Rz. 45
Die Ermessensausübung nach Abs. 3 setzt voraus, dass die Voraussetzungen für Qualifizierungsgeld vorliegen, insbesondere die betrieblichen Voraussetzungen. Das bedeutet, dass die Ermessensentscheidung der Agentur für Arbeit nicht die Tatsache einschließt, ob ein strukturwandelbedingter Qualifizierungsbedarf besteht oder nicht. Vielmehr ist im Wege des Ermessens darüber zu befinden, ob die beabsichtigte Qualifizierung der Teilnehmer an der Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung geeignet ist, den festgestellten Qualifizierungsbedarf in dem Sinne zu decken, dass danach nachhaltige Beschäftigungsperspektiven bestehen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob eine Qualifizierung notwendig ist. Dafür muss die Agentur für Arbeit auf die in den Antragsunterlagen niedergelegte Beschreibung aus dem Tarifvertrag bzw. der Betriebsvereinbarung oder auch der Erklärung des Arbeitgebers in Kleinstbetrieben zurückgreifen. Dies ist nicht Teil des Ermessens, sondern lediglich die Frage, ob sich daraus eine notwendige Qualifizierung ergibt.
Rz. 46
Die Agentur für Arbeit muss also ihre Entscheidung insoweit auf Ermessenserwägungen stützen, als die Qualifizierung zur Behebung des Qualifizierungsbedarfs geeignet ist und nach dem geplanten Umfang i. S. von Inanspruchnahme der Förderleistung Qualifizierungsgeld notwendig ist, um als Gegenstand einer Prognose die Beschäftigung der vorgesehenen Teilnehmer längerfristig zu sichern (die Bundesagentur für Arbeit fordert Nachhaltigkeit der Beschäftigung als Beschäftigungsperspektive). Das Gesetz nimmt auf § 323 Abs. 3 Bezug, der ebenfalls zum 1.4.2024 dem § 323 angefügt wurde. Danach hat der Arbeitgeber in einem vor Ablauf von 3 Jahren gestellten Folgeantrag darzulegen, wie viele der für die Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen betroffenen Arbeitnehmer auf Grundlage der Betriebsvereinbarung, des Tarifvertrags oder der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers eine Maßnahme im Rahmen von § 82a abgeschlossen haben und ob diese noch im Betrieb beschäftigt sind. Der Umfang der Inanspruchnahme von Qualifizierungsgeld kann dann in die Ermessenserwägungen für die Folgeentscheidung einfließen.
Rz. 47
Im Ergebnis läuft es auf eine qualifizierte, tatsachenbasierte Einschätzung der entscheidungsbefugten Fachkraft der Agentur für Arbeit darüber hinaus, ob die längerfristigen Beschäftigungschancen durch die Weiterbildungsmaßnahme zur Beseitigung des strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarfs zumindest deutlich verbessert werden. Eine langfristige Beschäftigungsgarantie muss nicht abgegeben werden und ist vom Gesetzgeber auch nicht intendiert. Die Fachkraft überprüft insofern die mit den Antragsunterlagen getroffene Einschätzung auf Plausibilität und Nachvollziehbarkeit. Eine persönliche Überzeugung der Fachkraft ist wünschenswert, aber für eine positive Ermessensausübung nicht zwingend.