0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Abs. 2 ist zum 1.1.1998 durch das Gesetz zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe v. 22.10.1997 (BGBl. I S. 2486) und zum 1.1.2001 durch das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1971) geändert worden.
Das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) änderte zum 1.1.2004 Abs. 2 und zum 1.1.2005 ist Abs. 1 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden.
Abs. 2 wurde zum 1.11.2006 neu gefasst durch das Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926).
Abs. 1 und 2 der Vorschrift wurden durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.
Abs. 2 Satz 1 wurde durch das Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes v. 29.3.2017 (BGBl. I S. 626) mit Wirkung zum 5.4.2017 geändert.
Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 29.5.2020 durch das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044) geändert. Durch dasselbe Gesetz wurde Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2022 geändert.
Abs. 2 wurde durch das Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz) v. 3.12.2020 (BGBl. I S. 2691) mit Wirkung zum 1.1.2021 erneut geändert.
Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.7.2021 ergänzt.
Durch das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung v. 17.7.2023 (BGBl. I Nr. 191) wurde Abs. 1 geändert und Abs. 3 mit Wirkung zum 1.4.2024 angefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 323 bestimmt, welche Leistungen der Arbeitsförderung Anträge voraussetzen, wer sie zu stellen hat und welche Gestaltungsmöglichkeiten und weitere Verpflichtungen hierbei bestehen. Ergänzende Regelungen können sich bei den Bestimmungen für die jeweilige Leistung der Arbeitsförderung finden, z. B. beim Arbeitslosengeld (Alg).
Rz. 2a
Abs. 1 Satz 1 bestimmt generell, dass Leistungen der Arbeitsförderung auf Antrag erbracht werden. Damit ist klargestellt, dass Leistungen der Arbeitsförderung grundsätzlich nicht von Amts wegen geprüft und erbracht werden. Das schließt nicht aus, dass in spezifischen Situationen entsprechend zu beraten ist (vgl. § 14 SGB I). Abs. 1 Satz 2 regelt das Antragserfordernis zum Bezug von Alg außerhalb der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen (§§ 137 ff.) in der Weise, dass die Leistung mit der persönlichen Arbeitslosmeldung (§ 141) als beantragt gilt, wenn der Arbeitnehmer keine andere Erklärung abgibt (vgl. auch § 137 Abs. 2). Seit dem 1.1.2022 kommt es auf die persönliche Arbeitslosmeldung nicht mehr an (vgl. die Änderung des § 141 ab diesem Zeitpunkt), das wird in Abs. 1 Satz 2 nachvollzogen. Abs. 1 Satz 3 und 4 stellen die Behördeninitiative für Leistungen der aktiven Arbeitsförderung heraus. Sie greifen den Grundsatz des Abs. 1 Satz 1 wieder auf und lassen auch Leistungen von Amts wegen im Vermittlungs- und Förderungsbereich zu. Die Zustimmung des Berechtigten zu einer von Amts wegen beabsichtigten Leistung der Arbeitsförderung gilt als Antrag auf die Leistung. Insoweit wird vermieden, dass auf Initiative der Fachkraft der Arbeitsverwaltung eine mögliche Leistung der Arbeitsförderung nicht erbracht werden kann, weil es an einem formellen Antrag fehlt. Nach dem neu angefügten Abs. 1 Satz 5 gelten die vorausgegangenen Sätze 3 und 4 aber nicht für das Qualifizierungsgeld. Dieses ist gemäß der zeitgleich zum 1.4.2024 in die Vorschrift eingefügten Regelung des Abs. 3 vom Arbeitgeber schriftlich zu beantragen. Mehr noch, der Arbeitgeber hat dem Antrag die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Teilnahme an der Maßnahme beizufügen. Eine Leistungserbringung von Amts wegen ist für das Qualifizierungsgeld nicht vorgesehen.
Rz. 2b
Abs. 2 regelt schriftliche Antragspflichten des Arbeitgebers für das Kurzarbeitergeld (Kug) auch bei Transfermaßnahmen sowie das Wintergeld und die nach § 102 erstattbaren Sozialversicherungsbeiträge (grundsätzlich) unter Beifügung einer Stellungnahme der Betriebsvertretung und räumt der Betriebsvertretung darüber hinaus das Recht ein, Anträge auf die dort genannten Leistungen zu stellen (Abs. 2 Satz 2). Seit dem 29.5.2020 gilt für Anträge des Arbeitgebers auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Bezieher von Kug, dass diese zwar schriftlich gestellt werden müssen, aber eine Stellungnahme des Betriebsrates dem Antrag nicht beigefügt werden muss. Seit dem 1.1.2021 gilt dies auch für Anträge des Arbeitgebers auf Erstattung der Lehrgangskosten bei Weiterbildung von Beziehern von Kug. Diese M...