Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtgeltung des regionalen Mindestpunktwertes für zeitgebundene antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen nach Kap G Abschn IV EBM-Ä für ermächtigte Ausbildungsstätten
Orientierungssatz
1. Der Beschluss des Bewertungsausschusses aus der 93./96. Sitzung zur Festlegung der angemessenen Höhe der Vergütung mit Hilfe eines regionalen Mindestpunktwertes für zeitgebundene antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen des Kapitels G Abschn IV des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen gilt nicht für ermächtigte Ausbildungsstätten iS des § 117 Abs 2 SGB 5.
2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundessozialgerichts: Nachdem die Klage vor dem BSG (B 6 KA 41/09 R) zurückgenommen wurde, ist dieses Urteil wirkungslos.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin auf Nachvergütung zum gestützten Mindestpunktwert der in einer ermächtigten Ausbildungsstätte erbrachten antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen der Psychotherapie.
Die Klägerin ist gemäß § 117 Absatz 2 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) mit Wirkung vom 1. Juli 2000 zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung als Ausbildungsstätte nach § 6 des Psychotherapeuten-Gesetzes (PsychThG) auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für Psychologische Psychotherapeuten (PsychThAprV) für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten im Richtlinienverfahren für Verhaltenstherapie ermächtigt.
Die Beklagte nahm in den Quartalen I/2001 bis IV/2002 die Vergütung der von der Klägerin erbrachten genehmigungspflichtigen Leistungen des Kapitels G IV. des EBM aufgrund der Regelungen der jeweils gültigen Honorarverteilungsmaßstäbe (HVM) mit den aus der Auflistung in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid ersichtlichen Punktwerten vor.
Gegen die von der Beklagten erteilten Honorarfestsetzungsbescheide für die streitigen Quartale legte die Klägerin jeweils Widerspruch ein. Die Widersprüche richteten sich unter anderem gegen die Höhe des Punktwertes für psychotherapeutische Leistungen in den streitbefangenen Quartalen. Die Punktwerte für psychotherapeutische Leistungen der ermächtigten Ausbildungszentren gemäß § 117 Absatz 2 SGB V seien nach der Entscheidung der Vertreterversammlung vom 09.11.2002 bezüglich der Änderung des HVM in § 10 C Absatz 1 zu gering bewertet und entsprechend zu gering vergütet worden.
Die Auffassung der Beklagten, ein Anspruch auf Vergütung der in der Ausbildungsstätte nach § 6 PsychThG erbrachten genehmigungspflichtigen Leistungen des Kapitels G IV. des EBM mit dem Mindestpunktwert im Sinne des Beschlusses des Bewertungsausschusses aus der 93. bzw. 96. Sitzung sei mit der Begründung abzulehnen, dass die Rechtsprechung des BSG sich nur auf niedergelassene psychologische Psychotherapeuten sowie ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte beziehe, sei unrichtig. Maßgeblich sei die Vorgabe des Beschlusses, der keinerlei Differenzierung zwischen der angemessenen Vergütung psychotherapeutischer Leistungen bei zugelassenen Leistungserbringern nach § 95 Absatz 1 SGB V, ermächtigten Leistungserbringern nach § 95 Absatz 4 SGB V, ermächtigten Psychotherapeuten nach § 95 Absatz 11 SGB V, ermächtigten Krankenhausärzten nach § 116 SGB V oder ermächtigten Institutionen nach den §§ 117, 118 und 119 SGB V treffe.
Ebensowenig ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), dass dort eine Stützungsverpflichtung ausdrücklich nur für zugelassene ärztliche oder nicht ärztliche Psychotherapeuten gefordert worden wäre. So lasse sich dem Urteil des BSG vom 26.01.2000 (Az. B 6 KA 4/99 R) entnehmen, dass Anspruch auf Honorierung ihrer zeitgebundenen und genehmigungspflichtigen Leistungen nach Abschnitt G IV EBM-Ä mit einem Punktwert von 10 Pfennig nicht nur die zugelassenen Psychotherapeuten hätten, sondern "die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Psychotherapeuten", demnach auch die ermächtigten Ausbildungsstätten nach § 117 Absatz 2 SGB V.
Auch in seinem Urteil vom 28.01.2004 (Az. B 6 KA 52/03 R) spreche das BSG ausdrücklich vom "Kreis der begünstigten Leistungserbringergruppen" sowie ganz allgemein von den "psychotherapeutischen Leistungserbringern". Eine Eingrenzung auf zugelassene psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten finde sich in der Rechtsprechung gerade nicht.
Das BSG habe auch bereits entschieden, dass aus der Verwendung des Begriffs "Vertragsarzt" eine Beschränkung auf die niedergelassenen Ärzte nicht abgeleitet werden könne (BSG, Urteil vom 03.03.1999 - B 6 KA 18/98 R).
§ 117 Absatz 2 in Verbindung mit § 120 Absatz 1 SGB V in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung regele, dass die Leistungen der Ambulanzen an Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG "nach den für Vertragsärzte geltenden Grundsätzen aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung vergütet werden". Der Geset...