Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. abschließende Entscheidung über zunächst vorläufig beschiedene Leistungsansprüche. Verpflichtung zum Nachweis leistungserheblicher Tatsachen. angemessene Fristsetzung. ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung. Neufestsetzung nach Zurückverweisung an den Grundsicherungsträger. - siehe dazu anhängiges Verfahren beim BSG: B 14 AS 4/18 R
Orientierungssatz
1. Eine Frist von unter einem Monat ist jedenfalls in den Fällen, die den Übergangszeitraum nach § 80 Abs 2 Nr 2 SGB 2 betreffen, nur ganz ausnahmsweise angemessen iS des § 41a Abs 3 S 3 SGB 2.
2. Die Rechtsfolgenbelehrung nach § 41a Abs 3 S 3 SGB 2 muss auch den Hinweis enthalten, dass die Feststellung, ein Leistungsanspruch bestehe nicht, die vollständige Rückzahlung der vorläufig bewilligten Leistungen unabhängig von der tatsächlichen Hilfebedürftigkeit zur Folge haben wird.
3. Wird die abschließende Entscheidung des Grundsicherungsträgers aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung an ihn zurückverwiesen, gelten mit Rechtskraft des Urteils die vorläufigen Bewilligungsentscheidungen nicht als abschließend festgesetzt. Dem Grundsicherungsträger ist eine Neufestsetzung noch möglich, auch wenn die Jahresfrist des § 41a Abs 5 SGB 2 mittlerweile abgelaufen ist.
Nachgehend
Tenor
Die Bescheide des Beklagten vom 2. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2017 werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den endgültigen Leistungsanspruch des Klägers vom 1. April 2016 bis zum 30. September 2016 an den Beklagten zurückverwiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die endgültige Festsetzung seines Leistungsanspruchs für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis 30. September 2016 sowie die betreffende Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 3.445,19 €.
Der 1990 geborene erwerbsfähige Kläger lebt in B. Er studierte zunächst ab dem 1. Oktober 2012 bis zum 31. März 2016 Kommunikationsdesign an der Hochschule …. in B., ohne jedoch einen Abschluss zu erreichen. Seit dem 1. Februar 2014 war er als Fitnesstrainer sowie u.a. als Grafiker und Fotograf selbständig tätig, lebte in B. und verfügte weder über weiteres Einkommen noch Vermögen. Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 9. Juni 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 21. Juli 2016 für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis 30. September 2016 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 13. Juli 2016 hob der Beklagte die Bewilligung für die Monate August und September 2016 i.H.v. je 40,40 € auf. Für den Monat April 2016 umfasste die bewilligte und ausgezahlte Leistung einen Regelbedarf i.H.v. 159,99 € und Bedarfe für Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 350,00 €, für die Monate Juni 2016 und Juli 2016 je Regelbedarfe i.H.v. 404,00 € und Bedarfe für Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 350,00 € sowie für die Monate August und September 2016 je Regelbedarfe i.H.v. 363,60 € und Bedarfe für Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 350,00 €. Es wurde unter Berücksichtigung der Freibeträge kein Erwerbseinkommen angerechnet. Der vorläufige Bewilligungsbescheid enthielt als Begründung für die vorläufige Festsetzung Folgendes:
Die Entscheidung über die vorläufige Bewilligung beruht auf § 40 Absatz 2 Nummer 1 SGB II in Verbindung mit § 328 Absatz 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch -SGB III.
Ihre Einnahmen beziehungsweise Ausgaben aus selbständiger Tätigkeit im Bewilligungszeitraum wurden auf Grund Ihrer Angaben zum voraussichtlichen Einkommen zunächst vorläufig festgesetzt.
Ein weiterer Absatz enthielt die folgende Belehrung:
Eine abschließende Entscheidung ist erst möglich, wenn die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Bewilligungszeitraum feststehen. Ich bitte Sie daher hierzu den Vordruck "Abschließende Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu verwenden und Angaben zum abgelaufenen Bewilligungszeitraum zu machen. Werden Einnahmen und Ausgaben nicht innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach dem Ende des Bewilligungszeitraums nachgewiesen, kann das Jobcenter das Einkommen im Bewilligungszeitraum für die abschließende Entscheidung schätzen. Bitte reichen Sie daher - in Ihrem eigenen Interesse - unverzüglich nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes die erforderlichen Unterlagen ein.
Nachdem der Kläger eine Anlage EKS nicht einreichte, forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 18. November 2016 auf, für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis 30. September 2016 eine ausgefüllte Anlage EKS, die dem Schreiben als Vordruck beigefügt war, einzureichen und setzte hierfür eine Frist bis zum 30. November 2016. Das Schreiben enthielt folgende Belehrung:
Sollten Sie bis ...