Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückzahlung von aus Mitteln der Sozialhilfe überwiesener Miete
Orientierungssatz
1. Ein Träger der Sozialhilfe, der die an einen Hilfeempfänger als Sozialhilfe zu gewährenden Kosten der Unterkunft unmittelbar an dessen Vermieter überwiesen hat, kann einen behaupteten Rückforderungsanspruch gegenüber dem Vermieter nicht durch Verwaltungsakt geltend machen.
2. Der Sozialhilfeträger, der die dem Hilfebedürftigen zustehenden Kosten der Unterkunft direkt an dessen Vermieter zahlt, begründet damit nicht eine eigene Leistungsverpflichtung gegenüber dem Vermieter. Auch eine entsprechende Direktzahlungsmitteilung des Sozialhilfeträgers begründet für den Vermieter keinen eigenen Zahlungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger.
3. Ein Bereicherungsausgleich findet ausschließlich zwischen den an dem jeweiligen Verhältnis Beteiligten statt, nicht aber zwischen dem die Leistung tatsächlich Erbringenden und dem Empfänger. Damit ist ein Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Vermieter des Hilfeempfängers ausgeschlossen. Dieser kann einen Rückforderungsanspruch nur gegenüber dem Hilfeempfänger geltend machen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung von aus Mitteln der Sozialhilfe überwiesener Miete in Höhe von 260,00 EUR.
Die Beigeladene bezog vom Kläger ergänzende Sozialhilfe vom 01.12.2003 bis 31.03.2004. Sie hatte ab 01.12.2003 vom Beklagten eine Wohnung in B. zum Preis von 310,00 EUR monatlich (einschließlich Nebenkosten) gemietet. Entsprechend dem Wunsch der Beigeladenen zahlte der Kläger die Miete ab Januar 2004 unmittelbar an den Beklagten. Er teilte diesem mit, es handele sich bei der Mietüberweisung lediglich um die Weiterleitung sozialhilferechtlicher Ansprüche der Beigeladenen; sie bedeute nicht das Einverständnis hinsichtlich der Zulässigkeit der geforderten Miete.
Am 04.02.2004 teilte die Beigeladene dem Kläger mit, die Wohnung habe erhebliche Mängel; es regne herein, sodass der Laminatboden aufquelle, Briefkasten und Wohnungstür seien defekt; trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung sei der Vermieter der Bitte zur Mängelbeseitigung nicht nachgekommen; sie beabsichtige, die Miete ab März 2004 um 50,00 EUR zu mindern.
Daraufhin stellte der Kläger gegenüber der Beigeladenen durch Bescheid vom 12.02.2004 für März 2004 einen um 50,00 EUR niedrigerer Sozialhilfebedarf fest und bewilligte ihr 528,50 EUR, von denen er als Miete 260,00 EUR an den Beklagten überwies und die übrigen 268,50 EUR an die Beigeladene auszahlte. Am 28.02.2004 kündigte die Beigeladene den Mietvertrag mit dem Beklagten fristlos wegen nicht beseitigter Mängel und nicht unerheblicher Gesundheitsgefährdung.
Am 01.03.2004 bezog die Beigeladene eine Wohnung in T ... Die Stadt T. übernahm als Leistung der Sozialhilfe für März 2004 die Kosten der neuen Unterkunft und gewährte der Beigeladenen ab April 2004 zusätzlich Regelsatzleistungen. Der Kläger stellte seinerseits die Sozialhilfeleistungen an die Beigeladene ab 01.04.2004 ein (Bescheid vom 09.03.2004).
Erstmals mit Schreiben vom 09.03.2004 wandte sich der Kläger an den Beklagten und bat um Rücküberweisung der Miete für März 2004 in Höhe von 260,00 EUR. Der Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 20.04.2004 ab; er schilderte ausführlich seine Sicht des Sachverhalts und warf seinerseits der Beigeladenen vertragswidriges Verhalten vor. Parallel hierzu forderte die Beigeladene vom Beklagten die Miete für März 2004 zurück. Für eine entsprechende zivilrechtliche Klage lehnte das Amtsgericht B. durch Beschluss vom 23.09.2004 einen Antrag der Beigeladenen (und dortigen Klägerin) auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ab mit der Begründung, sie mache "einen Anspruch des Sozialamtes geltend" und sei "deshalb nicht aktivlegitimiert".
Daraufhin hob der Kläger durch Bescheid vom 06.01.2005 gegenüber der Beigeladenen die Entscheidung über die Bewilligung von Sozialhilfe für den Monat März 2004 auf und forderte die Rückzahlung von 528,50 EUR. Auf den dagegen am 09.01.2005 eingelegten Widerspruch der Beigeladenen teilte ihr der Kläger mit Schreiben vom 10.02.2005 mit, dass sich seine Rückforderungsansprüche nur gegen sie richteten; durch die Mietüberweisung aus ihren Sozialhilfeansprüche an den Vermieter sei kein Rechtsverhältnis zwischen der Stadt B. und dem Vermieter entstanden; das Sozialamt habe lediglich versucht, auf dem "einfachen Verwaltungswege" die zuviel gezahlten Mietbeträge vom Vermieter zurückzuerhalten. Nach Korrespondenz des Klägers mit der Stadt T. über Art und Umfang der von dort seit März 2004 geleisteten Sozialhilfe nahm der Kläger gegenüber der Beigeladenen durch Änderungsbescheid vom 22.06.2005 "die Rückforderung des für den Monat März 2004 von hier aus gewährten Regelsatzes in Höhe von 296,00 EUR" zurück und reduzierte den Rückforderungsbetrag auf 232,50 EUR. Zur Begründung führ...