(1) 1Stationäre [Bis 19.05.2022: Die] Einrichtungen werden von den zuständigen Behörden daraufhin geprüft, ob sie die Anforderungen an den Betrieb einer Einrichtung nach § 14 erfüllen. 2Die Prüfungen erfolgen wiederkehrend (Regelprüfungen) oder Anlass bezogen (Anlassprüfungen) und sollen grundsätzlich unangemeldet durchgeführt werden. 3Die zuständigen Behörden führen in jeder stationären Einrichtung grundsätzlich mindestens eine Regelprüfung in jedem Jahr durch. 4Diese bezieht sich auf die unmittelbaren Rahmenbedingungen der Leistungserbringung (Strukturqualität), den Ablauf, die Durchführung und Evaluation der Leistungserbringung (Prozessqualität) und auf die Erzielung eines fachgerechten individuellen Pflege- und Betreuungszustandes und der Lebensqualität (Ergebnisqualität). 5Anlassprüfungen erfolgen, wenn der zuständigen Behörde konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Einrichtung Anforderungen nach diesem Gesetz oder einer auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht erfüllt. 6Eine Anlassprüfung kann darüber hinaus auch erfolgen, wenn sicherzustellen ist, dass einer Anordnung der zuständigen Behörde nach § 23, bereits festgestellte Mängel zu beseitigen, nachgekommen wurde. 7Zur Nachtzeit sind Prüfungen nur zulässig, wenn und soweit das Ziel der Prüfung nicht zu anderen Zeiten erreicht werden kann. 8Der Schwerpunkt der Überprüfung soll [Bis 19.05.2022: liegt] auf der Struktur- und Prozessqualität liegen.
(2) 1Es sind gleichzeitige und arbeitsteilige Prüfungen mit dem Medizinischen Dienst und dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. anzustreben, soweit nicht eine vorherige Ankündigung der Prüfung durch den Medizinischen Dienst oder den Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. die Zwecke der Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz gefährdet. [Bis 19.05.2022: Es sind gleichzeitige und arbeitsteilige Prüfungen mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung anzustreben.] 2Bei Prüfungen von Einrichtungen der Eingliederungshilfe soll der Träger der Eingliederungshilfe [Bis 19.05.2022: Sozialhilfe] beteiligt werden. 3Das zuständige Ministerium und die Landesverbände der Pflegekassen sowie der Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. können eine Vereinbarung über die zeitlich befristete Wahrnehmung von Prüfaufgaben der zuständigen Behörde und des Medizinischen Dienstes sowie des Prüfdienstes des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. treffen, soweit deren Prüfgegenstand inhaltlich übereinstimmt.
(3) 1Der Träger, die Leitung und die Pflegedienstleitung der Einrichtung haben auf Verlangen der zuständigen Behörden die zur Durchführung dieses Gesetzes und einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung erforderlichen Auskünfte mündlich und schriftlich unentgeltlich zu erteilen. 2Sie sind verpflichtet, auf Nachfrage Kopien von Unterlagen, die für die Prüfung notwendig sind und vor Ort nicht in angemessener Zeit geprüft werden können, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(4) 1Der Träger einer Einrichtung hat Aufzeichnungen über den Betrieb nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung zu erstellen und in der zu prüfenden Einrichtung einsehbar zu machen. 2Maßnahmen zur Qualitätssicherung und deren Ergebnisse sind so zu dokumentieren, dass sich der ordnungsgemäße Betrieb der Einrichtung prüfen lässt.
(5) 1Die von den zuständigen Behörden mit den Prüfungen der Einrichtungen beauftragten Personen sind befugt,
1. |
die für die Einrichtung genutzten Grundstücke und Räume zu betreten; soweit diese dem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen, gilt dies nur mit deren Zustimmung; |
2. |
Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen; |
3. |
sich mit Bewohnerinnen und Bewohnern sowie dem Beirat oder der Bewohnerfürsprecherin oder dem Bewohnerfürsprecher in Verbindung zu setzen; |
4. |
bei Bewohnerinnen oder Bewohnern mit Pflegebedarf mit deren Zustimmung den Pflegezustand in Augenschein zu nehmen; |
5. |
die Aufzeichnungen nach Absatz 4 einzusehen; |
6. |
die Beschäftigten zu befragen. |
2Die Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Beirat oder die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher nach § 16 Abs. 1 und 4 sind über Prüfungen zu unterrichten. 3Der Beirat oder die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher sind, soweit möglich, an Prüfungen zu beteiligen und über wesentliche Ergebnisse der Prüfung zu unterrichten. 4Der Beirat oder die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher sind berechtigt, eine Stellungnahme abzugeben. 5Der Träger, die Leitung und die Pflegedienstleitung der Einrichtung haben die Beteiligung zu dulden. 6Die zuständigen Behörden können zu ihren Prüfungen weitere sach- und fachkundige Personen hinzuziehen. 7Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 8Bei der Durchführung der Prüfungen ist auf den laufenden Betrieb der Einrichtung und auf die Belange der Bewohnerinnen und Bewohner Rücksicht zu nehmen.
(6) 1Zur Abwendung dringender Gefahren fü...