Rz. 47

Nach § 11 Abs. 5 bzw. § 12 Abs. 1 BVG (ab 1.1.2024: § 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB XIV i.V.m. § 43 Abs. 1 SGB V) sind die für die Krankenversicherung geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden. Bezüglich der Dauer der Leistung wird deshalb auf Rz. 35 ff. verwiesen.

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