Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. abweichende Leistungserbringung. Darlehen wegen unabweisbarem Bedarf. künstliche Befruchtung. verfassungskonforme Auslegung
Leitsatz (amtlich)
Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhaltes haben keinen Anspruch auf ein Darlehen für die Kosten einer künstlichen Befruchtung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Kläger begehren die darlehensweise Übernahme der Kosten für eine künstliche Befruchtung durch den Beklagten.
Die in den Jahren 1984 und 1978 geborenen, seit 2012 verheirateten Kläger, beziehen vom Beklagten seit 2010 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Mit Schreiben ihrer Krankenkasse, der B. GEK, vom 07. September 2012 erhielten sie eine Zusage zur Übernahme von 50% der Kosten für maximal drei Versuche einer künstlichen Befruchtung. Die Gesamtkosten pro Zyklusfall wurden für die Klägerin zu 2) auf 4.051,72 € und für den Kläger zu 1) auf 78,17 € geschätzt.
Mit Schreiben vom 13. September 2012 beantragten die Kläger beim Beklagten die Gewährung eines Darlehens zur Deckung des verbleibenden Eigenanteils an den Kosten einer künstlichen Befruchtung als unabweisbaren Bedarf nach § 24 Abs. 1 SGB II.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 17. September 2012 wies der Beklagte den Antrag zurück. Er führt aus, die Zahlung des Regelbedarfes erfolge pauschaliert, so dass eine gesonderte Übernahme des beantragten Bedarfes nicht möglich sei.
Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 19. September 2012 Widerspruch. Zur Begründung tragen sie vor, es entspreche weder der Wertung des Gesetzgebers noch dem Grundgesetz, die Frage, wie Leistungsempfänger den 50%igen Eigenanteil an den Kosten einer künstlichen Befruchtung aufbringen können, dahingehend zu beantworten, dass diese Personengruppe, wenn sie die Kosten nicht tragen könne, eben keine Kinder bekommen könne. Der Gesetzgeber habe vielmehr mit § 24 SGB II eine Möglichkeit geschaffen, derartige Problemlagen zu berücksichtigen. Da die genannte Personengruppe in der freien Wirtschaft keine Darlehenszusage erhalten würde, sei es sachgerecht, die hier erforderliche Sachleistung durch Kostenerstattung an die B. - GEK als Darlehen zu gewähren.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2012 wies der Beklagten den Widerspruch als unbegründet zurück. Er begründete die Ablehnung damit, dass die Antragsteller seit längerer Zeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bezogen haben und eine Ansparung möglich gewesen sei, so dass kein unabweisbarer Bedarf vorliege.
Am 12. Dezember 2012 haben die Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie ergänzend zu ihren Ausführungen im Widerspruchsverfahren vor, die Unabweisbarkeit des Bedarfs resultiere aus der gesetzgeberischen Entscheidung im SGB V, unabhängig von den Einkommensverhältnissen und ohne Ausnahmetatbestand nur 50% der Kosten für eine künstliche Befruchtung für erstattungsfähig zu erklären. Im Lichte auch von Art. 6 GG sei der Kinderwunsch sozialleistungsbeziehender Paare vom Sozialleistungsträger zu erfüllen. Nur mit einem Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II erhielten Leistungsbezieher die gleichen Teilhaberechte an der Gesellschaft wie Nichtleistungsbezieher. Außerdem hätten die Kläger selbst zur Minimierung des Bedarfs beigetragen, in dem sie zur Krankenkasse BK. gewechselt sind, die 75 % der Kosten für eine Kinderwunschbehandlung übernehmen.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, den Klägern unter Aufhebung des Bescheides vom 17. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2012 ein Darlehen in Höhe von 2.210,98 € für die Durchführung einer künstlichen Befruchtung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf den Vorgang und seinen Widerspruchsbescheid.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Kammer der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen.
Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 17. September 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf ein Darlehen über 2.210,98 €.
Die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II liegen hier nicht vor. Denn bei den begehrten Kosten für eine künstliche Befruchtung handelt es sich zur Überzeugung der Kammer nicht um einen vom Regelbedarf umfassten Bedarf.
Nach § 24 Ab...