäftigungszeit beendet wird. Die Verweisung in Abs. 3 Satz 2 bezieht sich aber nur auf Beendigungen während des Förderungszeitraumes, weil als Folge der Ausschussberatungen auf eine Nachbeschäftigungspflicht verzichtet wird. Damit stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Förderung – insbesondere aufgrund der höheren Förderquote im 1. Förderjahr – nicht zulasten des Arbeitnehmers und des Bundes, der für die Förderung mit Steuermitteln aufkommt, nicht beliebig beendet werden kann, allerdings mit der Maßgabe, dass insbesondere die Beschäftigung im Regelfall noch in der Nachbeschäftigungszeit über die Förderungszeit hinaus durch den Arbeitgeber beibehalten werden kann, aber auch mangels einer Pflicht jederzeit rückzahlungsfrei beendet werden kann. Abs. 3 Satz 2 stellt eine Spezialvorschrift dar, der Vorrang vor den einschlägigen §§ 45, 48 SGB X zukommt.
Rz. 47
Die Nachbeschäftigungszeit wird durch die Spezialregelung in Abs. 3 Nr. 2 entbehrlich. Der Gesetzgeber hat damit insbesondere entgegen dem ursprünglichen Gesetzentwurf darauf verzichtet, eine Nachbeschäftigungszeit entsprechend der Förderdauer auch nur bis zur Grenze von 6 Monaten festzulegen. Die Nachbeschäftigungszeit hätte den Ausschussberatungen zum Teilhabechancengesetz zufolge die Flexibilität der Vorschrift eingeengt und möglicherweise Anreize außer Acht gelassen, die Arbeitgeber zu einer Inanspruchnahme der Förderung zu bewegen, im Ergebnis also Arbeitsplätze für die soziale Teilhabe zur Verfügung zu stellen.
Rz. 48
Auf die Regelung in § 92 Abs. 2 Satz 4 SGB III, dass ungeförderte Nachbeschäftigungszeiten bei der Feststellung des zurückzuzahlenden Förderbetrages anteilig zu berücksichtigen sind, kommt es nicht mehr an. Es besteht keinerlei Nachbeschäftigungspflicht. Die Regelung findet für Fälle der Rückzahlungspflicht wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Förderungszeitraumes ohnehin keinen Anwendungsbereich. Rückzahlungspflichten des Arbeitgebers entstehen, ohne dass es einer förmlichen Aufhebung der Förderung durch das Jobcenter bedarf.
Rz. 49
§ 92 Abs. 2 Satz 2 enthält 5 Ausnahmen von der Rückzahlungspflicht. Eine Rückzahlungspflicht besteht demnach nicht, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis berechtigt beendet hat, entweder, weil die Person oder das Verhalten des Arbeitnehmers dazu Anlass gegeben haben (§ 92 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III), z. B. durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten, ohne dass eine vorherige Abmahnung erforderlich war (bzw. schon erteilt wurde), oder aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstehen (§ 92 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III). Es kommt darauf an, dass die Kündigungsberechtigung objektiv vorgelegen hat. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber nicht zwingend von seiner Kündigungsberechtigung Gebrauch gemacht haben muss. Die Rückzahlungspflicht entfällt schon dann, wenn die Kündigungsberechtigung gegeben war, der Arbeitgeber aber mit dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat. Selbst eine arbeitnehmerseitige Kündigung bei einem Sachverhalt nach § 92 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III führt daher nicht zu einer Rückzahlungspflicht des Lohnkostenzuschusses durch den Arbeitgeber. Im Zweifel hat der Arbeitgeber darzulegen, dass entgegen des tatsächlichen Geschehensablaufs seine Kündigungsberechtigung vorgelegen hat.
Rz. 50
§ 92 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III schließt die Rückzahlung des Lohnkostenzuschusses aus, wenn das Arbeitsverhältnis auf arbeitnehmerseitige Initiative hin beendet worden ist, ohne dass der Arbeitgeber die Gründe dafür zu vertreten hat. Die Rückzahlungspflicht tritt also ein, wenn der Arbeitgeber sich so arbeitsvertragswidrig verhalten hat, dass sein Verhalten den Arbeitnehmer zur Kündigung berechtigt hat. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Arbeitgeber seinen Pflichten in ungenügender Form nachgekommen ist, etwa Schutzpflichten gegenüber dem Arbeitnehmer oder durch Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften. Die Rückzahlungspflicht tritt hingegen nicht ein, wenn den Arbeitgeber an dem Beendigungsbestreben des Arbeitnehmers keine Schuld trifft. Auf die tatsächliche Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, etwa eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrages oder eine förmliche Kündigung durch den Arbeitnehmer, kommt es dann nicht mehr an. In F...