Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Kassenärztliche Vereinigung. Befugnis zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung. Ausschluss von Überweisungen an Vertragsärzte und Medizinische Versorgungszentren durch Polikliniken und Institutsambulanzen
Orientierungssatz
1. Eine Kassenärztliche Vereinigung ist zur Honorarberichtigung der auf Grund der unzulässigen Überweisung vertragsärztlich erbrachten und abgerechneten Leistungen im Wege der sachlich-rechnerischen Richtigstellung befugt.
2. § 24 Abs 2 UAbs 2 BMV-Ä und § 27 Abs 2 UAbs 2 EKV schließen Überweisungen an Vertragsärzte oder Medizinische Versorgungszentren (MVZ) durch Polikliniken und Institutsambulanzen der nach § 117 Abs 1 SGB 5 ermächtigten Hochschulkliniken, die im Rahmen der ambulanten Versorgung gesetzlich Versicherter auf Grund der Ermächtigung veranlasst werden, aus. . Etwas Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem Urteil des BSG vom 28.10.1992 - 6 RKa 28/90.
3. Der Vertragsarzt oder das MVZ, an das überwiesen wird, kann dem Überweisungsausschluss nicht entgegen halten, die veranlasste Leistung dürfe in Polikliniken und Institutsambulanzen der nach § 117 Abs 1 SGB 5 ermächtigten Hochschulklinik nicht erbracht werden, weil sie ohne Bedeutung für Forschung und Lehre sei.
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
III. Der Streitwert wird auf 33.669,74 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Vergütung von Laborleistungen, die das Medizinische Versorgungszentrum der Klägerin im Quartal II/2005 auf Überweisung der nach § 117 Abs. 1 SGB V ermächtigten Polikliniken und Institutsambulanzen des Universitätsklinikums D. erbracht hat.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafteranteile zu 100 % vom Universitätsklinikum D. an der Technischen Universität D., einer Anstalt öffentlichen Rechts des Freistaates Sachsen, gehalten werden. Die Gesellschaft ist Trägerin eines Medizinischen Versorgungszentrums, das seit dem 01.04.2005 an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt. Im Quartal II/2005 wirkten zwei hausärztlich tätige Allgemeinmediziner sowie ein Laborarzt als angestellte Ärzte an der Erbringung der vertragsärztlichen Leistungen des Medizinischen Versorgungszentrums mit.
Das Universitätsklinikum D. wurde durch Beschluss des Zulassungsausschusses Ärzte vom 25.09.2000 mit Wirkung ab dem 01.01.2001 gemäß § 117 SGB V zur ambulanten ärztlichen Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patienten in dem für Forschung und Lehre erforderlichen Umfang ermächtigt. Bestandteil der Ermächtigung ist der zwischen der Beklagten und dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst für die Universitätskliniken D. und L. im Einvernehmen mit den Krankenkassen bzw. ihren Verbänden auf Landesebene auf Grundlage des § 117 Abs. 1 Satz 3 SGB V geschlossene Universitätspoliklinikenvertrag vom 09.01.2002, der unter anderem die in die Ermächtigung einbezogenen Polikliniken und Institutsambulanzen einzeln aufführt und Fallzahlobergrenzen für die im Rahmen der Ermächtigung pauschal zu vergütenden Behandlungsfälle festgelegt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Ermächtigungsbescheides und des Vertragsinhalts wird auf Bl. 274 ff. der Sozialgerichtsakte Bezug genommen.
Die Geltungsdauer des Universitätspoliklinikenvertrag war befristet bis zum 31.12.2002. Der Vertrag ist zwischen den Beteiligten weder verlängert noch durch eine Neuregelung ersetzt worden. Im streitgegenständlichen Quartal II/2005 galt im Freistaat Sachsen kein Vertrag nach § 117 Abs. 1 Satz 3 SGB V. Wesentliche Regelungen des Universitätspoliklinikenvertrages wurden in den unmittelbar zwischen den Universitätskliniken D. und L. und den Krankenkassen bzw. ihren Verbänden auf Landesebene auf Grundlage des § 120 Abs. 2 Satz 2 SGB V geschlossenen Hochschulambulanzvertrag vom 17.04.2003 überführt. Wegen der Einzelheiten des Vertragsinhalts wird auf Bl. 202 ff. der Sozialgerichtsakte verwiesen.
Mit Honorarbescheid vom 25.10.2005 setzte die Beklagte die Höhe des Honorars aus vertragsärztlichen Leistungen des Medizinischen Versorgungszentrums im Quartal II/2005 auf 9.503,58 EUR fest. Im Zusammenhang mit dem Erlass des Honorarbescheids kürzte sie durch einen nicht mit Datum versehenen Bescheid zur manuellen Honorarberichtigung im Wege der sachlich-rechnerischen Richtigstellung die Honoraranforderung der Klägerin um sämtliche Laborleistungen, die im Medizinischen Versorgungszentrum in insgesamt 1.825 Fällen auf Überweisung aus dem Universitätsklinikum D. erbracht worden sind. Zur Begründung verwies die Beklagte auf einen Beschluss des Vorstandes der Beklagten vom 21.09.2005. In dieser Sitzung hatte der Vorstand der Beklagten beschlossen, eine Honorarkorrektur durch sachlich-rechnerische Richtigstellung zu veranlassen, um weitere Überweisungen aus dem Universitätsklinikum an das Medizinische Versorgungszentrum mit massiven Eingriffe...