Rz. 394
Hauptsachverhalt für die Übernahme von Schulden ist die Sicherung der Wohnung bzw. die Abwendung einer drohenden Wohnungslosigkeit. Diese Sicherung bzw. Abwendung muss kausal auf nicht gezahlten Mietzins zurückgeführt werden können. Das setzt einen erheblichen Mietrückstand voraus; in Betracht kommen auch nicht gezahlte Nebenkosten. Bei einem sozialgerichtlichen Eilverfahren ist ein Anordnungsgrund demzufolge nur dann gegeben, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Kündigung der Wohnung aufgrund von Mietrückständen konkret droht (Bay. LSG, Beschluss v. 28.3.2017, L 7 AS 241/17 B ER).
Rz. 394a
Könnte aus anderen Gründen Wohnungslosigkeit eintreten, liegt kein Fall des Abs. 8 vor, z. B. aufgrund hygienischer Umstände oder schwerwiegender Verletzung sonstiger Pflichten aus dem Mietvertrag, typischerweise der nicht sachgerechten Nutzung der Mietsache. Zur Zahlung der Mietschulden zur Vermeidung der Wohnungslosigkeit darf es keine Alternative geben ("sonst"). Nur unter diesen Voraussetzungen können Leistungen zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt sein.
Rz. 394b
Ob eine drohende Obdachlosigkeit noch abgewendet werden kann, richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des BGB (vgl. § 543). Das ist bei Räumungsklagen noch bis zu 2 Monate seit ihrer Zustellung möglich, es sei denn, der Vermieter hat dem Hilfebedürftigen in den letzten 2 Jahren bereits einmal außerordentlich wegen Mietrückständen gekündigt. Nach Auffassung des Bay. LSG gehört zum Hauptverfügungssatz eines Bescheides über die Bewilligung eines Darlehens zur Tilgung von Mietschulden nicht nur die Übernahme eines bestimmten Geldbetrages, sondern auch die damit bezweckte Sicherung der Unterkunft (Bay. LSG, Urteil v. 18.3.2013, L 7 AS 141/12). Die Kosten eines amtsgerichtlichen Verfahrens über eine vom Vermieter des Grundsicherungsberechtigten erhobenen Zahlungs- und Räumungsklage gehören nicht zu den Bedarfen für Unterkunft i. S. v. § 22. Deren Kosten kommen auch nicht als Annex zu den Leistungen nach Abs. 1 in Betracht (LSG Hamburg, Urteil v. 30.6.2023, L$ AS 132/22 D).
Rz. 394c
Wohnungslosigkeit droht nicht erst dann, wenn eine Räumungsklage anhängig ist (so nimmt es der 2. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen jedoch erst ab der Zustellung der Räumungsklage an: Beschluss v. 17.11.2015, L 2 AS 1821/15 B ER, entgegen LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 17.6.2015, L 7 AS 704/15 B ER; der 7. Senat hatte seine frühere Rechtsprechung im Verfahren L 7 AS 139/15 mit Beschluss v. 4.5.2015 aufgegeben) oder die Klagefrist aufgrund einer Kündigung des Mietvertrags bereits abgelaufen ist. In solchen Fällen kommen Leistungen allerdings nur in Betracht, wenn dadurch die Fortsetzung des Mietverhältnisses erreicht werden kann. Andererseits dürfte drohende Wohnungslosigkeit auch nicht schon dann vorliegen, wenn bei glaubhafter Hilfebedürftigkeit eine Bedarfsunterdeckung vorliegt, dann ist nicht schon der Kernbereich des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums berührt; Mietrückstände allein gefährden noch nicht die Grundrechte der Verfassung. Zutreffend ist allerdings auch, dass dem Leistungsberechtigten nicht zugemutet werden darf, einen Kündigungsgrund entstehen zu lassen, eine Kündigung hinzunehmen und eine Räumungsklage abzuwarten.
Rz. 394d
Das LSG Nordrhein-Westfalen verlangt, dass durch die Schuldenübernahme der Erhalt der Wohnung langfristig gesichert werden kann. Das sei nicht der Fall, wenn nur die Vollstreckung des Räumungstitels, die von der Zahlungsmoral des Leistungsberechtigten abhängt, vorläufig ausgesetzt worden ist. Dies allein wird dem Zweck der langfristigen Unterkunftssicherung nicht gerecht (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 31.8.2010, L 19 AS 1106/10 B ER). Auch ein vorläufiger Verzicht auf Vollstreckung eines Räumungsurteils genügt nicht dem Zweck einer dauerhaften Sicherung der Unterkunft. Laufe der Antragsteller auf ein Darlehen nach Abs. 8 Gefahr, wegen Zahlungsrückständen seine Wohnung zu verlieren, so bestehe im Wege des Eilrechtsschutzes der erforderliche Anordnungsgrund für das Gericht zur Bewilligung von Unterkunftskosten. Sei zumindest ein Mitglied der antragstellenden Bedarfsgemeinschaft Vertragspartner eines Wohnraummietvertrages, könne auf das Erfordernis einer bereits vom Vermieter erhobenen Räumungsklage abgestellt werden. Könne der Leistungsberechtigte dagegen mangels eines bestehenden Mietvertrages jederzeit seine Wohnung verlieren, führe eine dauerhafte Unterschreitung des Existenzminimums zu einer konkreten Gefährdung seiner Wohnung. Die unmittelbare Bedrohung rechtfertige die vorläufige Zuerkennung der Kosten der Unterkunft und Heizung durch einstweiligen Rechtsschutz (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 6.3.2014, L 6 AS 141/14 B ER). Darlehensweise Leistungen genügen bei nur vorläufigem Verzicht auf Vollstreckung eines Räumungsurteils nicht dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. In einem solchen Fall wäre allerdings Ersatzwohnraum bereitzustellen, der nicht nur in einer Not- ode...