Rz. 64
Nach Abs. 5 ist spiegelbildlich zu den Regelungen in Abs. 4 der kommunale Träger zur (verwaltungsinternen) Feststellung der von ihm zu gewährenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts verpflichtet. Bei allen Entscheidungen hat er die Feststellungen der Agentur für Arbeit nach Abs. 4 ohne eigenes Prüfungsrecht zu übernehmen und seinen Entscheidungen über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in kommunaler Verantwortung zugrunde zu legen.
Rz. 65
Für die Bearbeitung von Leistungsanträgen und die Feststellung der jeweiligen Leistungen des Bundes durch die Agentur für Arbeit bzw. der kommunalen Leistungen durch die kommunalen Träger hat die gegenseitige Bindung der Träger große Bedeutung. Für die Berechnung der Bedarfe der einzelnen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind zunächst die einzelnen Bedarfe und sodann – ohne Bedarfe nach § 28 – die Bedarfsanteile der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln. Hierfür wird von dem kommunalen Träger eine Aussage darüber benötigt, inwieweit Kosten für Unterkunft und Heizung angemessen sind; hieran soll die Agentur für Arbeit gebunden werden (in den ersten 6 Monaten werden allerdings regelmäßig auch unangemessene Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, aber auch diese Entscheidung obliegt dem kommunalen Träger, an die die Agentur für Arbeit gebunden ist). Die Agentur für Arbeit stellt dann fest, wie zu berücksichtigendes Einkommen auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen ist und ob sowie ggf. in welchem Umfang dann noch Hilfebedürftigkeit bei den einzelnen Mitgliedern vorliegt und inwieweit Bedarfe nach § 28 gedeckt sind. Die Zuständigkeit zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nach den §§ 11 bis 12 überlagert die originäre Zuständigkeit zur Erbringung einzelner Leistungen, bei denen Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen ist. An diese Feststellungen ist dann wiederum der kommunale Träger gebunden. Er stellt abschließend noch die zu zahlenden Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie ggf. nach § 28 fest. In gemeinsamen Einrichtungen übernimmt zwar derselbe Sachbearbeiter die wechselseitige Berechnung, er ist jedoch an ggf. erteilte Weisungen des kommunalen Trägers bzw. der Agentur für Arbeit jeweils für den Verantwortungsbereich der Träger gebunden, z. B. die Fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zum SGB II, daher bedarf es der gesetzlichen Regelungen. Dieser Prozess ist bei den Regelungen der Abs. 4 und 5 stets zu berücksichtigen.
Rz. 66
In Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 331 SGB III zur vorläufigen Zahlungseinstellung vorliegen und der kommunale Träger dies der Agentur für Arbeit vor der Zahlungseinstellung mitteilt, ist er abweichend von den Feststellungen der Agentur für Arbeit zum Umfang der Hilfebedürftigkeit berechtigt, seine Leistungen unabhängig von der Vorgabe der Agentur für Arbeit jedenfalls vorerst nicht zu erbringen. Diese Entscheidung setzt aber voraus, dass der kommunale Träger auch ohne Entscheidung der Agentur für Arbeit erkennen kann – etwa in Fällen, in denen die Agentur für Arbeit keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt –, dass der Anspruch auf die von ihm gewährten Leistungen vollständig oder aufgrund der Sonderregelung in § 40 Abs. 2 Nr. 4 teilweise wegfällt. Dies sollte sowohl in Jobcentern der gemeinsamen Einrichtungen wie auch der zugelassenen kommunalen Träger aufgrund der einheitlichen Bearbeitung keine Schwierigkeiten bereiten.
Rz. 67
In jedem Fall muss der kommunale Träger der Agentur für Arbeit vor seiner Entscheidung mitteilen, dass ein Fall nach Abs. 5 Satz 3 vorliegt. Das ist jedenfalls in Jobcentern der gemeinsamen Einrichtungen aktenkundig zu machen.
Rz. 68
§ 331 SGB III erlaubt die vorläufige Zahlungseinstellung ohne Aufhebung des Bewilligungsbescheides. Dabei handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt der Behörde. § 331 SGB III setzt zur Anwendung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 voraus, dass der kommunale Träger Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Wegfall des Anspruches führen, und wenn deswegen der Bescheid, aus dem sich der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ergibt, mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist. Das kann bei der Grundsicherung insbesondere der Fall sein, wenn der kommunale Träger von zu berücksichtigendem, bedarfsdeckendem Einkommen oder Vermögen Kenntnis erlangt. Stammen die Informationen nicht vom Leistungsbezieher selbst, ist diesem der Sachverhalt einschließlich der Leistungseinstellung unverzüglich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern. Dem kommunalen Träger verbleiben 2 Monate, um den Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben oder die Leistung unverzüglich nachzuzahlen. § 331 SGB III schließt nur laufende Leistungen in die vorläufige Zahlungseinstellung ein.
Rz. 69
Für die Kenntnis von Tatsachen reichen Vermutu...