Tenor
Der Bescheid vom 1. Dezember 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. September 2017 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Sozialversicherungspflicht der Klägerin für ihre Tätigkeit als Stadtverordnete für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2017.
Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 2015 bei der Beklagten als Rentnerin versichert. Mit Schreiben vom 27. März 2015 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie im Jahr 2015 neben ihrer Rente noch eine Aufwandsentschädigung für ihre ehrenamtliche Tätigkeit als Stadtverordnete sowie eine Vergütung für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied erhalte; diese beliefen sich im Jahr 2014 auf 6840 Euro sowie auf 613,56 Euro. Außerdem legte sie den Steuerbescheid von 2013 vor.
Mit Bescheid vom 7. Mai 2015 informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass sie ab dem 1. Januar 2015 über ein Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit i.H.v. 54,33 Euro und ab 1. Februar 2015 von 84,25 Euro verfüge, das grundsätzlich beitragspflichtig zur Kranken-und Pflegeversicherung sei. Sie zahle zurzeit keine Beiträge, da das Arbeitseinkommen die Geringfügigkeitsgrenzen (im Jahr 2015 141,75 Euro monatlich) nicht übersteige. Auf die erneute Einkommensanfrage der Beklagten von Februar 2016 teilte die Klägerin mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 mit, dass sie im Jahr 2016 voraussichtlich eine Aufwandsentschädigung als Stadtverordnete i.H.v. 6.840 Euro sowie eine Aufsichtsratsvergütung i.H.v. 660,00 Euro erhalte.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 2016 setzte die Beklagte die Beiträge der Klägerin fest, der Betrag beläuft sich für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis 30. November 2016 auf einmalig 1.144,71 Euro (Nachforderung) und ab dem 1. Dezember 2016 auf monatlich 75,57 Euro. Hierbei berücksichtigte die Beklagte ein monatliches Einkommen der Klägerin i.H.v. 497,25 Euro sowie ab dem 1. November 2016 i.H.v. 421,00 Euro
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 11. Dezember 2016 Widerspruch. Ihre Tätigkeit als Stadtverordnete sei ein Ehrenamt und nicht sozialversicherungspflichtig. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Einkommensteuerbescheide Einkünfte aus selbstständiger Arbeit auswiesen.
Mit Bescheid vom 7. August 2017 setzte die Beklagte die Beiträge ab August 2017 i.H.v. 46,42 Euro fest. Die Klägerin habe ein Beitragsguthaben von 1220,28 Euro. Dieser Bescheid korrigiere den Beitragsbescheid vom 1. Dezember 2016. Die Änderung der Beitragsbemessung ab dem 1. Januar 2017 sei gemäß § 45 SGB X erfolgt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verweist die Beklagte auf den Einkommensteuerbescheid der Klägerin. Die Aufwandentschädigung aus der Tätigkeit als Stadtverordnete sei in den Steuerbescheiden als steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit ausgewiesen. In dem aktuellsten Steuerbescheid 2015 seien Einkünfte aus selbständige Arbeit in Höhe von insgesamt monatlich 421 Euro aufgeführt. Daher habe die Beklagte hieraus Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu fordern. Die Beklagte fordere die Beiträge aus dem Arbeitseinkommen aus verfahrensrechtlichen Gründen erst ab dem 1. Januar 2017.
Hiergegen hat die Klägerin am 17. Oktober 2017 Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. August 2017 (Az. B 12 KR 14/16 R).
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 1. Dezember 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. September 2017 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Urteil des BSG nicht auf den vorliegenden Fall zu übertragen sei. Vorliegend sei streitig, ob die Beklagte die in dem Einkommenssteuerbescheid der Klägerin ausgewiesenen Einkünfte aus selbständige Arbeit rechtmäßig bei der Beitragsbemessung zugrunde gelegt habe. Die Klägerin befinde sich nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Zu der Frage der Beitragspflicht von Einkünften aus selbstständiger Arbeit in der gesetzlichen Kranken-und Pflegeversicherung habe das BSG in seinem Urteil keine Entscheidung getroffen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 1. Dezember 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. September 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
Bei der Aufwandsentschädigung der Klägerin als Stadtverordnete handelt es sich nicht um Arbeitseinkommen gemäß § 237 Satz 1 Nr. 3 SGB V, das bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wird.
Es liegt kein Arbeitseinkommen im ...