Rz. 3

Die Vorschrift regelt Grundsicherungsansprüche entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2. Danach sind Personen von der Anspruchsberechtigung auf Grundsicherungsleistungen ausgenommen, die als Ausländer oder als dessen Familienangehöriger entweder weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts in Deutschland, oder ohne Aufenthaltsrecht sind bzw. lediglich ein Aufenthaltsrecht allein zum Zwecke der Arbeitsuche haben.

Der Zuschnitt der Vorschrift hat zudem zur Folge, dass es auf den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland wegen der Gültigkeit von EU-Recht zumindest zunächst nicht ankommt und die geflüchteten Personen auch dann als erwerbsfähig anzusehen sind, wenn sie eine Beschäftigung weder aufnehmen dürfen noch aufnehmen dürften.

 

Rz. 4

Neben den aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen sind in jedem Einzelfall die übrigen Leistungsvoraussetzungen sowie der Zeitpunkt der Antragstellung i. S. v. § 37 zu prüfen. Abs. 1 Satz 2 stellt klar, dass auf den von § 74 erfassten Personenkreis die in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und in § 8 Abs. 2 normierten Voraussetzungen keine Anwendung finden. Zweck der Gesetzesänderung ist die Gewährleistung einer möglichst frühzeitigen Arbeitsmarktintegration des von § 24 AufenthG erfassten Personenkreises durch die Grundsicherungsleistungsträger des SGB II, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Arbeitsmarktintegration aus einer Hand gewähren. Mit dem Bezug von Bürgergeld sind die Leistungsberechtigten zugleich als Pflichtversicherte in die gesetzliche Krankenversicherung und in die soziale Pflegeversicherung einbezogen (vgl. BT-Drs. 20/1768).

Die Regelungen zur Ortsabwesenheit (ab 1.7.2023 § 7b) gelten uneingeschränkt (vgl. auch BT-Drs. 20/2445).

Abs. 5 enthält eine Übergangsregelung für die Zeit bis 31.8.2022. Die Regelung ist ausgelaufen.

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