Rz. 6
Förderfähig sind nach § 2 der AO-Jugendwohnheime nur Jugendwohnheime im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Aufnahme betrieblicher Auszubildender bis zum vollendeten 25. Lebensjahr (Bolten, in: Gagel, SGB III, § 80a Rz. 10). Darüberhinaus ist vor dem Hintergrund von § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII auch eine Aufnahme von jungen Menschen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, möglich (ebenso: Kühl, in: Brand, SGB III, § 80a Rz. 4; wohl auch Kloster, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 80a Rz. 4; offen: Bolten, in: Gagel, SGB III, § 80a Rz. 10). Ausgeschlossen von der Förderung sind nach § 3 der AO-Jugendwohnheime:
- Wohnheime, die gewerbsmäßig betrieben werden,
- Werkswohnungen,
- Behelfsunterkünfte,
- Wohnheime und Internate von Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation.
Ein Wohnheim wird dann nicht gewerbsmäßig betrieben, wenn die Einnahmen ausschließlich zur Deckung der Selbstkosten (zulässige Abschreibungen, Bewirtschaftung und Kapitalkosten) dienen. Hiervon kann nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit ausgegangen werden, wenn von den aufgenommenen Auszubildenden keine höheren als die nach §§ 78a bis 78g SGB VIII vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unterbringung und ggf. sozialpädagogische Begleitung erhoben werden (Fachliche Weisungen der BA zu § 80a, Stand: 12/2018).
Rz. 7
Eine gesetzliche Definition des Begriffs "Jugendwohnheim" existiert nicht. Wohnheime sind Einrichtungen, die geeignet sind, Jugendliche für die Dauer ihrer Ausbildung einen Lebensmittelpunkt zu bieten, an dem er sich nach der Arbeit erholen, seinen privaten Interessen nachgehen und sich mit Freunden treffen kann. Die Wohnheime müssen zeitgemäßen Anforderungen und den sich verändernden Wohnansprüchen genügen, eine individuelle Lebensführung ermöglichen und den pädagogischen Erfordernissen gerecht werden. Die Zimmer sollten i. d. R. mit nicht mehr als 2 Betten belegt sein. Förderfähig sind auch von einem Träger angemietete Jugendwohnheime, sofern dieser eine Mindestmietdauer bis zum Ende der Zweckbindungsfrist nach § 9 Abs. 5 der AO-Jugendwohnheime (Zweckbindungsfrist: 20 Jahre) nachweisen kann (Fachliche Weisungen der BA zu § 80a, Stand: 12/2018). Sofern kein Mietvertrag für die Dauer der Zweckbindungsfrist vorlegt werden kann, ist eine Erklärung von Mieter und Vermieter vorzulegen, mit der bestätigt wird, dass das Mietverhältnis grundsätzlich auf die Zweckbindungsdauer festgelegt ist und jeweils verlängert werden soll sowie dass beabsichtigt ist, das Wohnheim mindestens für die Dauer der Zweckbindung in dem gemieteten Objekt zu betreiben.
Rz. 8
Förderungsadressat nach § 80a sind die Träger von Jugendwohnheimen (Schmidt, in: BeckOK, SGB III, § 80a Rz. 3; Kühl, in: Brand, SGB III, § 80a Rz. 4; Bolten, in: Gagel, SGB III, § 80a Rz. 8). Träger können juristische Personen des öffentlichen Rechts, Verbände der freien Wohlfahrtsverbände oder gemeinnützige Vereinigungen sein. Diese Aufzählung ist nicht abschließend (vgl. § 4 Abs. 1 der Jugendwohnheim-Anordnung "insbesondere"). Träger können auch Gebietskörperschaften, Wohlfahrtsverbände und berufsständige Organisationen oder Stiftungen sein. Voraussetzung ist, dass sie nach ihrem Verbandszweck oder ihrer Satzung die Gewähr dafür bieten, dass sie gemeinnützige Wohlfahrtsleistungen an hilfebedürftige Personen erbringen (Bolten, a. a. O., m. w. N.).
Rz. 9
Eine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit ist möglich, wenn dies zum Ausgleich auf dem Arbeitmarkt und zur Förderung der Berufsausbildung erforderlich ist. Ein genereller Bewerbermangel rechtfertigt aber nicht die Förderung von Jugendwohnheimen.
Rz. 10
Eine Förderung ist nach der Anordnung der Bundesagentur für Arbeit nur dann möglich, wenn nicht nur vorübergehend ein Bedarf an Wohnheimplätzen für die Auszubildenden besteht oder zu erwarten ist. Zugunsten der Träger wird bei Förderung eines bestehenden Wohnheims ohne Erweiterung der Platzkapazitäten bei entsprechender Belegung unterstellt, dass ein Bedarf besteht.
Rz. 11
Weitere Voraussetzung der Förderung ist, dass der Träger des Wohnheimes Eigenmittel in angemessenen Umfang einsetzt. Die Beteiligung muss aus eigenen Mitteln des Trägers kommen. Gelder aus anderen öffentlichen Haushalten gehören nicht zu den Eigenmitteln, da ansonsten keine wirkliche Eigenbeteiligung des Trägers erfolgt (Stark, in: NK-SGB III, § 252 Rz. 10).
Rz. 12
Bei der Höhe der zu fordernden Eigenbeteiligung sind die finanziellen Verhältnisse des Trägers und der Bedarf an Finanzierungsmittel zu berücksichtigen. Zu Berücksichtigen ist aber auch das Interesse der Bundesagentur für Arbeit an der Wohnheimförderung. Nach der Praxis der Bundesagentur für Arbeit ist bei einem Einsatz von Eigenmitteln von 25 % oder mehr von einer angemessenen Eigenbeteiligung auszugehen (Fachliche Weisungen der BA zu § 80a, Stand: 12/2018). Der Anteil der Eigenmittel soll 15 % nicht unterschreiten. Eine Eigenbeteiligung von unter 15 % ist nach der Praxis der Bundesagentur für Arbeit nur zulässig, wenn d...