Rz. 10b

Verheirateten oder verpartnerten Personen oder Personen, die in einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft leben, fehlt es regelmäßig an einer gemeinsamen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft und einem umfassenden Wirtschaften aus einem Topf, wenn ein Partner glaubhaft und auf nicht absehbare Zeit noch in der Ukraine lebt. Der Partner ist dann nicht in die Bildung der Bedarfsgemeinschaft einzubeziehen. Die leistungsberechtigte Person erhält folgerichtig und nach den für die Jobcenter geltenden Weisungen einen Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 1.

 

Rz. 10c

Kinder des in der Ukraine verbliebenen Partners sind daher zwangsläufig ebenso als nicht zur Bedarfsgemeinschaft zugehörig zu betrachten. Sie haben ggf. Leistungsansprüche nach dem SGB XII.

 

Rz. 10d

Für den Fall der Wiederausreise eines Partners der Bedarfsgemeinschaft in die Ukraine, um dort "Kriegsdienst" anzutreten, wird kein gewöhnlicher Aufenthalt in der Ukraine begründet. Die Jobcenter werten den Aufenthalt in der Ukraine "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs, ein Mittelpunkt der Lebensverhältnisse kann nicht festgestellt werden. Allerdings ist der Partner ab dem Tag seiner tatsächlichen Ausreise in die Ukraine kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mehr und hat keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach dem SGB II. Die Jobcenter gehen aufgrund der ihnen zugegangenen Weisungen davon aus, dass die Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II verbraucht wurden, wenn die Ausreise im Verlauf eines Monats erfolgte. Für den Zeitpunkt der Aufhebung ist nicht das tatsächliche Ausreisedatum, sondern der Monatserste des darauffolgenden Monats entscheidend. Die Jobcenter stellen die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung für ausgereisten Partner nach § 40 i. V. m. § 330 SGB III und § 45 oder 48 SGB X mit der Verpflichtung zur Erstattung eventueller überzahlter Beträge nach § 40 i. V. m. § 50 SGB X dem verbliebenen Partner zu.

 

Rz. 10e

Ukrainer, die den Bezug einer Rente wegen Alters mitteilen, sind von Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 4 ausgeschlossen. Das trifft auch auf den Bezug einer Altersrente nach ukrainischem Recht zu, wenn diese in Funktion und Struktur der deutschen Altersrente entspricht und sie tatsächlich bezogen wird. Die Jobcenter verweisen derzeit nicht auf die Rente, wenn keine Leistungsbewilligung vorliegt.

 

Rz. 10f

Wird Einkommen erzielt und wurden Mietzahlungen für Unterkünfte in der Ukraine bereits getätigt, stehen diese Mittel nicht mehr als bereite Mittel zur Deckung des Bedarfs in Deutschland zur Verfügung. Dies gilt nach den für die Jobcenter erlassenen Weisungen insbesondere, wenn die Mietzahlung bereits im laufenden Monat getätigt wurde, die leistungsberechtigte Person also keinen Einfluss mehr auf die Zahlung nehmen kann, z. B. für den Fluchtmonat. Andernfalls liegen bereite Mittel vor, ein Abzug für die derzeit nicht bewohnte Unterkunft im Ausland ist ausgeschlossen.

 

Rz. 10g

Ist Einkommen aus einer in Deutschland ausgeübten Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen, sind Absetzungen nach § 11b wegen der Unterstützung von in der Ukraine verbliebenen Angehörigen nicht zulässig. Einkommen aus im Ausland erzielten Arbeitslohnes des Partners ohne Einreise nach Deutschland wir nicht berücksichtigt. Auf evtl. Zugriffsmöglichkeiten des Partners in Deutschland kommt es nicht an. Das gilt z. B. für den Zugriff der geflohenen Person in Deutschland auf ein gemeinsames Konto mit dem Partner.

 

Rz. 10h

In Fällen der Aufnahme des Flüchtlings von Bekannten oder Verwandten verzichten die Jobcenter auf die Prüfung der Unterhaltsvermutung in einer Haushaltsgemeinschaft, sie nehmen eine Wohngemeinschaft an. Eine Haushaltsgemeinschaft i. S. d. § 9 Abs. 5 liegt nicht vor, wenn getrennt gewirtschaftet wird.

 

Rz. 10i

Ukrainisches Kindergeld behandeln die Jobcenter als nicht bereite Mittel, weit das Kindergeld bei Aufenthalt des Kindes außerhalb der Ukraine nicht ausgezahlt wird.

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